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Informationen zur Borreliose als Berufskrankheit
#1

Die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben den gesetzlichen Auftrag, Arbeitsunfälle sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und die Versicherten nach Eintritt eines Versicherungsfalls zu entschädigen. Dazu zählt auch die Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), wenn die Erwerbsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingeschränkt wird (§ 1 SBG VII). Der Kreis der Versicherten, die kraft Gesetzes versichert sind, ist in § 2 SGB VII aufgeführt. Dazu gehören vor allem Arbeitnehmer, Schüler, Landwirte wie auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, aber auch z.B. Blutspender, nicht jedoch Beamte (siehe Unfallfürsorge).

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschafen sowie Unfallkassen bzw. Gemeindeversicherungsverbände (§ 114 ff. SGB VII), die Mitglieder im Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) sind. Finanziert werden die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger im Wesentlichen durch Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind (§ 150 SGB VII). Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zählen Heilbehandlung, entsprechende Hilfsdienste wie z.B. Haushaltshilfe, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Geldleistungen während der beruflichen Rehabilitation, Renten, Leistungen an Hinterbliebene oder Abfindungen.

Welche Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt werden, ergibt sich aus der Berufskrankheitenliste der Berufskrankheitenverordnung (BKV). Diese Berufskrankheiten werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. Gesetzliche Grundlage ist § 9 SGB VII. Borreliose zählt zu den von Tieren auf Menschen übertragbaren Krankheiten (Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKV).

SGB VII § 9 - Berufskrankheiten
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__9.html

Berufskrankheitenliste
http://www.gesetze-im-internet.de/bkv/anlage_1_11.html

Geltendmachung eines Anspruchs

Das Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit kann eingeleitet werden durch den behandelnden Arzt bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit (BK-Verdachtsanzeige), durch Unternehmer, die gesetzlichen Krankenkassen, das Arbeitsamt, Gewerkschaften oder durch den Versicherten selbst mittels formloser Anzeige. Für Ärzte besteht eine Anzeigepflicht bei begründetem Verdacht (§ 202 SGB VII), für Unternehmer eine Meldepflicht (§ 193 Abs. SBG VII). Der Unfallversicherer hat die Verdachtsanzeigen von Amts wegen zu prüfen. Die Verdachtsanzeige geht entweder direkt an den Unfallversicherungsträger oder den Staatlichen Gewerbearzt. Beide informieren sich gegenseitig. Gewerbeärzte sind in das Verfahren mit eingebunden. Gemäß § 193 Abs. 5 SGB VII ist auch der Betriebs-/Personalrat zu informieren. Der Unfallversicherungsträger prüft den Sachverhalt, holt Auskünfte ein und gibt ggf. ein fachärztliches Gutachten in Auftrag.

Für die Begutachtung schlägt der Unfallversicherungsträger in der Regel 3 Gutachter zur Auswahl vor (§ 200 SBG X). Dem Versicherten ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er die Möglichkeit hat, Erkundigungen über die Sachverständigen einzuholen. Er kann sich für einen Gutachter entscheiden oder die Wahl dem Unfallversicherungsträger überlassen. Er kann auch von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen (§ 76 Abs. 2 SBG X), die vorgeschlagenen Gutachter ablehnen und selbst einen Gutachter seiner Wahl vorschlagen. Nach Angaben der DGUV wird der Unfallversicherungsträger „bei nachgewiesener Eignung als Gutachter“ diesem Vorschlag folgen. Das ist aber eher die Ausnahme, eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Ist die Ablehnung der Gutachter begründet, hat der Unfallversicherungsträger weitere Gutachter vorzuschlagen. Eine Ablehnung der vorgeschlagenen Gutachter führt dazu, dass der Unfallversicherungsträger die abgelehnten Gutachter nicht mehr beauftragen kann (konkludente Ausübung des Widerspruchrechts).

Der Versicherte hat allerdings keinen Anspruch auf einen Gutachter seiner Wahl. Besteht er darauf, riskiert er eine Ablehnung seines Antrags, weil er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Der Versicherte ist in diesem Fall auf die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten hinzuweisen und es muss ihm eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkung gesetzt werden. (§§ 60-62, 65 SBG I).

Versäumt der Unfallversicherungsträger den Versicherten auf sein Widerspruchsrechts (§ 76 Abs. 2 SBG X) hinzuweisen, unterliegt das datenschutzwidrig zustande gekommene Gutachten einem Verwertungsverbot. Dieses Gutachten darf dann auch nicht mehr in einem Verfahren vor Gericht zur Entscheidungsfindung herangezogen werden.

Das Gutachten kann vom Betroffenen beim Unfallversicherungsträger angefordert werden, auch besteht Recht auf Akteneinsicht. Die Angaben sollten sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden.

