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Einsichtsrecht in Patientenunterlagen und Akteneinsicht im Sozialrecht
#1

Hallo!

Einsichtsrecht in Patientenunterlagen und Akteneinsicht im Sozialrecht

1. Einsichtsrecht in Patientenunterlagen:

Prinzipiell hat man ein Einsichtsrecht in Patientenunterlagen, Rechtsgrundlage dafür ist § 810 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.bundesrecht.juris.de/bgb/__810.html


§ 810 Einsicht in Urkunden
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.


Es gibt aber Einschränkungen.
Auf Seite 2 der unten zuerst angehängten Datei geht es um diese Einschränkungen, ebenso im 3. Anhang.

*** Link aus Sicherheitsgründen vorübergehend entfernt

Einsichtsrecht in Patientenunterlagen.

http://www.gesundheits.de/bagp/BAGP-Dokumente/eins.pdf

Merkblatt der Verbraucherzentrale zum Einsichtsrecht mit Musterbrief

Wenn das Einsichtsrecht verwehrt wird, ggf. rechtliche Schritte ankündigen.


2. Akteneinsicht im Sozialrecht

In allen sozialrechtlichen Dingen hat man ein Recht auf Akteneinsicht. Diese auch in Anspruch zu nehmen, ist ratsam, weil Behörden oft nicht alle Unterlagen über einen Antragsteller vorliegen haben, was für diesen zum Nachteil sein kann, aber eigentlich nach

Sozialgesetzbuch SGB X

§ 20 Untersuchungsgrundsatz

nicht sein darf.


§ 20 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.


Wichtig für uns sind Satz 2 und 3.

Man kann in sozialrechtlichen Verfahren zunächst pauschal Widerspruch einlegen und Akteneinsicht beantragen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html

§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.


In Satz 4 heißt es, dass die Akteneinsicht in der Behörde erfolgen muss. Es gibt eine Ausnahme.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/BJ...G001101310

Es geht darin um das so genannte Vorverfahren.

§ 83
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.



§ 84a
Für das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.


Und das ist eben jener Satz 4, das bedeutet konkret, dass für die Akteneinsicht im Widerspruch, welcher das erste Rechtsmittel ist, das man einlegen kann, nicht in der Behörde Einsicht nehmen muss, sondern sich Kopien der Unterlagen (gegen Kostenerstattung, verlangt aber nicht jede Behörde) zuschicken lassen kann.

Auch im

Sozialgerichtsgesetz

§ 120 http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__120.html

ist das Einsichtsrecht geregelt.


Musterbrief:

Sehr geehrte......

gegen Ihren Bescheid vom.... lege ich Widerspruch ein. Die Begründung reiche ich nach. Um meinen Widerspruch begründen zu können, beantrage ich gemäß SGB X, § 25 Akteneinsicht. Bitte senden Sie mir Kopien der Unterlagen zu, auf deren Grundlage die Entscheidung erfolgte.

Mit freundlichen Grüßen

.........


So weiß man, was alles berücksichtigt wurde und oder ob wichtige Berichte fehlen. Nach Akteneinsicht würde ich dann in die Widerspruchsbegründung schreiben:

...In den Unterlagen fehlen Berichte von folgenden Stellen, die für die Beurteilung relevant sind:
1. ....
2. ....
3 ....

Dies widerspricht dem Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB 10 Satz 2. Bitte fordern Sie für die Bearbeitung meines Widerspruchs noch Berichte von den genannten Stellen an...


Liebe Grüße

Annette
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#2

Der Link zum Merkblatt der Verbraucherzentrale geht nicht mehr, hier ein neuer Link mit Musterbrief:

http://www.zehentmeier.info/attachments/...rlagen.pdf

Die oben erwähnten Anhänge fehlen in meinem Beitrag auch, ich hatte meinen gespeicherten Beitrag zur Thematik aus den früheren Forum verwendet und die Dateien habe ich scheinbar anzuhängen vergessen.

.pdf Einsichtsrecht_in_Patientenunterlagen.pdf Größe: 58,4 KB  Downloads: 20
.pdf Einsichtsrecht Patientenunterlagen.pdf Größe: 206,36 KB  Downloads: 9
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