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Arbeitsunfähigkeitszeiten - Statistik - Krankenkasse
#1

Mir stellen sich gerade folgende Fragen:

1. Warum muss ich nach Aussteuerung bei der Krankenkasse noch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Dokumentation abgeben?
2. Fallen Dauerkranke aus der Statistik?
3. Wie lange müssen die Kassen diese AU-Bescheinigungen aufbewahren? - Aufbewahrungsfrist?


Hintergrund:
Für einen Rehabilitationsantrag muss das Formular G0120 ein sogenannter AUD-Beleg von der Krankenkasse ausgefüllt werden.
Auszufüllen ist:
Zitat:In den letzten 3 Jahren vor Rehabilitationsantragstellung lagen Arbeitsunfähigkeit / Krankenhausaufenthalte / Rehabilitationsaufenthalte vor
O nein
O ja, Arbeitsunfähigkeitszeiten sind - beginnend mit der letzten (einschließlich der laufenden) - nachstehend lückenlos aufgeführt:
O anstelle der manuellen Aufstellung ist ein EDV-Ausdruck beigefügt

Letztere beide Punkte wurden in meinem Fall angekreuzt und somit ein EDV-Ausdruck beigefügt.

Ich bin schon mehrere Jahre AU und da ich bisher nicht beim Arbeitgeber gekündigt wurde (nur das Beschäftigungsverhältnis ruht) und mittlerweile auch ALG2 beziehe, bin ich ja gezwungen die Arbeitsunfähigkeit regelmäßig auch nachzuweisen und damit muss ich die AU-Bescheinigung (seit Aussteuerung aus der Krankenkasse) trotzdem regelmäßig zur Dokumentation bei der Krankenkasse abgeben.

Der beigefügte EDV-Ausdruck zeigt aber nur die AU-Zeiten (rückwirkend ab dem Jahr 1996) bis zur Aussteuerung (2012) aus der Krankenkasse auf. Das bedeutet, in meinem Fall, dass ich laut diesem AUD-Beleg in den letzten 3 Jahren nicht krank war?!
Und nach meiner Meinung ist da auch keine lückenlose Aufstellung der AU-Zeiten dargestellt?!

Habe dazu bei der Krankenkasse mündlich und schriftlich nach gefragt.
Darauf wurden mir ohne Kommentar 24 AU-Bescheinigungen der letzten 2 Jahre in Kopie zugesandt.
Womit ja nach meiner Rechenweise immer noch ein Jahr der geforderten 3 Jahre laut AUD-Beleg fehlt?
Also noch mal schriftliche Nachfrage bei der KK, da tel. auf angegebener Nr. keiner zu erreichen war.
Heute bekam ich die Auskunft, die KK bräuchte die Krankenscheine nach Aussteuerung nur ein halbes Jahr aufzubewahren? - Und ich hätte Glück, dass sie in meinem Fall sogar noch etwas länger vorhanden wären.
(Die Antworten im Vorfeld fielen übrigens z.T. ganz anders aus...?)

Fakt ist:
Bekommt nun der Rententräger diesen AUD-Beleg im Antrag geht er doch nicht davon aus, das der Antragsteller arbeitsunfähig ist. Und vor allem warum. Und schon fällt man doch m. E. in eine ganz andere Rubrik?!

Ich muss zwar auf dem Formular zum Rehaantrag, welchen ich selbst ausfüllen muss, ein ähnliche Angabe zur Arbeitsunfähigkeit machen. Aber wem glaubt man mehr? Mir oder der KK? Huh

Zumal ja die Diagnosen laut AU-Bescheinigung auf dem AUD-Beleg auch gefragt sind und diese dann auch einfach mal fehlen.
Der beste Start, dann auch die entsprechende Reha zu erhalten?! Undecided

Also alles gerade nicht ganz nachvollziehbar. - Verschönte Statistik?

Wer hat ähnliche oder andere Erfahrungen gemacht?

PS:
Mich wundert nun auch nicht mehr eine andere erlebte Situation in diesem Zusammenhang: Huh
In einem Gerichtsverfahren (Klage zur "Kostenübernahme eines Medikamentes durch die Krankenkasse") sagte der Vertreter der KK zur Verhandlung sinngemäß, dass ihm gar nicht bekannt sei, dass ich schon so lange arbeitsunfähig bin. - Ja wenn es in der elektronischen Akte der Mitglieder nicht dokumentiert wird, kann er es wohl auch nicht wissen?! Lightbulb

LG - eure nachdenkliche FreeNine Icon_winken3

“Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.” Mahatma Ghandi

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#2

Welches medikament war den das die KK nicht übernehmen wollte ?

Je mehr ich über die Borreliose weiss, desto mehr weiss ich, dass man fast gar nichts weiss.


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Thanks given by: FreeNine
#3

Hallo Free, habe dir eine PN dazu geschrieben, da es hier nicht ganz ins Thema passt. (@ all: Es war mal kein Mittel zur Borreliosebehandlung selbst!)
LG

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#4

Aufbewahrungsfristen:
Zitat:§ 304 SGB V Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse
(1) Für das Löschen der für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse gespeicherten Sozialdaten gilt § 84 Abs. 2 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, daß

1.
die Daten nach § 292 spätestens nach zehn Jahren,
2.
Daten nach § 295 Abs. 1a, 1b und 2 sowie Daten, die für die Prüfungsausschüsse und ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen nach § 106 bis § 106c erforderlich sind, spätestens nach vier Jahren und Daten, die auf Grund der nach § 266 Abs. 7 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs (§§ 266, 267) erforderlich sind, spätestens nach den in der Rechtsverordnung genannten Fristen

zu löschen sind. Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Leistungen gewährt oder abgerechnet wurden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können Krankenkassen die rechtmäßig gespeicherten ärztlichen Abrechnungsdaten für Zwecke der Weiterentwicklung und Durchführung des Risikostrukturausgleichs länger aufbewahren; sie sind nach spätestens vier Jahren zu sperren und spätestens nach den in der Rechtsverordnung genannten Fristen zu löschen. Die Krankenkassen können für Zwecke der Krankenversicherung Leistungsdaten länger aufbewahren, wenn sichergestellt ist, daß ein Bezug zum Arzt und Versicherten nicht mehr herstellbar ist.
(2) Im Falle des Wechsels der Krankenkasse ist die bisher zuständige Krankenkasse verpflichtet, die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben nach den §§ 288 und 292 auf Verlangen der neuen Krankenkasse mitzuteilen.
(3) Für die Aufbewahrung der Kranken- und sonstigen Berechtigungsscheine für die Inanspruchnahme von Leistungen einschließlich der Verordnungsblätter für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel gilt § 84 Abs. 2 und 6 des Zehnten Buches.
und
Zitat:§ 292 SGB V Angaben über Leistungsvoraussetzungen
Die Krankenkasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen bei Krankenhausbehandlung, medizinischen Leistungen zur Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie zur Feststellung der Voraussetzungen der Kostenerstattung und zur Leistung von Zuschüssen. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit sind auch die Diagnosen aufzuzeichnen.

Stellt sich nur die Frage nach den Mindesaufbewahrungsfristen, denn das ist unter 1. etwas schwammig formuliert.
Da bin ich noch am suchen.

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