Verbleiben trotz Reha-Maßnahmen körperliche Beeinträchtigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mind. 20 %, entscheidet der Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers über eine Rentenzahlung. Liegt bereits eine MdE vor, reichen auch 10 % (Stütztatbestand). Während bei der Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich die Leistungsfähigkeit beurteilt wird, ist bei der Rentenzahlung durch die gesetzliche Unfallversicherung entscheidend, in welchem Umfang der Versicherte aufgrund seiner Berufskrankheit beeinträchtigt ist. Lässt sich bereits bei einer Verdachtsanzeige kein Anspruch gegen den Unfallversicherungsträger herleiten, verweist die Unfallkasse an andere Sozialversicherungsträger (meist Krankenkasse oder Rentenversicherung). Das war im Jahr 2005 immerhin bei nahezu 40 % der eingegangenen Verdachtsanzeigen der Fall.

Wird der Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit abgelehnt, hat der Versicherte die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids Einspruch einzulegen, der vom Widerspruchsausschuss geprüft wird. Kommt es zu keiner Einigung, bleibt nur die Klage beim Sozialgericht. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchbescheids beim Sozialgericht erhoben werden. Zur Einreichung der Klage reicht ein einfaches Schreiben oder eine mündliche Aussage zur Niederschrift beim Sozialgericht.

(Siehe auch Infoblatt Klage Sozialgericht)
http://forum.onlyme-aktion.org/showthread.php?tid=4144

DGVU: Berufskrankheiten-Verfahren
http://www.gesundheitsamt-bw.de/oegd/Net...fault.aspx

DGUV: Berufskrankheiten – Fragen und Antworten
http://www.dguv.de/de/Versicherung/Beruf.../index.jsp

Die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit:
Gutachterregelung des § 200 Abs 2 SGB VII
http://www.bfdi.bund.de/DE/Themen/Gesund...?nn=409694

Berufskrankheiten – Was sie darüber wissen sollten
http://www.personalrat.tu-clausthal.de/f...rInnen.pdf

Das Kausalitätsprinzip

Das Vorliegen einer Berufserkrankung nach der Berufskrankheitenliste reicht nicht aus, um einen Anspruch geltend zu machen. Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist, dass die berufliche Tätigkeit Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden war (Kausalitätsprinzip).

Dazu werden generell zwei Sachverhalte geprüft: Zunächst wird geprüft, ob ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der versicherten Tätigkeit besteht (haftungsbegründete Kausalität). Dafür ist die Erhebung der Arbeitsgeschichte notwendig. Ist das der Fall wird weiter geprüft, ob ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung besteht (haftungsausfüllende Kausalität). Dazu wird meist ein Gutachten angefordert, das den medizinischen Zusammenhang klären soll.

Die versicherte Tätigkeit, das Unfallereignis sowie das Ausmaß der Gesundheitsschäden müssen im Sozialrecht als ‚Vollbeweis’ nachgewiesen werden. Für andere Infektionen wie z.B. Tuberkulose gibt es arbeitsmedizinische Grundlagen für Beweiserleichterungen, bei Borreliose nicht. Das bedeutet, auch die Diagnose muss im Vollbeweis vorliegen. Eine Tatsache gilt als bewiesen, wenn sie nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses in hohem Maß wahrscheinlich ist.
Ein Anspruch besteht aber nur, wenn der Schaden auch dem Unfallereignis zuzuordnen ist. Für den Zusammenhang von Arbeitsunfall und Erkrankung genügt nach vorherrschender Meinung die hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit ist deshalb ausreichend, weil viele Faktoren die Krankheitsentwicklung beeinträchtigen können und eine Erkrankung selten mit absoluter Sicherheit nur auf ein Ereignis allein zurückzuführen ist. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Antragsteller.

Begutachtung infektionsbedingter Berufskrankheiten

Medizinische Gutachter haben wesentlichen Einfluss auf das Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren (Sachverständigenbeweis nach § 21 SBG X). Der Gutachter hat zu prüfen, ob eine Berufskrankheit vorliegt und zu klären, ob das Unfallereignis zum Zustandekommen der Krankheit beigetragen hat. Ist das der Fall, erfolgt eine Empfehlung ob und ggf. in welchem Ausmaß die Folgen der Berufskrankheit zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) geführt haben

Entscheidend dafür sind vor allem der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten der Krankheit, die Entwicklung der Krankheitssymptome sowie die Abgrenzung anderer Ursachen. Das Auftreten der Krankheitssymptome muss zur jeweiligen Inkubationszeit passen und der Befund für eine Neuinfektion sprechen.

Häufig scheitert ein Verfahren am Nachweis, dass die Infektionsquelle mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Bereich der Berufstätigkeit lag. Nach § 9 Abs. 3 SBG VII gilt die Vermutungsklausel. Wenn Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden können, wird vermutet, dass diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist. Bei einer Borreliose ist das berufliche und private Risiko jedoch schwer abzugrenzen, da eine Infektion in der Freizeit (Urlaub, Spaziergang, Hobby) selten ganz auszuschließen ist. Von besonderer Bedeutung ist daher die Dokumentation über den möglichst exakten Zeitpunkt der Infektion z.B. den Zeckenbiss.

