Informationen zur Klage beim Sozialgericht -
landei - 14.02.2014
Wie läuft so ein Verfahren ab? Welche Kosten kommen auf mich zu? Was muss ich beachten? Wo kann ich ansetzen? All das sind Fragen, die sich viele stellen, wenn sie eine Klage in Betracht ziehen. Diese allgemeinen Informationen sollen einen ersten Überblick verschaffen.
Die Angaben sind selbstverständlich ohne Gewähr. Sie wurden sorgfältig recherchiert und geprüft, aber dennoch ist nicht auszuschließen, dass sich irgendwo ein Fehler eingeschlichten hat. Entsprechende Hinweise werden gerne angenommen. Auch können sie nur der allgemeinen Information dienen. In konkreten Fällen ist es ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden. Geeignet wäre ein Fachanwalt für Sozialrecht mit entsprechenden Erfahrungen oder ein Rentenberater.
Sozialgerichtsverfahren
Unterscheiden muss man das Sozialgerichtsverfahren von zivilrechtlichen Verfahren, für die die Zivilprozessordnung (ZPO) gilt. Zum Zivilrechtsstreit bei Borreliose gehört z.B. die Klage auf Schadensersatz wegen Behandlungsfehler. Die Sozialgerichtsbarkeit dagegen regelt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der Sozialversicherung wie z.B. die Anerkennung als Berufskrankheit. Die Zuständigkeit des Sozialgerichts bestimmt sich nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die ZPO gilt, sofern im SGG nicht anderweitiges geregelt ist.
Die Sozialleistungsgesetze sind im Sozialgesetzbuch (SGB) zusammengefasst und bestehen im Wesentlichen aus
- der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI),
- der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V),
- der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII),
- der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III) und
- der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI).
Sozialgerichtsgesetz (SGG):
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/
Sozialgesetzbuch (SGB I – XII) und weitere Sozialgesetze:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/
Zivilprozessordnung (ZPO):
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/
Die Sozialgerichtsbarkeit umfasst das jeweils zuständige Sozialgericht (SG) als erste Instanz für die Klage, das Landessozialgericht (LSG) für die Berufung und Beschwerde sowie das Bundessozialgericht (BSG) für die Revision.
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen02.c.734.de
Die Sozialgerichte in Deutschland sind über folgenden Link abrufbar:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/index.php
Kosten eines Sozialgerichtsverfahrens
Das Sozialgerichtsverfahren ist für Bürger grundsätzlich kostenfrei (Schutzbedürftigkeit der Betroffenen), auch wenn der Prozess verloren wird. Die Kosten des Prozessgegners müssen bei einem verlorenen Prozess nicht erstattet werden. Die Kostenfreiheit umfasst auch die Kosten für Gutachten, die das Gericht im Rahmen der Ermittlungen einholt. Die eigenen Prozesskosten wie Fahrtkosten, Rechtsanwaltskosten oder selbst initiierte Gegengutachten sind dagegen meist selbst zu tragen. Wird der Prozess gewonnen, sind diese Kosten unter Umständen von der Gegenseite zu erstatten. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist nur in letzter Instanz vor dem BSG zwingend erforderlich, aber aufgrund der zahlreichen Fallstricke immer anzuraten. Über die Kostenfrage entscheidet letztlich das Gericht im Zusammenhang mit dem Urteil.
Beantragt der Kläger ein Gegengutachten (§ 109 SGG), fordert das Gericht in der Regel einen Kostenvorschuss ein (§ 17 Abs. 1 GKG). Die Kosten des Gegengutachtens sind endgültig zu tragen, falls das Gericht diese Kosten nicht nachträglich übernimmt, z.B. weil das Gutachten zur weiteren Aufklärung beigetragen und entsprechend Einfluss auf den Verfahrensverlauf genommen hat. Die Kosten eines Gutachtens liegen im 4-stelligen Bereich. Als Kostenvorschuss wird über Beträge um die 1.500 Euro berichtet.
Hat der Kläger eine private Rechtsschutzversicherung, die Sozialrechtsschutz beinhaltet, kann er bei seiner Versicherung eine Deckungszusage für das Gutachten einholen und diese mit dem Antrag nach § 109 SGG an das Gericht einreichen.
