Forum Borreliose & Co-Infektionen

Normale Version: Patientenverfügung
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Hallo ihr Lieben,

hier einmal was, was wir unbedingt auch beachten müssen.

Eine Patientenverfügung, die uns vor psych­ia­tri­schen Zwangs­maß­nah­men bewahren soll:

http://www.patverfue.de/einstieg

"Mit ei­ner Pat­Verfü un­ter­sa­gen Sie aus­drück­lich und recht­lich ver­bind­lich die Vor­nahme psych­ia­tri­scher Un­ter­su­chun­gen und Be­hand­lun­gen. Da­mit wer­den auch und vor al­lem psych­ia­tri­sche Dia­gno­sen ver­hin­dert, die Ih­nen eine psy­chi­sche Er­kran­kung at­tes­tie­ren."
http://www.patverfue.de/einsetzen

"Eine Pat­Verfü ist – wie jede an­dere Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung auch – nur dann ge­richt­lich un­an­fecht­bar, wenn sie im Zu­stand der Ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit ver­fasst wurde. Wir emp­feh­len des­halb drin­gend die Ein­ho­lung ei­nes ärzt­li­chen At­tests, das Ih­nen Ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit be­schei­nigt. "
http://www.patverfue.de/verfassen

"Wir emp­feh­len drin­gend, nach Fer­tig­stel­lung Ihre Pat­Verfü im Zen­tra­len Vor­sor­ge­re­gis­ter der Bun­des­no­tar­kam­mer zu re­gis­trie­ren. Da­mit ist si­cher­ge­stellt, dass je­der­zeit ein Rich­ter die Exis­tenz Ih­rer Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung und Vor­sor­ge­voll­macht er­mit­teln kann. Die bei der Bun­des­no­tar­kam­mer re­gis­trier­ten An­ga­ben ha­ben al­ler­dings keine recht­li­che Bin­dung. Der tat­säch­li­che In­halt der Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung bzw. Vor­sor­ge­voll­macht kann von der Re­gis­trie­rung ab­wei­chen. Das muss ein Rich­ter dann aber selbst er­mit­teln, in­dem er mit Ih­nen bzw. den Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten Kon­takt auf­nimmt."
http://www.patverfue.de/registrieren

Damit wir, die wir "an Borreliose glauben" uns nicht plötzlich in der Forensischen Psychologie wiederfinden!

Übrigens, dieser Bolg kann ich auch nur empfehlen:
http://pflasterritzenflora.ppsk.de/
Von Dr. Hans Ulrich Gresch
Diplom-Psychologe

Liebe Grüße
Petra
Hab mal Vielen Dank-Petra...Aaber,zu diesem-->..."Eine Pat­Verfü ist – wie jede an­dere Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung auch – nur dann ge­richt­lich un­an­fecht­bar, wenn sie im Zu­stand der Ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit ver­fasst wurde. Wir emp­feh­len des­halb drin­gend die Ein­ho­lung ei­nes ärzt­li­chen At­tests, das Ih­nen Ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit be­schei­nigt. "
http://www.patverfue.de/verfassen
....
...und wer überprüft-das der Arzt dazu fähig ist?Muß man das selbst machen..
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Ehemaliges Mitglied

2016 gibt es Neuerungen.
Unter "Podcast" können sie die Sendung vom 10.08.2016 nachhören Lightbulb
Das angebotene Formular scheint ein sehr gutes zu sein.

Zitat:Nur zu sagen, dass "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" gewünscht sind, reicht nicht aus, mahnen die BGH-Richter. Bindend seien die Festlegungen nur dann, wenn einzelne ärztliche Maßnahmen genannt oder Krankheiten und Behandlungssituationen klar genug beschrieben würden.
Aus:
http://www.br.de/radio/bayern2/gesellsch...d-100.html

http://www.br-online.de/podcast/mp3-down...aech.shtml