Der Gutachter wird alle Ursachen bewerten, die zu einer Schädigung beitragen könnten. Im Anamnesegespräch werden entsprechend familiäre und persönliche Krankenvorgeschichte, gesundheitliche Beschwerden, Arbeitsvorgeschichte sowie Freizeitaktivitäten abgefragt. In der neurologischen Begutachtung wird auch die Erhebung des psychischen Befundes empfohlen, vor allem bei auffälligen Diskrepanzen zwischen Beschwerdebild und Befund und dem Verdacht auf psychogene Komponenten einer somatischen Erkrankung. Um sich ein Bild von der Primärpersönlichkeit zu machen, werden dementsprechende Fragen zu Verhaltensauffälligkeiten, frühe Kindheit, familiäre und Partner-Beziehungen, Lebensgewohnheiten, Schulbildung, berufliche Stellung, soziale und kulturelle Interessen usw. gestellt. Auch affektive Störungen spielen eine Rolle, insbesondere die depressive Grundstimmung, Bewegungsarmut, Freudlosigkeit, ängstliche Unruhe aber auch körperliche Beschwerden wie Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Schwindel, Beklemmungsgefühle usw. Alle Angaben, die als konkurrierende Kausalitäten vorliegen, werden in ihrer Bedeutung für den Schadenseintritt bewertet. Kommt einer Ursache eine überragende Bedeutung zu, drängt sie die jeweils andere Ursache in den Hintergrund.

Quellen:

Neurologische Begutachtung – Einführung und praktischer Leitfaden
(W. Hausotter, Schattauer-Verlag)

BGFA-Info 01/07
Begutachtung infektionsbedingter Erkrankungen
http://www.ipa.ruhr-uni-bochum.de/pdf/bg...m_Fall.pdf

Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der DGUV (IPA)
Aktuelle Aspekte der Lyme-Borreliose
http://www.ipa.ruhr-uni-bochum.de/publik...borrel.php

Allgemeine Grundlagen der neurologischen Begutachtung
http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/leit...nienga.pdf

Unfallfürsorge (BeamtVG)

Aufgrund der besonderen Stellung von Beamten tritt anstatt der gesetzlichen Unfallversicherung die Unfallfürsorge ein. Die Regelungen des SGB VII sind nicht ohne weiteres auf Dienstunfälle zu übertragen. Dienstunfälle sind in § 31 BeamtVG geregelt. Gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG zählen jedoch wie im Sozialrecht die in der Berufskrankheitenverordnung genannten Erkrankungen zu den Berufskrankheiten.

§ 31 BeamtVG
http://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__31.html

Der Dienstunfall ist innerhalb 2 Jahren zu melden (§ 45 BeamtVG). Entscheidend für die Frist ist der Infektionszeitpunkt. Bei Anerkennung der Dienstkrankheit sollten mögliche Spätfolgen bereits benannt werden.
Der Beamte ist grundsätzlich nachweispflichtig, dass die erlittene Erkrankung auf einer Dienstkrankheit beruht. Wendet der Dienstherr ein, dass die Erkrankung außerhalb der Dienstzeit zugezogen wurde, hat er den Gegenbeweis anzutreten. Es handelt sich hier um eine Beweiserleichterung zugunsten von Beamten. Näheres dazu hier:

Grundsätzliches zum Dienstunfallrecht
http://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/FBF2...70030EA66/$file/Grundsaetzliches%20zum%20Dienstunfallrecht.pdf

BVG – Zeckenbiss als Dienstunfall
http://www.bverwg.de/presse/pressemittei...2010&nr=13
http://www.bverwg.de/entscheidungen/ents...U2C81.08.0

Wird eine gerichtliche Entscheidung notwendig, ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Weitere Informationen dazu finden sich bei den jeweiligen Gerichten
http://www.verwaltungsgerichtsbarkeit.de/
http://vghmannheim.de/pb/,Lde/1212912
http://www.verwaltungsgericht-oldenburg....psmand=128

Urteile Berufskrankheit gesetzliche Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 03.12.03, L 2 U 26/02
Nachweis einer Borreliose nicht erbracht
http://www.jusmeum.de/urteil/lsg_bayern/...2f760e8a86

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.06, L 3 U 329/06
Zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt einen Zeckenstich erlitten hat.
http://www.jusmeum.de/urteil/lsg_berlin-...d2f?page=1

SG Lüneburg, Urteil vom 26.08.11, S 2 U 69/07
Ausbruch einer Borreliose nicht nachgewiesen
https://openjur.de/u/327119.html

