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Befunderhebungsklage
#11

Hallo Petra,

Zitat:Das es nicht Leicht ist, wahr mir klar darum mach ich das auch über einen Rechtsanwalt. Aber wenn keiner was macht dann haben Sie leichtes Spiel.

Das ist ein so wahrer Satz. Da stimme ich zu. Ich habe sowohl das Schlichtungsverfahren als auch andere mögliche aussergerichtliche Möglichkeiten genutzt.
Da kam von schiksalshaft bis Märchenstunde überhaupt nichts raus. Die größte Frechheit eine Stellungnahme der Schlichtungsstelle Hannover:

Zitat:inhaltlich: eine Borreliose ist anhand von Laboruntersuchungen nur innerhalb von 14 Tagen nachweisbar, danach ist sie nicht mehr nachweisbar.

Das hat ein Arzt geschrieben, der direkt als medizinischer Berater der Schlichtungsstelle für die Prüfung der Gutachten dort tätig ist.

Ich hab ja geschrieben, das wir nunmehr vor dem Oberlandesgericht (OLG) Berufung gegen die Abweisung des LG eingelegt haben.
An der Stelle der Prüfung wo Du heute bist, das war bei mir vor 3 Jahren.

LG Rosa
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#12

Hallo Rosa45
Ich hätte auch schon früher klagen können aber ich habe gewartet bis die Erkenntnisse besser wurden. Jetzt habe ich die klage einreichen müssen da ich sonst die 3 Jahresfrist nicht eingehalten hätte. Bei mir wurde auch ein Lympfknoten als Leistenbruch operiert, dann wurde die Harnröhre geschnitten und Heute habe ich immer noch Blasenfunktionsstörung . Mein Hausarzt hat 2007 nicht mal Borreliose schreiben können. Ich habe mich 3 Jahre mit diese Krankheit durch die Arbeit im Aussendienst kämpfen müssen, die ich dann von selber aufgab. Meine Laborwerte im normalen Blut zeigten immer eine Enzündung an. Da meine Tochter dann auch 2010 Erkrankt ist und die Ärzte immer noch keine Wanderröte bei uns kennen, ist es meine Pflicht was zu ändern. Gruß Petra
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Thanks given by: judy , hanni
#13

Hallo Petra,

es ist ja auch kein Vorwurf, nur das was ich selber erlebt habe und noch mitten drinnen bin.
Ich mußte meine Selbstständigkeit auch aufgeben, da ich während des Erziehungsjahres unseres kleinen süssen Nachzüglers erkrankte.

Zitat:Ich hätte auch schon früher klagen können aber ich habe gewartet bis die Erkenntnisse besser wurden.

Genau das ist ein Irrtum, es wird nach den Maßstäben gemessen, die zum Zeitpunkt der vermuteten Fehlbehandlung bekannt waren.
Das ich es ähnlich sehe wie Du, hatte ich Dir geschrieben.
Das Problem sind nicht die Fakten, sondern wieder die Ärzte die die Gutachten schreiben, dann eventuell mündlich noch einige Fakten widerrufen und das was vor Gericht dann so abgehen kann.

Bsp.: bei mir wurde behauptet, das man 2009 eine Borreliose Labortechnisch noch gar nicht diagnostizieren konnte, was dann 2010 aber völlig anders war. Das bei einer Lymearthritis mit massiven Gelenkerguss u.s.w. und der seit 2002 bestehenden Meldepflicht für Lymearthritis bei uns.

LG Rosa
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#14

Hallo Petra,

ich habe das BGH Urteil für Dich nochmals raus gesucht:

BGH Urteil vom 13.09.2011 (Az.: VI ZR 144/10)

Volltext z.B. auf http://lexetius.com/2011,4606

Zitat:Bundesgerichtshof
BGB § 823; ZPO § 286
Ein einfacher Befunderhebungsfehler kann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde.
BGH, Urteil vom 13. 9. 2011 - VI ZR 144/10; OLG Naumburg (lexetius.com/2011,4606)

BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 87/10
BGH, Urteil vom 21.12.2010 - VI ZR 284/09

LG Rosa
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Thanks given by: Regi , Amrei
#15

Danke Rosa45
So das zweite Gutachten wird jetzt von der Ärztekammer in Auftrag gegeben.
Fragestellung zum Gutachter:
1 .Wie ist die vom Antragsgegner durchgeführte Labordiagnostk sowie die Interpretation der Untersuchungsergebnisse zu bewerten?

2. Belegen die Ergebnisse der Labordiagnostik zusammen mit dem klinischen Bild der Antragstellerin das Vorliegen einer Neuroborreliose?

