RE: Urteil: Leitlinien der DBG werden nicht anerkannt -
Hausel - 31.08.2013
Rosa ja noch fragen
Was machst wennst Alzheimer hast ?
Keiner Meter mehr gehen kannst ?
Nigs mehr lesen kannst ?
Die Gelenke schmerzen das man sich nicht mal den Allerwertersten putzen kann
Nur noch 5 h schläft in der Woche
Finaziel ruiniert bist und keine Therapie mehr leisten kannst .
Nur mal so als Klingkeit ist noch lange nicht alles
Geh zum Specie
Und 100 Patholiche Befunde hast ?
Hausel
RE: Urteil: Leitlinien der DBG werden nicht anerkannt -
Rosa45 - 31.08.2013
Hausel,
wer weiß wohin ich noch komme - aber mein Mann kümmert sich um sehr vieles.
Ich hatte auch die Zeit, als ich so gut wie nicht laufen konnte und mich von einem in das nächste Zimmer schleppen mußte - das alles weil ein Depp von Arzt mein dickes Knie operiert hat, ohne überhaupt abzuklären woher das kommt.
Glaube mir, ich kann Deinen Unmut und Deine Wut verstehen. Ich selber war auch soweit, aber wem nützt das?
Es kommt eh wies kommt und man muss das beste draus machen. Hier kann doch keiner was dafür, ganz im Gegenteil. Du bist ja auch hier und versuchst zu helfen.
Das geht aber nur, wenn man als Aussenstehender Deine Gedankengänge nachvollziehen kann - mir gelingt das auch bei Dir überwiegend - aber stelle Dir mal vor, ganz am Anfang als es Dir noch besser ging und Du hättest Deine jetzigen Beiträge gelesen - hättest Du diese verstanden?
Ist wirklich nur lieb gemeint.
Ganz liebe Grüße, Rosa
RE: Urteil: Leitlinien der DBG werden nicht anerkannt -
Hausel - 31.08.2013
Rosa weiter machen und Kämpfen ja Unterstützung braucht man die hatte ich nicht.
Lass dich Drücken und Daumen drücken das die Sache gewinnst.
Lg Hausel
RE: Urteil: Leitlinien der DBG werden nicht anerkannt -
Rosa45 - 01.09.2013
Noch ein Nachtrag zum ursprünglichen Artikel:
..... - Vermutung - und da wird auch das "Privatgutachten" der VS-Gesellschaft wohl ganz gezielt aus einem der bekannten für die VS-Wirtschaft tätigen Gutachterinstitute gekommen sein - bei denen man sich im Vorab schon fast sicher ist, das es negativ für den Anspruchsteller ausfallen wird.
Zitiert Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei:
Versicherungsrecht
Im Versicherungsrecht liegt ein Schwerpunkt unserer Kanzlei. Zu unseren langjährigen Kunden zählen namhafte Versicherungsunternehmen. Wir beraten und vertreten Sie in allen Versicherungssparten (z. B. Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung sowie diverse Sachversicherungen, bspw. Gebäude-, Fahrzeug- und Hausratsversicherung)
RE: Urteil: Leitlinien der DBG werden nicht anerkannt -
Rosa45 - 03.09.2013
Hallo Ihr lieben,
wir haben versucht, den Volltext zu dem Urteil zu finden. Leider ohne Erfolg.
Aber aus dem Trefferverzeichnis Beck online ist eines eindeutig heraus zu lesen,
Rechtsprechung-Symbol
Kontextsymbol
BeckRS 2013, 11157
OLG München
Urteil vom 17.05.2013 - 25 U 2548/12 | Gesetzes über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes § 2 | Infektionsschutzgesetzes § 4 | ZPO § 406 | ZPO § 412 | ZPO § 512
> FD-VersR 2013, 349036
... BeckRS 2013, 11157 OLG München , Urteil vom 17.05.2013 - 25 U 2548/12 Normenketten: §§ ZPO § 512 , ZPO § 406 Abs. ZPO § 406 Absatz 5 ZPO § ZPO § 412 Abs. ZPO § 412 Absatz 1 ZPO § BGA_NACHFG § 2 des Gesetzes über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes § IFSG § 4 des Infektionsschutzgesetzes Leitsatz: 1. Bei der gutachtlichen Beurteilung, ob ein Patient sich eine Borrelioseinfektion zugezogen oder an Borreliose erkrankt ist, kommt den Leitlinien der Deutschen Borreliose Gesellschaft e. V. keine entscheidende Bedeutung zu. (amtlicher Leitsatz) Rechtsgebiete: Privatversicherungsrecht , Gerichtsverfassung und Zivilverfahren , Sozialrecht , Sonstiges Bürgerliches Recht Oberlandesgericht München Az.: 25 U 2548/12 IM NAMEN DES VOLKES Endurteil Verkündet am: 17.05.2013 4 O 265/11 LG Passau Die Urkundsbeamtin: S., Justizangestellte Leitsatz: wegen Forderung erlässt das Oberlandesgericht München -25. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Billner, den Richter am Oberlandesgericht ...
Hier ging es um die grundsätzliche Frage des Vorliegens einer Infektion im Sinne der Unfallversicherung. Somit um den Strengbeweis der Kausalität die die allgemeinen Bedingungen verlangen. Also lasst Euch nicht so leicht verunsichern, denn es wird durch die Rechtsvertretung des Versicherers natürlich als grundsätzlicher Erfolg verbucht.
Es gibt rechtlich saubere Mittel und Wege dagegen halten zu können.
RE: Urteil: Leitlinien der DBG werden nicht anerkannt -
Hausel - 03.09.2013
Hi
Man kann den oder die Klägerin nur die Daumen Drücken.
Die Bescheissen uns wo es nur geht, bzw das sind die Aufgaben von Rechtsverdreher.
1 Darf man bei einen Prozess nie vergessen nicht mit vollen Karten Spielen, bzw nicht die Ganze Befunde + Gutachen ect verwenden sonst hat die A. Karte.
Denn irgendwann kommt vielleicht 1 Fehler von der Gegenpartei dann kann man zuschlagen.
Hausel
RE: Urteil: Leitlinien der DBG werden nicht anerkannt - Ehemaliges Mitglied - 26.09.2013
Bei diesem Urteil haben viele Menschen ein Ungerechtigkeitsempfinden.
Hier #14 stellte ich die Frage ist eine S1 Leitlinie in einem Urteil verwendbar?
http://forum.onlyme-aktion.org/showthread.php?tid=2965&pid=29701#pid29701
Ich fand dieses Manifest zu der Frage:
http://www.bfbd.de/de/bund/1.html?cmsDL=5baacd58146069c4d56ae9d1e933ca68
Fehler behoben: S1 Leitlinie nicht Richtlinie. Danke Landei #29
RE: Urteil: Leitlinien der DBG werden nicht anerkannt -
FreeNine - 26.09.2013
@ Fischera
dazu gibts auch noch eine Presseerklärung:
siehe hier
RE: Urteil: Leitlinien der DBG werden nicht anerkannt -
landei - 26.09.2013
Zunächst eine kleine Anmerkung: Leitlinien sind keine Richtlinien!
Richtlinien sind Regelungen des Handelns oder Unterlassens, die von einer rechtlich legitimierten Institution konsentiert, schriftlich fixiert und veröffentlicht wurden, für den Rechtsraum dieser Institution verbindlich sind und deren Nichtbeachtung definierte Sanktionen nach sich zieht.
Leitlinien sind lediglich systematisch entwickelte Entscheidungshilfen über die angemessene ärztliche Vorgehensweise bei speziellen gesundheitlichen Problemen und Orientierungshilfen im Sinne von Handlungs- und Entscheidungskorridoren, von denen in begründeten Fällen abgewichen werden kann oder sogar muss!
Ollenschläger - Leitlinien: Bedeutung, Verbindlichkeit und Qualität S. 73/74
Während Richtlinien eine Rechtsnormqualität zukommt, definieren Leitlinien lediglich medizinisches „Sollen“ und haben grundsätzlich keinen rechtsverbindlichen Charakter. Wissenschaftliche Expertenaussagen, egal ob sie als Leitlinie, Richtlinie oder Empfehlung beschrieben werden, stellen keine Rechtsnormen dar.
http://www.zahnaerzteblatt.de/page.php?modul=HTMLPages&pid=493
Zitat:Leitlinien von ärztlichen Fachgremien oder Verbänden können (im Gegensatz zu den Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen) nicht unbesehen mit dem zur Beurteilung eines Behandlungsfehlers gebotenen medizinischen Standard gleichgesetzt werden.
BGH, 28.3.08 VI ZR 57/07
Gleiches gilt für die Leitlinien der AWMF
BSG 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R
Leitlinien haben die Aufgabe, den Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft und Forschung zu beschreiben und können im Einzelfall die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gem. § 276 BGB (state of the art) konkretisieren, was vor allem bei Gerichtsverfahren zu Behandlungsfehlern relevant ist. Gemäß § 11 Abs. 1 Musterberufsordnung
(MBO) ist ein Arzt zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden verpflichtet. Diese Norm ist die berufsrechtliche Ausformung des Grundsatzes in § 276 BGB zur erforderlichen Sorgfalt.
Der Arzt schuldet dem Patienten die bestmögliche medizinische Behandlung gemäß medizinischem Standard
OLG Karlsruhe, 12.10.2005 7 U 132/04
Leitlinien geben ähnlich wie Sachverständigengutachten oder Lehrbücher ein Indiz dafür ab, wie der aktuelle medizinische Standard definiert wird. Da sich jedoch der medizinische Standard stetig weiterentwickelt und Leitlinien für eine gewisse Zeit festgeschrieben sind, hinken Leitlinien oftmals hinterher. Außerdem beschreiben Leitlinien meist typische Fallvarianten, während in einem Urteil immer der individuelle Einzelfall mit all seinen Besonderheiten zu betrachten ist. Ein Sachverständiger muss nicht nur die einschlägigen Leitlinien kennen, er hat auch zu überprüfen, ob der Inhalt der Leitlinie den Besonderheiten des konkreten Falls gerecht wird.