LSG Hessen, Urteil vom 18.11.11, L 9 U 226/06
Borreliose nicht nachgewiesen
http://sozialversicherung-kompetent.de/2...skrankheit


Urteile Dienstunfall (Beamte)

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13.07.2006, 1 K 409/06.TR
Zecke könnte auch vor Antritt des Dienstweges eingefangen worden sein
http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Trie...29b3ad74d1

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 21.03.2006, 2 A 1143/05
Zeitpunkt des Zeckenbisses sei lediglich Vermutung der Klägerin
http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Hann...29b3ad74d1

Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 26.03.07, 7 A 356/06
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls erfüllt
http://openjur.de/u/320810.html

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.02.2010, BVerwG 2 C 81.08
Zeitpunkt des Zeckenbisses hinreichend klar
http://www.bverwg.de/entscheidungen/ents...U2C81.08.0

Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 06.12.11, W 1 K 11.236
Kausalzusammenhang zwischen Schadensereignis und Borreliose nicht nachgewiesen
http://openjur.de/u/495126.html

Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 07.08.12, AN 1 K 10.00480
Borreliose erwiesen. Auf den Einwand, dass die Beschwerde nicht mehr von der Borreliose stammen könne, argumentiert das VG, dass es nicht auf die Erfordernis eines Körperschadens oder die Schwere der Erkrankung ankommt.
http://openjur.de/u/499331.html

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18.09.2012, 3 ZB 10.503
Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt
http://openjur.de/u/542410.html

Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 29. November 2013, B 5 K 10.825
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Zeckenstich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die neurologisch-psychiatrischen Beschwerden des Klägers verursacht hat
http://openjur.de/u/667263.html

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.10.2013, AZ 1A 3299/08
Kein Nachweis eines Ursachenzusammenhangs mit Zeckenbiss, da keine Wanderröte und kein Nachweis von Krankheitserregern durch Untersuchung der Zecke. Keine Beweiserleicherung.
http://openjur.de/u/145123.html


In Kürze dazu Teil II: Daten-Fakten-Hintergründe


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Thanks given by: Bluesun , johanna cochius , Waldgeist
#2

Danke, Landei! Heart Ich habs mir hundertprozentig sicher bei der Arbeit im Gelände eingefangen. Kann aber nichts beweisen. Icon_nosmileIcon_nosmileIcon_nosmile

Liebe Grüße
Claire

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#3

Danke auch von mir. Bei mir behauptet die BG, ich hätte nie Borreliose gehabt, weil sie die berufliche Gegebenheit nicht weglügen konnte (ich habe im Waldkindergarten gearbeitet). Das Verfahren ist nun schon im 7. Jahr seit Antragsstellung, derzeit warte ich auf einen Termin für ein Gutachten nach SGG § 109 bei Dr. Berghoff, was noch ca. ein Jahr dauern dürfte.
Laut des vom Gericht vorher bestellten Gutachters (Neurologe) habe ich nichts Angry Icon_explode Icon_barbar

Liebe Grüße

Annette

"Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren."

"Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht"

(Bertolt Brecht)

Mitglied bei www.onlyme-aktion.org
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#4

Daten – Fakten- Hintergründe

Kritik an den Gutachtern der Unfallversicherungsträger

Die Gutachter der Unfallversicherungsträger stehen schon seit längerer Zeit in der Kritik, der erforderlichen Neutralität nicht gerecht zu werden und zugunsten der Unfallversicherungsträger sog. Gefälligkeitsgutachten zu erstellen.

Bereits 1990 wurde berichtet, dass Berufsgenossenschaften und Unfallversicherer Einfluss auf die ärztliche Begutachtung nehmen. „Es wird mehr geistige Energie auf die Verneinung von Unfallzusammenhängen, Verringerung von MdE-Prozenten aufgewandt, als für die Interessen von Patienten“.

Die Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften führen Gutachterverzeichnisse. Aus diesen Gutachterverzeichnissen werden den Versicherten entsprechende Gutachter vorgeschlagen, um die rechtlichen Anforderungen zur Auswahl eines Gutachters zu erfüllen. Je nach Berufskrankheit sind Fachärzte der in Betracht kommenden Fachrichtungen gelistet, wobei sich die Anforderungen an die Gutachter unterscheiden. Allgemein ist die Anerkennung als Facharzt sowie die fachliche Befähigung zur BK-Begutachtung erforderlich. In Abständen wird geprüft, ob die im Gutachterverzeichnis geführten Gutachter die Kriterien noch erfüllen. Neben den bei den Berufsgenossenschaften registrierten Gutachtern gibt es noch entsprechend zertifizierte Gutachter der Fachgesellschaften, mit denen die Berufsgenossenschaften meist eng zusammenarbeiten.

