Dieses Forum nutzt Cookies
Dieses Forum verwendet Cookies, um deine Login-Informationen zu speichern, wenn du registriert bist, und deinen letzten Besuch, wenn du es nicht bist. Cookies sind kleine Textdokumente, die auf deinem Computer gespeichert sind. Die von diesem Forum gesetzten Cookies düfen nur auf dieser Website verwendet werden und stellen kein Sicherheitsrisiko dar. Cookies auf diesem Forum speichern auch die spezifischen Themen, die du gelesen hast und wann du zum letzten Mal gelesen hast. Bitte bestätige, ob du diese Cookies akzeptierst oder ablehnst.

Ein Cookie wird in deinem Browser unabhängig von der Wahl gespeichert, um zu verhindern, dass dir diese Frage erneut gestellt wird. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit über den Link in der Fußzeile ändern.


Kleinste Fehler bei der Krankmeldung treiben Patienten in den Ruin
#11

(19.02.2015, 22:05)FreeNine schrieb:  Ob du nun genau auch an dem Tag in der Praxis warst, ist so eine ... andere Auslegung ;-). Der Arzt wird dann wohl nicht unbedingt einen Sonntag nehmen.

Kann Dein Arzt denn mehrtägig "falsch" datieren? Meine HÄ haben immer behauptet, es ginge nur maximal einen Tag zurück.

VG
Zitieren
Thanks given by:
#12

ibi,
das wird nach meiner Erfahrung sehr unterschiedlich in den Praxen gehandhabt.
Es gibt Ärzte die datieren maximal einen Tag zurück, andere locker drei Tage und manchmal auch zähneknirschend 4 Tage.

Sunflower, in der Regel...das heißt wenn man in einem regulären Arbeitsverhältnis ist und keine Ersatzleistungen bezieht, kräht kein Hahn danach, wenn du bis zu einem Sonntag AU-geschrieben bist und erst am Montag zum Arzt gehst.
Jedenfalls hatte ich noch nie (in fast dreißig Jahren Berufstätigkeit) da auch nur die kleinsten Schwierigkeiten.
Anders ist es, wenn du ALG beziehst oder direkte Leistungen durch die Krankenkasse.
Ich bezkomme zb. Krankengeld (durch KK) und hatte unlängst wieder genau den Fall.
Trotz besagter Fransen am Mund, hat meine Spezi-Praxis mal wieder den Auszahlungsschein falsch ausgefüllt.
Krankgeschrieben bis 6.2. (da war ich dann auch brav in der Praxis und habe meinen Auszahlungsschein abgegeben), aber weitere AU-Schreibung erst ab 7.2.15.
"Macht doch nix", meinten die Damen:"Ist doch nahtlos"...na, Pustekuchen! Dodgy
Mir wurde prompt der Tag vom Krankengeld (das wird nämlich eh täglich berechnet) abgezogen.
Wäre mir das Gleiche mit dem Jobcenter als Leistungsträger passiert, hätte das den kompletten Wegfall der Leistungen bedeutet.
Weil nach Sozialgesetzgebung endet mit einer Unterbrechung der AU die bewilligte Maßnahme.

Niemand sollte sich darauf verlassen, dass in den Arztpraxen diese Regelungen bekannt sind...sonst seid ihr im Zweifelsfall verlassen!

Übrigens wurde ich eindringlich von meiner Krankenkasse über diese rechtliche Situation aufgeklärt und regelrecht gewarnt.
Die Sachbearbeiter finden das nämlich auch nicht immer so klasse, haben aber keinerlei Spielräume, wenn der Fall der Fälle eintritt. Sad


Liebe Grüße

Leonie

Macht mit bei: www.onlyme-aktion.org

Wenn die Guten nicht kämpfen, werden die Schlechten siegen.
 

Platon
Zitieren
#13

ibi,
Leonie hat es ja schon sehr gut beantwortet.