3. Ist es dem Antragsgegner als fehlerhaft vorzuwerfen,dass Vorliegen einer Neuroborreliose ausgeschlossen zu haben?

4. Bestehen Anhalte für einen ärztlichen Behandlungsfehler? Dieser ist dann gegeben,wenn der Arzt durch Handeln oder Unterlassen die in seinem Tätigkeitsbereich erforderliche Sorgfalt auser Acht gelassen hat. Es ist darauf abzustellen, was unter den vorliegenden Verhältnissen des Einzelfalles von einen gewissen- haften und sorgfältigen Arzt seiner Fachrichtung allgemein zu verlangen ist.(bitte begründen)

5. Ist der gegebenenfalls festgestellte Behandlungsfehler nach Ihrer
Überzeugung ursächlich für einen Gesundheitsschaden;ggf.worin besteht dieser?

Dies wird wieder an einen Gutachter nach München geschickt. Ich habe noch 7 Tage Zeit um noch Fragen für Gutachter zu erstellen. Gruß Petra
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#16

Hallo Petra,

Punkt 2 ergänzen am Ende mit : oder Borreliose mit neurologischen Auswirkungen?
den gleichen Nachsatz bei Punkt 3 einbinden.

(denn Polyneuropathie als Bsp. zählt nicht als Neuroborreliose)

Zusätzliche Punkte vielleicht....

Ist es richtig, das nach den geltenden AWMF Leitlinien und Empfehlungen des RKI die Ermittlung des Antikörperindexes Serum/Liquor zwingend notwendig gewesen wäre um die Diagnose einer Neuroborreliose zu stellen und zu sichern?

Welche Behandlung hätte auf Grund des klinischen Bildes und der durchgeführten Labordiagnostik umgehend erfolgen müssen?

Wenn eine Borreliose unwahrscheinlich ist, auf welche Krankheit ist das klinische bild zurück zu führen und welche Diagnostik und Behandlung hätte erfolgen müssen?

München ist nicht gerade gut ......
Vielleicht fällt jemanden noch etwas ein.

LG Rosa
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#17

Hallo Petra,

lese Dir dieses Urteil mal durch:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rec...bw&nr=2744

LG Rosa
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#18

Danke Rosa45
Für deine Tipps. Ich habe Jetzt das so stehen lassen bis auf zwei und drei, und habe noch einen anderen Behandlungsfehler in Auftrag gegeben.
Es wurde die Zeit der Liqourentnahme nicht notiert, darum hat auch das Labor geschrieben.(Leider fehlen uns Angaben zur diagnostischen Fragestellung und zur klinischen Symptomatik! Entnahme-Datum: KA.) Der Liquor sollte ja innerhalb zwei Stunden untersucht werden, was nicht geschehen ist und auch nicht mehr nachvollziehen werden kann. Da habe ich dann auch das Problem mit dem negativen Liquor erledigt. Jetzt haben sie nicht mehr viel Möglichkeiten. Elisa positiv, Immunoblot nicht gemacht,und Liquoruntersuchung nicht Verwendbar. Gruss Petra
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#19

Hallo Petra,

folgendes Urteil könnte Dir ebenfalls weiter helfen, auch wenns nicht mit Borreliose zu tun hat. Der rechtliche Tenor ist entscheidend.

OLG Rostock Urteil 5 U 170/11
http://openjur.de/u/636902.html
Zitat:Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) haften ihr gesamtschuldnerisch gem. § 280 Abs. 1 BGB aufgrund der Verletzung von Pflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrag bzw. gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Gesundheitsverletzung der Klägerin, wobei die Beklagte zu 1) für das Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) gem. § 278 BGB bzw. § 31 BGB einzustehen hat, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. von 7.000,00 € sowie auf Ersatz aller künftigen immateriellen und materiellen Ansprüche, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

1. Den Beklagten zu 2) und 3) sind Diagnosefehler vorzuwerfen.

1.1. Der Beklagten zu 3) ist anzulasten, dass sie bei Aufnahme der Klägerin ein mögliches Nierensteinleiden trotz des positiven Blutnachweises im Urin und der vom Rücken her ziehenden Schmerzen nicht in der weiter abzuklärenden Differentialdiagnoseliste notiert hat.

Zwar sind Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, oft nicht Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Auch kann jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeit des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. D 1, 2 m.w.N.). Liegen aber Symptome vor, die für eine bestimmte Krankheit kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden, dann ist dem Arzt der Diagnoseirrtum als haftungsbegründender Behandlungsfehler vorzuwerfen (Martis/Winkhart a.a.O. Rdn. D 4 m.w.N.). Das war hier der Fall.

LG Rosa
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