Verfügt ein Kläger nicht über die finanziellen Mittel für einen Anwalt, hat er Anspruch auf Beratungshilfe und im Prozess auf Prozesskostenhilfe, die jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft sind. Die Einholung eines Gegengutachtens nach § 109 SGG ist nicht über die Prozesskostenhilfe abgedeckt.
Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe finden sich zum Teil bei den Sozialgerichten:
http://www.sozialgericht-braunschweig.niedersachsen.de/startseite/haeufige_fragen/prozesskostenhilfe/
http://www.lsg.berlin.brandenburg.de/sixcms/media.php/4417/HinweisblattPKH.pdf
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen02.c.738.de
Die wichtigsten Gebühren vor dem Sozialgericht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/RAGebSoz.html
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/
Mutwillenskosten (§ 192 SGG)
Muss durch das Verschulden des Klägers eine mündliche Verhandlung vertagt oder ein neuer Verhandlungstermin angesetzt werden, z.B. weil wichtige Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht wurden, kann das Sozialgericht einem Prozessbeteiligten wegen rechtsmissbräuchlicher Prozessführung die Kosten auferlegen.
Kosten können dem Kläger auch auferlegt werden, wenn er einen Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm beim Verhandlungstermin die Aussichtslosigkeit vom Gericht erläutert wird. Dafür reicht eine ungünstige Beweissituation allein nicht aus, es muss vielmehr ein gewisses Maß an Aussichtslosigkeit bestehen (LSG Bayern, L 8 AL 130/05 U. L 2 U 124/04), der Beteiligte muss in hohem Maß uneinsichtig sein (LSG Rheinland-Pfalz, L 5 KR 51/06). Das Gericht hat auf die Mutwillenskosten bei Fortführung des Rechtsstreits hinzuweisen und die Umstände, die die Missbräuchlichkeit begründen, darzulegen.
http://dejure.org/gesetze/SGG/192.html
Rentenberater
Alternativ zu einem Rechtsanwalt gibt es noch die Möglichkeit, sich an einen Rentenberater zu wenden. Rentenberater sind wie Rechtsanwälte tätig und verfügen über spezielle Kenntnisse im Bereich Sozialrecht, insbesondere der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung. Die Befugnisse von Rentenberatern ergeben sich aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG bzw. RDGEG).
Weitere Informationen beim Bundesverband der Rentenberater e.V.:
http://www.rentenberater.de/index.php?option=com_content&view=article&id=114&Itemid=211
Ablauf eines Sozialgerichtsstreits
Grund für eine Klage beim Sozialgericht ist meist eine Leistung, die zurückgewiesen wird. Um einen Anspruch geltend zu machen, wendet man sich zunächst an die zuständige Behörde. Diese entscheidet über diesen Anspruch mittels Bescheid, der auf Verlangen schriftlich zu erteilen ist. In der Regel erfolgt der Bescheid ohnehin schriftlich, ohne dass dies eingefordert werden muss. Ist der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er dagegen Widerspruch einlegen (§§ 78 ff SGG). Der Widerspruch muss binnen eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids eingelegt werden (vgl. § 84 SGG). Wie, bis wann und bei wem Widerspruch erhoben werden kann ergibt sich aus der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung. Erkennt die Behörde diesen Anspruch weiterhin nicht an, erlässt sie einen Widerspruchsbescheid in dem dargelegt wird, weshalb der Anspruch nicht bestehen soll (§ 85 SGG). In dem Fall wäre der nächste Schritt eine Klage vor dem Sozialgericht.
Um Klage zu erheben genügt ein einfaches Schreiben oder eine mündliche Aussage zur Niederschrift beim Sozialgericht (§90 SGG). Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids erhoben werden (§ 87 SGG). Der Eingang der Klage wird vom Sozialgericht bestätigt.
Das Sozialgericht (SG) ist zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet (Amtsermittlungsgrundsatz). Im Rahmen dieser Ermittlungen holt das SG Auskünfte und Gutachten ein, kann Akten von Behörden oder anderen Prozessen beiziehen und Zeugen vernehmen. Damit die behandelnden Ärzte Auskunft erteilen dürfen, muss der Kläger diese Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Ggf. wird das Gericht auch ein Gutachten in Auftrag geben.