Bei Ärzten, die wesentliche Teile ihres Einkommens durch Gutachten bestreiten, besteht ohne Zweifel ein Interessenskonflikt. Gutachter werden zwar aufgefordert, ihre Interessenskonflikte offen zu legen, verpflichtet sind sie dazu nicht. Selbst Richter wissen meist nicht, ob, für wen und in welchem Umfang medizinische Sachverständige Gutachten erstellen oder von wem sie sonstige Zuwendungen erhalten. Seit Jahren fordern deshalb Betroffenenverbände die notwendige Transparenz über Nebeneinkünfte von Gutachtern. Nach fast dreijähriger Beratung hat im Mai 2013 der Petitionsausschuss des Bundestags empfohlen, medizinische Gutachter in Gerichtsprozessen zu überprüfen. Die Bundesregierung sah seinerzeit keine Veranlassung dafür. Eine Pflicht zur Offenlegung gibt es nach aktuellem Stand immer noch nicht.

Besonders schwierig wird es, wenn Gerichte sich auf ein vom Unfallversicherungsträger beauftragtes Gutachten stützen, obwohl der Kläger einen Anspruch auf einen unabhängigen Gutachter hat.

Sind Gutachter neutral?
Referat aus der Zeitschrift Orthopädische Praxis, erschienen in Heft 8, August 1990
http://www.bngm.de/pdf/sind_gutachter_neutral2002.pdf

Empfehlungen der Unfallversicherungsträger zur Begutachtung bei Berufskrankheiten
http://www.dguv.de/medien/landesverbaend...k_empf.pdf

Ärzteblatt: Petitionsausschuss empfiehlt Überprüfung medizinischer Gutachter
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/54...-Gutachter

Die Leitlinie Neuroborreliose

In den Empfehlungen der Unfallversicherungsträger zur Begutachtung bei Berufskrankheiten, abzurufen über die DGUV, werden Kriterien für die Nennung im Gutachterverzeichnis genannt. Spezielle Kriterien für Gutachter bei Borreliose gibt es nicht, Borreliose fällt unter die ‚Sonstigen nichttropischen Infektionskrankheiten’. Unter ‚Persönlichen Voraussetzungen’ wird gelistet: „Facharzt für Innere Medizin mit Tätigkeitsschwerpunkt Infektiologie“. Entgegen diesen Empfehlungen werden bei Borreliose aber immer häufiger Neurologen zur Begutachtung herangezogen.

Empfehlungen der UV-Träger zur Begutachtung bei Berufskrankheiten (PDF, 158 kB
http://www.dguv.de/de/Versicherung/Beruf.../index.jsp

In diesem Zusammenhang verwundert auch das Urteil des OLG München (Urteil vom 17.05.2013 – 25 U 2548/12 8) in einem Rechtsstreit um Versicherungsleistungen wegen Invalidität gegen eine private Unfallversicherung, nach dem den Leitlinien der Deutschen Borreliose Gesellschaft e.V. (DBG) keine entscheidende Bedeutung beigemessen wird. Das Gericht orientiert sich im Wesentlichen an den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie und den Ausführungen des Nationalen Referenzzentrums für Borrelien. Es ist äußerst zweifelhaft, ob die Leitlinie Neuroborreliose den aktuellen Stand der wissenschaftlich gesicherten medizinischen Erkenntnisse wiedergibt. Dr. Berghoff, Mitglied der Deutschen Borreliosegesellschaft und erfahrener Gutachter auf diesem Gebiet, hat dazu bereits ausführlich Stellung bezogen.

Dr. Berghoff - Urteile OLG München und OLG Köln aus 2013 zur Problematik der Lyme-Borreliose
http://www.praxis-berghoff.de/dokumente/...s_2013.pdf

Das Gericht verkennt zudem, dass es sich bei der S 1-Leitlinie Neuroborreliose, die im eigentlichen Sinne keine Leitlinie darstellt, um Empfehlungen der niedrigsten Entwicklungsstufe (S1, S2k, S2e, S3) handelt. Der Stellenwert von Leitlinien vor Gericht hängt nicht nur davon ab, ob sie von einer dazu autorisierten Institution herausgegeben wurden, sondern auch inwieweit sie wissenschaftlich fundiert sind und einen Expertenkonsens darstellen. Für eine evidenz- und konsensbasierte Leitlinie bedarf es einen nach einem definierten, transparent gemachten Vorgehen erzielten Konsens multidisziplinärer Expertengruppen unter expliziter Berücksichtung der besten verfügbaren Evidenz. Diese Vorgaben erfüllt die S1-Empfehlung Neuroborreliose in keinster Weise.