Ich könnte mir vorstellen, das es für den Arzt nicht so einfach ist, solange er den gelben Krankenschein, wo am Ende einen Teil der Arbeitgeber bekommt, mit dem Computer ausdruckt. Wenn der Arbeitgeber aber nicht mehr zahlt (nach den 6-Wochen) bekommst du einen Auszahlschein der Kasse und die sehen nicht mehr einheitlich aus und enthalten (bzw. ist auszufüllen) nur noch Datum, Diagnose und Unterschrift/Stempel.
Und wenn du dann mal ausgesteuert bist bei der Kasse gibt's den Schein nur noch zur Dokumentation, d.h. auf einem Schein werden nur noch tabellarisch die Zeiten festgehalten. Bis zur endgültigen Klärung deiner Absicherung (z.B. Beantragung von EM-Rente) muss das peinlichst genau dokumentiert sein, sonst kann der "Fall der Fälle" eintreten und irgendwer schmeißt dich aus der Versicherung raus.
Also auch in Zwischen-Zeiten von ALG1, ALG2 ect. immer schön dokumentieren lassen und sammeln als Nachweise!!!
LG FreeNine

PS:
Zitat:Sunflower, in der Regel...das heißt wenn man in einem regulären Arbeitsverhältnis ist und keine Ersatzleistungen bezieht, kräht kein Hahn danach, wenn du bis zu einem Sonntag AU-geschrieben bist und erst am Montag zum Arzt gehst.
In unserem Fall sollte man ev. auch beim regulären Arbeitsverhältnis darauf achten, denn wie es den Kassen "genehm" haben sie z.B. in meinem Fall bei der Berechnung und Zusammenzählung der Krankheitsdiagnosen, das mehrmals korrigiert. Also man Anspruch auf Krankengeld wurde immer kürzer. Und einer Borreliose, die ja mit 3 Wochen AB eigentlich ausgeheilt wäre laut "standart", wurden andere Diagnosen die im Vorfeld bzw. Nachgang festgestellt wurden dazugezählt, da plötzlich z.B. die Neurastenie vor der Borreliose schon ursächlich damit zusammenhing, d.h. mir wurden plötzlich 6 Monate gestrichen - ich früher ausgesteuert. (Es wurden ("bewusst"?)Formfehler von KK-Seite begangen - ist gerichtlich abgeklärt ;-) )

Wenn nun z.B. in dieser später von der Kasse zugezählten schon abgelaufenen Krankheit so ein Fehler in der Lücke besteht, was dann - um die Klärung darf sich dann der Patient "bemühen"!!!!

Übrigends bei den Bescheiden und deren Begründung zu Diagnosen braucht man dann einen extra "Kompass" Huh Ich bin da nie so richtig durchgestiegen Confused

“Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.” Mahatma Ghandi

Macht mit in unserem Patientenverein!
Ohne OnLyme-Aktion.org = kein Forum!
Zitieren
Thanks given by: Pandabär
#14

Zitat:Mitunter bescheinigen Ärzte die Arbeitsunfähigkeit bis zum Wochenende bzw. bis zum Sonntag. Genau über diesen vermutlich in der Praxis häufig anzutreffenden Fall wurde am 4. März 2014 vor dem Bundessozialgericht entschieden. Die Betroffene war hier bis zum 24. Oktober 2010 von ihrer Ärztin arbeitsunfähig geschrieben worden. Das war ein Sonntag. Erst am Folgetag ließ sie sich von ihrer Ärztin bescheinigen, dass sie weiterhin arbeitsunfähig war. Damit verlor sie ihren Anspruch auf Krankengeld, entschied das Bundessozialgericht. Die obersten Sozialrichter befanden: „Dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit an einem Sonntag endete, hinderte die Klägerin nicht daran, vor dem Sonntag ein Fortbestehen ihrer AU ärztlich feststellen zu lassen.“ Die Betroffene hätte damit spätestens am vorausgegangen letzten Öffnungstag der Praxis, also am Freitag dem am 22. Oktober 2010 bei ihrer Ärztin vorsprechen müssen, um sich erneut arbeitsunfähig schreiben zu lassen (Az: B 1 KR 17/13 R).
Aus:
http://www.igbce.de/arbeit/recht/rechtsr...oryID=7364
Das nenne ich Fortschritt:
Zitat:In Norwegen gibt es dem Magdeburger Arzt Herrmann zufolge sogar schon Projekte mit der Möglichkeit, sich bis zu 365 Tage selbst krankzumelden.
Aus:
http://www.n24.de/n24/Wissen/Gesundheit/...eiben.html
Zitieren
Thanks given by: FreeNine , Pandabär
#15