Ist der Kläger mit dem erstellten Gerichtsgutachten unzufrieden, hat er die Möglichkeit nach
§ 109 SGG ein Gegengutachten durch einen Arzt seines Vertrauens zu beantragen. Diesem Antrag muss das Sozialgericht grundsätzlich folgen (siehe auch Kosten Sozialgerichtsverfahren und Gegengutachten).
Um den Parteien Gelegenheit zu geben sich zur Sache zu äußern, bestimmt das Gericht meist einen Erörterungstermin. Dieser Termin ist nichtöffentlich und führt nicht zu einem Urteil. Die mündliche Verhandlung dagegen ist öffentlich. Das nach der mündlichen Verhandlung folgende Urteil wird den Beteiligten mit entsprechender Begründung für die Entscheidung schriftlich zugestellt. Mit Einverständnis aller Beteiligten kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Rechtsstreit weder rechtlich noch tatsächlich schwierig ist (§105 SGG). In diesem Fall ergeht ein Gerichtsbescheid (§ 124 SGG). Weitere Möglichkeiten sind ein Vergleich, der zwischen Kläger und Beklagten ausgehandelt wird
(§ 101 SGG), das Anerkenntnis eines Beklagten, dass der Anspruch besteht oder die Klagerücknahme des Klägers (§ 102 SGG).
Gegen das Urteil des Sozialgerichts kann Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt werden (§§ 143 ff. SGG). Im Schriftsatz bzw. beim Vorbringen zur Niederschrift ist das Urteil zu nennen, das Ziel der Berufung und die Tatsachen bzw. Beweismittel, die den Berufungsantrag stützen (§ 151 Abs. 3 SGG). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung erfolgen (§ 151 Abs 1 SGG).
Fällt auch das Urteil des Landessozialgerichts nicht zufriedenstellend aus, kann gegen dieses Urteil Revision beim Bundessozialgericht (BSG) eingereicht werden (§§ 160 ff SGG). Das BSG prüft jedoch lediglich, ob die Gesetze richtig angewendet wurden (§ 162 SGG). Beim BSG besteht Anwaltszwang. Hat das LSG die Revision nicht zugelassen, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG zu erheben (§ 160a SGG). Revisionsgründe sind z.B. das Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung oder ein erheblicher Verfahrensfehler im bisherigen Prozess (§ 160 Abs. 2 SGG).
Soll ausschließlich über grundsätzliche Rechtsfragen entschieden werden, kann bei Einigkeit der Beteiligten nach einem Urteil des Sozialgerichts auch direkt ein Verfahren beim Bundessozialgericht erfolgen (Sprungversion).
http://www.sg-frankfurt-oder.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.297309.de&template=seite_sgf_1
http://www.beratung-kann-helfen.de/widerspruch-lohnt-sich/wie-klage-ich.html
Verzögerungsrüge § 198 GVG
Die Dauer eines Verfahrens kann sich hinziehen. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist individuell und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Besteht Anlass zur Besorgnis, dass ein Verfahren vom Gericht verzögert und deshalb nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird und entstehen dem Kläger dadurch Nachteile, hat er die Möglichkeit, eine Verzögerungsrüge zu erheben.. Eine Entschädigung infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens kann nur erhalten, wer eine Verzögerungsrüge erhoben hat.
Das Verfahren der Verzögerungsrüge ist noch relativ neu, entsprechend gibt es dazu noch wenige Urteile und Erfahrungen.
Weitere Informationen dazu sowie eine Musterformulierung finden sich hier:
Verzögerungsrügen richtig formulieren
http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/2013/04/verzogerungsrugen-richtig-formulieren.html
Klagearten
Die Art der einzureichenden Klage hängt davon ab, was eingeklagt wird. Wer z.B. auf Zahlung einer Rente klagt, wird Leistungsklage erheben kombiniert mit einer Anfechtungsklage, da er den ablehnenden Bescheid der Behörde anfechten muss.
Die verschiedenen Klagearten sowie entsprechende Formulierungen dazu finden sich z.B. hier:
http://www.dvbs-online.de/spezial/2006-12-814-32-813-815.htm
Einsichtsrecht in Patientenunterlagen und Akteneinsicht im Sozialrecht
Darüber hat Amethyst bereits ausführlich berichtet. Der Vollständigkeit halber wird es hier nochmals erwähnt
http://forum.onlyme-aktion.org/showthread.php?tid=949&pid=5631#pid5631
Nach Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes ist das Recht auf Einsicht in die Patientenakte in § 630g BGB inzwischen ausdrücklich gesetzlich geregelt. Eingeschränkt wird das Einsichtrecht, wenn erhebliche therapeutische Gründe dagegen sprechen. Dies wäre der Fall, wenn der Patient vor Informationen geschützt werden soll, die ihm schaden könnten. Verweigert ein Arzt die Einsicht, muss er konkrete und belegbare Anhaltspunkte dazu vorbringen.
Patientenrechtegesetz Akteneinsicht:
http://www.patienten-rechte-gesetz.de/patientenrechte/akteneinsicht.html
Das Einsichtrecht besteht in der Regel auch für Unterlagen bei der Krankenkasse, Rentenversicherung oder Berufsgenossenschaft.
Das Einsichtsrecht für Sozialgerichtsverfahren ist in § 120 SGG festgelegt.
Vor dem Einreichen einer Klage ist es ratsam, sich alle Befunde zu besorgen und am besten zeitnah ein Erinnerungsprotokoll über Krankheitsverlauf, Untersuchungen, Gespräche usw. zu fertigen, evtl. auch wer dafür als Zeuge in Frage kommt. Unbedingt sollte man von seinem Recht zur Akteneinsicht Gebrauch machen, denn nur so kann die Vollständigkeit und Richtigkeit der Akten geprüft werden. Dafür wäre z.B. folgende Formulierung denkbar:
Hiermit beantrage ich, mir alle ärztliche Zeugnisse und Gutachten, die Grundlage für Ihren Bescheid waren, in Fotokopie zu übersenden.
Stellt sich nach Akteneinsicht heraus, dass z.B. wesentliche Unterlagen fehlen oder nicht berücksichtigt wurden, wäre dies beim Widerspruch einwendbar z.B.
In den Unterlagen fehlen Berichte von folgenden Stellen, die für die Beurteilung relevant sind:
1. …
2. …
3. …
Dies widerspricht dem Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X Satz 2. Bitte fordern Sie für die Bearbeitung des Widerspruchs noch Berichte von den genannten Stellen an….
Hier wird das Vorgehen vom Antrag bis zur Klage detailliert geschildert, auch finden sich Musterschreiben zu Akteneinsicht und Widerspruchsbescheid:
Sozialverband VDK - Vom Antrag über den Widerspruch bis zur Klage
https://www.vdk.de/ov-weilheim-teck/ID99121
RE: Informationen zur Klage beim Sozialgericht -
landei - 14.02.2014
Gerichtsgutachten
Zur Klärung eines medizinischen Sachverhalts kann das Sozialgericht auf weitere Ermittlungen verzichten, wenn die vorliegenden Dokumente die medizinische Sachlage ausreichend dokumentieren. Meist wird jedoch vom Gericht ein Gutachter/medizinischer Sachverständiger beauftragt. Bei Klagen zur gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung müssen dem Kläger 3 Gutachtervorschläge gemacht werden, von denen er sich für einen entscheiden muss. Der Gutachter wird vom Gericht mittels Beweisbeschluss bestimmt.
Bei jedem Verfahren hat sich das Gericht von der persönlichen und fachlichen Eignung des Sachverständigen zu überzeugen, ggf. unter Zuhilfenahme der Ärztekammern. Die Landesärztekammern führen Gutachterverzeichnisse mit entsprechenden Fachärzten, auch die Fachgesellschaften wie z.B. die DGN oder die DGPPN zertifizieren Gutachter und führen Gutachterlisten. (Eine Liste der DGN-Gutachter findet sich im vereinsinternen Bereich).
Das Sozialgericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 103 SGG). Wird nur ein Gutachter auf einem medizinischen Fachgebiet herangezogen, sollte der Kläger prüfen, ob das Gericht nicht von Amts wegen den Sachverhalt mittels weiterer Gutachten anderer medizinischer Fachgebiete (§ 106 SGG) aufklären muss. Das gilt natürlich insbesondere für multimorbide Krankheitsbilder. Oftmals ergibt sich z.B. nur beim Zusammenspiel verschiedenster Einschränkungen eine Erwerbsminderung. Eine unvollständige Sachverhaltsaufklärung kann sowohl in der Berufung als auch bei Revision beanstandet werden.