Der Stellenwert von Leitlinien vor Gericht hängt von mehreren Faktoren ab, u.a. inwieweit sie wissenschaftlich fundiert sind, einen Expertenkonsens darstellen und von einer dazu autorisierten Gruppe oder Institution herausgegeben wurden.
http://www.evimed.info/mediapool/46/460824/data/FMB08-Leitlinien_Gutachten.pdf
Über die Verbindlichkeit von Leitlinien wird widersprüchlich diskutiert, doch selbst Prof. Hart, für den Leitlinien mehr als nur Empfehlungen darstellen, hält nur S3-Leitlinien für ausreichend qualifiziert. „Nur eine entsprechend wissensbasierte und konsentierte Leitlinie kann medizinische Verbindlichkeit und Normcharakter beanspruchen…“.
http://www.egms.de/static/en/journals/awmf/2005-2/awmf000044.shtml
S1-Leitlinien, die im eigentlichen Sinne gar keine Leitlinien darstellen, sind weder wissensbasiert noch konsertiert. Sie sind gemäß AWMF-Klassifikation lediglich Handlungsempfehlungen von Experten eines selektierten Gremiums ohne systematische Evidenzbasierung und ohne strukturelle Konsensfindung
S1-Leitlinien erfolgen im „informellen Konsens“, d.h. einige Experten versuchen ohne ein festgelegtes oder dokumentiertes Vorgehen zu einer Übereinstimmung zu gelangen. Die Ergebnisse eines solchen informellen Konsens gelten als leicht beeinflussbar und undurchsichtig. Grundlage für die Empfehlungen einer Leitlinie bilden die Auswahlkriterien für wissenschaftliche Belege, die sogenannte Evidenz. Die Leitliniengruppe entscheidet, welche Studien oder wissenschaftlichen Publikationen berücksichtigt werden. Für S1-Leitlinien ist kein Leitlinienreport vorgeschrieben, der das methodische Vorgehen darstellt.
„Je besser die fachlichen Anforderungen von einer Leitlinie erfüllt sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Leitlinie dem medizinischen Standard entspricht.“
(Quelle: Selbmann, AWMF 2011).
Das Vorgehen von S 1-Leitlinien entspricht eher dem herkömmlichen, unsystematischen Vorgehen zur Formulierung von Empfehlungen, nach dem zunächst über Empfehlungen entschieden und erst nach Entscheidung nach unterstützender Evidenz gesucht wird.
Widersprüchliche Leitlinien sind gemäß Prof. Hart entweder ein Hinweis auf das Fehlen eines Standards oder unterschiedliche Interpretationen der vorhandenen Evidenz. Je weniger hochwertige Evidenz vorhanden ist, desto wahrscheinlicher sind unterschiedliche Interpretationen.
Europarat schrieb:Darüber hinaus ist es für die Akzeptanz einer Leitlinie unabdingbar, dass die nationalen Experten auf dem jeweiligen Gebiet die Anwendung der Leitlinie befürworten und unterstützen.
Empfehlungen des Europarats
Bekanntermaßen ist dies nicht der Fall, sonst gäbe es nicht verschiedene Leitlinien. Im Gegensatz zur Leitlinie Neuroborreliose bzw. Kutane Manifestationen bezieht sich die Leitlinie der Deutschen Borreliosegesellschaft aber nicht nur auf das Nervensystem bzw. Schädigungen der Haut, sondern umfasst die Lyme-Borreliose als ursächliche Erkrankung.
RE: Urteil: Leitlinien der DBG werden nicht anerkannt -
Rosa45 - 27.09.2013
Hallo Landei,
das ist genau das was ich meinte, als ich die Leitlinie für atypische bzw aseptische Meningitis gefunden habe!
Der Witz an der ganzen Sache, es ist als Träger der Leitlinie die DGN verzeichnet und diese Leitlinien widerspricht sich in so einigen Punkten gerade zu den geforderten Liquorbefunden.
Da ist es kein Wunder das die Fallstudien und Zahlen des RKI, die Urmel schon einige Male gepostet hat, eben die Realität bestätigen und nicht die Leitlinien der DGN für Neuroborreliose. Bei den sogenannten Neuroborreliosen wurde nur in 5% eine ensprechende geforderte Liquorveränderung (wie von der DGN für Neuroborreliose beschreiben) gefunden - also 95% nachgewiesene Fehlerquote....., was ist das für eine Evidenz wenn selbst das RKI die Falldefinitionen in Frage stellt