Hallo zusammen

habe heute mit meiner Krankenkasse telefoniert, da ich nun seit 6 Wochen arbeitsunfähig bin und ab Woche 7 dann Krankengeld beziehe (jipieehh, danke liebe Ärzte).

Ich habe die Dame am Tel darauf angesprochen wie das nun sei, ob die Folge-AU nun immer den letzten Tag der vorausgehenden AU miteinschließen müsse und ich also immer am letzten Tag der AU zum Arzt müsse um mich für die nächsten x Tage krankschreiben zu lassen.

Sie meinte NEIN, das sei (2015?) im Gesetz geändert worden:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wichti...73004.html

Sie bezog sich auf Sozialgesetzbuch 5, §46:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/46.html

Das deute ich so:

Geht die AU bis Freitag (und arbeitet man gem. Arbeitsvertrag nicht am Wochenende), dann reicht es am Montag darauf wieder zum Arzt zu gehen und die Folgebescheinigung ab Montag ausstellen zu lassen.
Das Wochenende wäre dann auch abgedeckt.

Lest ihr das auch so?

VG
Malwasneues
Zitieren
Thanks given by:
#16

Ich deute das auch so wie Du. #15 Malwasneues

§ 46 (08/2017) würde ich mir ausdrucken Exclamation

Nur zur Unterhaltung und um den Wahnsinn in diesem Land aufzuzeigen.
Wir leben in Deutschland, eigentlich funktioniert vieles ganz gut, aber manchmal ...
Es gab in der Vergangenheit wohl weitere Probleme, trotz der Gesetzesänderung 2015.
https://de.wikipedia.org/wiki/Borderline...%C3%B6rung
(z.B. 27.01.2015 - 18:01)
https://www.swr.de/forum/read.php?2,83591
Zitieren
Thanks given by:
#17

In Bezug auf die Krankschreibung muss sich ein Arzt an die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) des G-BA halten.

§ 5 Abs. 3 schrieb:Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-130...-12-24.pdf

Pressemitteilung BSG: Krankengeldanspruch eines Versicherten auch bei irrtümlichem Nichterstellen einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung durch einen Vertragsarzt aus nichtmedizinischen Gründen
Zitieren
Thanks given by: katze , Filenada
#18

@ landei,
hallo ich kenne Deine qualifizierten Beiträge, aber aus meiner Sicht wurde zwischen 2015 und 2017 nachgebessert!
(In Deinem Link #17 S.6 TAGE ??? - das beruht aber auf dem Jahr 2016 - Deutschland hat scheinbar nicht nur das komplizierteste Steuergesetz)
Da hier in der Überschriftft ja schon von "KLEINSTE ...
bitte ich doch dieses einmal zu überdenken.

Aus #
Zitat:Sozialgesetzbuch (SGB V)
Fünftes Buch
Gesetzliche Krankenversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 17.8.2017 I 3214
§ 46 SGB V Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.

Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt;
Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.

Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.
Zitieren
Thanks given by: katze , Filenada
#19

Oh, Danke für den Hinweis. Ein Sonntag ist kein Werktag, da lag Stiftung Warentest falsch. Hab's rausgenommen.Icon_danke_ATDE
Zitieren
Thanks given by: Filenada


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste