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Widerspruchsverfahren per mail - Druckversion

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Widerspruchsverfahren per mail - claudianeff - 19.01.2020

Bei mir geht es los mit allen möglichen Behörden. Hier eine Frage:
Am 28.12.19 bekam ich Bescheid mit der Kündigung einer Versicherung. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde u. a. mitgeteilt, dass der Widerspruch schriftlich oder in „elektronischer Form“ als De-Mail eingereicht werden kann.
De-Mail-Adresse habe ich nicht, diese einzurichten kostet 9,99. Zur Post am 30.12. wollte ich nicht gehen. So habe ich meinen Widerspruch einfach per mail (als pdf datei) zugeschickt, mit dem Vermerk, dass andere Behörden wie DRV, KK etc. solche Vorgehensweise akzeptieren.
Ich bekam, wie immer eine automatische Antwort, dass meine mail angekommen ist und bearbeitet wird.

Nun frage ich mich, ob die Versicherung mich dann austricksen kann, mit der Begründung: mein Widerspruchsschreiben sei ungültig gewesen.
Vorige Woche habe ich erneut eine mail geschickt mit der Bitte, mir schriftliche Bestätigung des Eingangs des Widerspruchs zukommen zu lassen.
Außerdem habe ich im Vorfeld am 13.12. die Versicherung zur Stellungnahme aufgefordert, die Sachlage betreffend (grobe Fehler, Versäumnis in der Aufklärungspflicht usw). Bis jetzt keine Antwort. In der mail, Widerspruch betreffend, habe ich jetzt eine Frist gesetzt: Antwort binnen 5 Tagen zu geben.

Wie ist die Gesetzeslage? Was kann ich tun, wenn z. B. keine Antwort nach 5 Tagen kommt?..


RE: Widerspruchsverfahren per mail - Boembel - 19.01.2020

Hallo claudianeff,

ich habe das hier gefunden:

https://www.werner-ri.de/rechtsnews/news/news/widerspruch-per-e-mail-nur-mit-qualifizierter-elektronischer-signatur/


LG, Boembel


RE: Widerspruchsverfahren per mail - claudianeff - 20.01.2020

Vielen Dank, Boembel, für den guten link!

Ja, das könnte dann schwierig werden nachzuweisen...

Was mich wundert, sowohl die Krankenkasse als die DRV haben alle Widerspruchsschreiben per mail akzeptiert. Und meine Versicherung schreibt selbst, dass die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt als gewahrt, wenn der Widerspruch "... bei einer anderen deutschen Behörde oder bei einem Versicherungsträger eingegangen ist."

Da könnte man erneut einen Widerspruch erheben.
Gut, ich habe sie zu der Stellungnahme aufgefordert. Bin gespannt, was sie antworten.