AWMF - Klinische Leitlinien und Recht
http://www.egms.de/static/en/journals/aw...0044.shtml

Zu diesem Urteil gibt es auch ein Manifest des Borreliose und FSME Bund Deutschland (BFBD), siehe Download-Bereich
http://www.bfbd.de/de/bund/1.html

Anzumerken wäre noch, dass es sich bei dem Privatgutachter der Unfallversicherung in diesem Prozess (OLG München, Urteil v. 17.05.13, 25 U 2548/12) um Prof. Dr. Pfister handelte, der an der Erstellung der Leitlinie Neuroborreliose mitwirkte. Als Sachverständiger hat er zu prüfen, ob die bestehende Leitlinie auch den Besonderheiten des konkreten Falls gerecht wird. Es ist fraglich, ob ein Leitlinienautor dazu völlig unbefangen urteilen kann. Prof. Dr. Pfister ist zudem nicht nur Leitlinienautor, Gerichtsgutachter und gefragter Gutachter privater Unfallversicherer, er ist zertifizierter Gutachter der DGN mit Schwerpunkt Arzthaftung, Verwaltungsrecht, Berufskrankheiten und Unfallfolgen und tritt auch regelmäßig als Gutachter für bayerische Behörden bei Verfahren zu Dienstunfällen (Beamte) auf. Prof. Dr. Pfister dürfte damit wohl zu den Ärzten zählen, die wesentliche Teile ihres Einkommens durch Gutachten bestreiten. Seine Gutachten fallen erwartungsgemäß selten günstig für Versicherte aus, seine Argumentation ist stets dieselbe (siehe Verwaltungsgericht Bayreuth-Dienstunfall).

Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 29.11.2013, AZ: B 5 K 10.825
http://openjur.de/u/667263.html

Frankenpost: Aus Mangel an Antikörpern
http://www.frankenpost.de/regional/oberf...88,2074718

Statistik

Im Jahr 2012 wurden von der gesetzlichen Unfallversicherung 2306 Verdachtsanzeigen zu „Infektionserreger, Parasiten, Tropenkrankheiten“ geprüft und entschieden. Davon wurden 1044 Verdachtsanzeigen bestätigt (45,3 %), 1262 Verdachtsanzeigen wurden abgelehnt (54,7 %). In lediglich 78 Fällen wurde eine BK-Rente gewährt. Welcher Anteil davon auf Zoonosen entfällt, ist der Statistik nicht zu entnehmen. Genauere Angaben dazu finden sich aber in den Daten und Fakten zu Berufskrankheiten bis zum Jahr 2005.

Im Geschäftsjahr 2005 gab es 1103 Verdachtsanzeigen zu Zoonosen, davon wurden 441 Verdachtsanzeigen bestätigt (40 %), in 43 Fällen wurde eine BK-Rente gewährt.
Der überwiegende Teil der Verdachtsanzeigen kam aus der Landwirtschaft (53,9 %), wo auch die meisten der anerkannten Berufskrankheiten angesiedelt waren (58 %).

Vor allem in der Landwirtschaft sind Zoonosen von Bedeutung. 1995 und 2000 wurden im Durchschnitt rund ein Drittel aller bestätigen Berufskrankheiten von Zoonosen verursacht, 2005 sogar über 42 %. Da die Daten aus der Landwirtschaft für den ausgewerteten Beobachtungszeitraum nicht vollständig vorhanden waren, beziehen sich die weiteren Angaben lediglich auf die Gewerbliche Wirtschaft und den Öffentlichen Dienst, obwohl diese nur knapp die Hälfte der Fälle repräsentieren.

Im Jahr 2005 wurden im Bereich Gewerbliche Wirtschaft und Öffentlicher Dienst 428 Fälle zu Zoonosen entschieden. 174 davon wurden als Berufskrankheit anerkannt (rund 40 %), 13 Fälle erhielten eine BK-Rente (7,5 % der bestätigten BK). Die höchsten Einzelwerte bei den anerkannten Fällen wies die Lyme-Borreliose (25,2 %) auf. Lyme-Borreliose war zudem für fast die Hälfte der BK-Renten ursächlich.

Den 174 bestätigten Fällen (40 %) bei Zoonosen stehen 253 nicht bestätigte Fälle (60 %) gegenüber. Bei den meisten der abgelehnten Verdachtsanzeigen (38.7 %) war erkennbar, dass kein Anspruch besteht. Die Anträge wurden ohne Ermittlungen in Absprache mit den Versicherten an andere Versicherungsträger (Rentenversicherung/Krankenkasse) weitergeleitet. In 34,8 % der Fälle blieb die Arbeitsanamnese ohne greifbares Ergebnis, was den möglichen Kontakt zum Krankheitserreger anbelangt. Bei 8,7 % hätte zwar die Möglichkeit des Erwerbs einer Zoonose bei der Arbeit bestanden, die Verdachtsdiagnose ließ sich nach ärztlicher Beurteilung aber nicht bestätigen. In 13,4 % der Fälle konnte von einer krankheitstypischen Gefährdung am Arbeitsplatz ausgegangen werden und auch das typische Krankheitsbild lag vor, die arbeitsmedizinische Beurteilung (Gutachten) ergab jedoch, dass die Infektion außerhalb der beruflichen Tätigkeit eingetreten war. 3,6 % der abgelehnten Anträge betraf Fälle, bei denen der Versicherte trotz Belehrung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Bei den restlichen 0,8 % handelte es sich um nicht versicherte Personen.

Betrachtet man den Verlauf der Geschäftsjahre 1980 bis 2005, hat sich der Anteil der Zoonosen bei den BK-Anzeigen insgesamt glatt verdoppelt. Berücksichtigen muss man allerdings den Rückgang der Gesamtmeldungen von 2000 bis 2005. Auch die BK-Renten wiesen bei Zoonosen eine steigende Tendenz auf, allerdings lag die Anzahl der berenteten Zoonosen deutlich unter den Anteilen der angezeigten Verdachtsfälle und auch unter den Anteilen der anerkannten Berufskrankheiten. Die DGUV sieht das als Nachweis, dass Krankheitsbilder mit nachhaltigen BK-Folgen bei Zoonosen immer seltener vorkommen.

Zusammenfassend sind die statistischen Kennzahlen der Zoonosen angestiegen, wobei der Schweregrad der Erkrankungen abnehmende Tendenz aufweist. Ob sich die in diesen Jahren zu beobachtende Steigerung der Fallzahlen bei den Zoonosen fortsetzen wird, wird zum Teil davon abhängen, ob die Lyme-Borreliosen eingegrenzt werden können - resümierte die DGUV.

DGUV-Statistik für die Praxis 2012 (S. 56)
http://www.dguv.de/medien/inhalt/zahlen/...n2012d.pdf

Daten und Fakten zu Berufskrankheiten – Geschäftsjahr 2005
Lärmschwerhörigkeit – Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten (S. 107, S 121/122)
http://www.dguv.de/medien/inhalt/zahlen/...en2008.pdf

Kooperation zwischen DGUV und den medizinischen Fachgesellschaften

Für die Beurteilung möglicher Zusammenhänge aus arbeitsmedizinischer Sicht gab es bis 2010 Merkblätter zu den Berufskrankheiten, herausgegeben vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Diese Merkblätter enthielten Angaben zum Erreger, der Inkubationszeit, dem Trägertier, dem Infektionsweg und dem Krankheitsbild. An diese Merkmale sollte die Kausalitätsprüfung des Unfallversicherungsträgers anknüpfen.

In den Merkblättern wurden die häufigsten beobachteten Krankheiten innerhalb der Erregergruppe benannt. Im Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 3102 „Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten“ wurde auch die Lyme-Borreliose aufgeführt, bei der nach Angaben in diesem Merkblatt besonders Komplikationen und Dauerschäden auftreten können. Das Krankheitsbild wurde umschrieben mit: Erythema migrans (Wanderröte), wandernde Arthralgien, Herzbeschwerden, Magen-Darm-Symptome, Lymphadenosis, Arthritis, Akrodermatitis chronica atrophicans, Enzephalomyelitis, Bannwarth-Syndrom (Meningoradikulitis) und transplazentare Infektion.

Die Erstellung und Aktualisierung dieser Merkblätter wurde 2010 eingestellt. Begründet wurde das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales damit, dass diese Merkblätter, die lediglich als Hilfsmittel gedacht waren, ungewollt zunehmende Bedeutung für das berufskrankheitenrechtliche Anerkennungsverfahren erlangten. Die Anwendung des Berufskrankheitenrechts im Einzelfall sei nicht Aufgabe des Ministeriums, sondern der Unfallversicherer und Sozialgerichte. Diese Merkblätter waren ursprünglich dafür gedacht, überflüssige Meldungen zu vermeiden. Zunehmend nutzten dann aber auch Betroffene diese Merkblätter zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Merkblätter Berufskrankheiten
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Ber...etter.html

Den Merkblättern folgten Begutachtungsempfehlungen. Für die Erarbeitung dieser Begutachtungsempfehlungen wurden von der DGVU in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) und Beteiligung der Deutschen Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin (DGAUM) sowie der Deutschen Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention (DGSMP) Gemeinsame Empfehlungen erarbeitet. An der Erarbeitung dieser Empfehlungen wirkten 3 Vertreter der DGUV und jeweils 1 Vertreter der anderen Institutionen mit.

Gemeinsame Empfehlung zur Entwicklung von Leitlinien und Empfehlungen zur Begutachtung von Berufskrankheiten
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10...k_2009.pdf

Die Begutachtung von Berufskrankheiten gehört zu den Aufgaben der Fachärzte der jeweils zuständigen Fachgebiete, hierfür werden von der AWMF Leitlinien für die Begutachtung erstellt. DGUV und Fachgesellschaft stimmen das Vorgehen ab, insbesondere welche Fachgesellschaften federführend und welche Organisationen zu beteiligen sind. Die DGUV ist angemessen und mit Stimmrecht zu beteiligen. Mit den Begutachtungs-Leitlinien sollen medizinischen Gutachtern Empfehlungen insbesondere zu Diagnostik, Kausalitätsbeurteilung und Bemessung der Minderung der Erwerbsunfähigkeit an die Hand gegeben werden.

Danach folgt die Begutachtungsempfehlung der DGUV zu juristischen und medizin-juristischen Fragen unter Verantwortung der DGUV. Medizinische Begutachtungsleitlinien und Begutachtungsempfehlungen der DGUV bilden eine inhaltlich aufeinander abgestimmte Einheit. Leitlinien sind keine verbindlichen Rechtsnormen, die DGUV strebt jedoch an, dass diese Empfehlungen in der Praxis der Unfallversicherungsträger, der Sozialgerichte und Gutachter gleichmäßig anerkannt und angewandt werden. Gerichte sollen mit Hilfe der Leitlinien die erstatteten Gutachten auf ihre Plausibilität prüfen können. Abweichungen von diesen Empfehlungen erfordern eine Begründung sowie eine Auseinandersetzung mit den Leitlinien.

Die DGUV, Unfallversicherungs- und Kostenträger, hat also erheblichen Einfluss auch auf medizinische Fragen. Leitlinien, damit Gutachter die gewünschten Ergebnisse liefern?

DGUV - Begutachtungsempfehlungen
http://www.dguv.de/de/Versicherung/Beruf.../index.jsp

Gemeinsame Empfehlung zur Entwicklung von Leitlinien und Empfehlungen zur Begutachtung von Berufskrankheiten
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10...k_2009.pdf


Angehängte Dateien
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#5

Ganz herzlichen Dank, landei,

für diese umfangreichen Informationen!
Da hast du dir ja sehr viel Mühe gemacht!

Schade, daß es das "Dankefenster" nicht mehr gibt!

Liebe Grüße

Amrei

Mitglied bei: www.onlyme-aktion.org
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Trenne dich nicht von deinen Illusionen. Wenn sie verschwunden sind, wirst du weiter existieren,
aber aufgehört haben zu leben. ( Mark Twain )
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Thanks given by:
#6

Auch von mir ein großes Dankeschön! Icon_2thumbs

Shit happens. Mal bist Du die Taube, mal das Denkmal...

Gehört zu den OnLyme-Aktivisten: www.onlyme-aktion.org
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Thanks given by: Bluesun
#7

Das muss Mann/Frau erst einmal "überleben".
In der Regel wird es schwer, so oder so. Vielleicht ist dieser Fall ein Beispiel was da folgen kann, aber auch ein Beispiel dafür man kann es schaffen.

Mit dem "Problem" steht Mann/Frau auch nicht allein da, auf der Welt.
http://onlyme-aktion.org/informieren-2/links-infos/

1999 - 2011 Exclamation

Zitat:Durch Schriftsatz vom 5. Juli 2011 hat die Klägerin ihre Argumente, warum dem Sachverständigen nicht zu folgen, sondern bei ihr eine Borrelioseerkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen sei, umfangreich dargelegt.
Aus:
https://sozialversicherung-kompetent.de/...kheit.html
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Thanks given by:
#8

Zitat:Steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort ein Beschäftigter von einer Zecke gebissen worden ist, so kann er für die Folgen des Bisses keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erwarten. Das geht aus einem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. August 2017 hervor (L 1 U 150/17).

.....

Wer glaubt, nach einer Borreliose-Infektion in jedem Fall Geld von seiner privaten Unfallversicherung bekommen zu können, irrt. Das geht aus Entscheidungen des Landgerichts Dortmund sowie des Oberlandesgerichts Köln aus den Jahren 2005 und 2008 hervor.
Aus:
http://www.versicherungsjournal.de/versi...129852.php
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Thanks given by: urmel57 , Waldgeist , FreeNine
#9

@ fischera noch zur Ergänzung zu #8: lightbulb:
Zitat:Vor dem LSG hatte die Lehrerin jedoch keinen Erfolg. Zwar sei bei einem Zeckenstich die Anerkennung als Arbeitsunfall nicht ausgeschlossen. Doch müsse hierfür der „Vollbeweis“ erbracht werden, dass der Zeckenstich während der Arbeit erfolgte. Dies habe hier nicht festgestellt werden können, so die Erfurter Richter in ihrem Urteil vom 09.08.2017.
aus "Zeckenstich nur schwer als Arbeitsunfall nachweisbar" - https://www.anwalt.de/rechtstipps/zecken...14689.html

“Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.” Mahatma Ghandi

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#10

landei,

ein grosses Dankeschön an Dich.

Lieben Gruß
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