Es liegt im Ermessen des Gerichts, das Erscheinen eines Sachverständigen anzufordern, um sein schriftliches Gutachten zu erläutern (§ 411 Abs. 3 ZPO). In einer mündlichen Anhörung kann den Parteien gestattet werden, dem Sachverständigen Fragen zum Gutachten vorzulegen, die zur Aufklärung dienlich sind. In jedem Fall aber hat ein Beteiligter eines Verfahrens das Recht, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält.
Nach § 128 Abs. 2 SGG dürfen der Entscheidung des Sozialgerichts nur diejenigen Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Das gilt auch für medizinische Erfahrungssätze, die meist aus Lehrbüchern oder bereits vorliegenden Gutachten übernommen werden. Erfolgt lediglich ein mündliches Gutachten am Verhandlungstermin, dem in der Regel ein Urteil folgt, ist einem Antrag auf Vertagung stattzugeben. Den Beteiligten muss Gelegenheit gegeben werden, die Auffassung des Gutachters mit Hilfe eines sachkundigen Beraters auf ihre Schlüssigkeit überprüfen zu können.
Ist der Zeitablauf zwischen Erstellung des Gutachtens und gerichtlicher Entscheidung erheblich und liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass sich in dieser Zeit der Gesundheitszustand des Klägers erheblich verschlechtert hat, wäre dies ein zwingender Grund für eine weitere Beweiserhebung (weiteres Gutachten).
Bundessozialgericht: Berufsunfähigkeit - Verschlechterung der körperlichen Leistungsfähigkeit - Verweisungstätigkeit
BSG, Urteil vom 9. 4. 2003 - B 5 RJ 34/02 R (lexetius.com/2003,861)
http://lexetius.com/2003,861
Das Gutachten ist den Beteiligten mit Abschrift mitzuteilen (§ 107 SGG). Einwendungen gegen das Gutachten, Anträge oder Ergänzungsfragen können innerhalb eines angemessenen Zeitraums eingereicht werden. Das Gericht kann auch eine Frist setzen (§ 411 ZPO).
Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen, der Beweisaufnahme und nach freier Überzeugung hat das Gericht zu entscheiden, ob es einer Behauptung Glauben schenkt. Im Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung ausschlaggebend waren (§ 286 Abs. 1 ZPO).
Anspruch der Beteiligten auf ergänzende Anhörung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/c/C_2008-2.pdf
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit
Ein Sachverständiger/Gutachter kann wegen Befangenheit abgelehnt werden (§ 406 Abs. 1 ZPO), wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (§ 42 Abs. ZPO). Es kommt nicht darauf an, ob ein Gutachter wirklich befangen ist. Entscheidend ist, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Gutachters zu zweifeln. Erhält ein Kläger z.B. keine Gelegenheit, dem Gutachter seine Beschwerden zu schildern, rechtfertigt auch das die Besorgnis der Befangenheit.
Die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit und deren Folgen – Ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung:
http://www.bskp.de/presse/432-die-ablehnung-des-gerichtlich-bestellten-sachverstaendigen-wegen-befangenheit-und-deren-folgen-ein-ueberblick-ueber-die-aktuelle-rechtsprechung.html
Mitwirkungspflichten
Der Kläger hat zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts mitzuwirken (§ 103 SGG). Damit die behandelnden Ärzte Auskunft erteilen dürfen, hat er diese Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Die Mitwirkungspflicht, insbesondere in Bezug auf weitere Untersuchungen, muss jedoch verhältnismäßig und zumutbar sein. Eine Mitwirkungspflicht ist zu verneinen, wenn Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Dabei sind der aktuelle Stand der Wissenschaft, der Gesundheitszustand und die psychische Verfassung des Betroffenen zu berücksichtigen. Ebenfalls ist eine Mitwirkungspflicht zu verneinen, wenn erhebliche Schmerzen oder psychische Belastungen damit verbunden sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht z.B. nicht für eine Lumbalpunktion. Der Gutachter hat die ablehnende Haltung zu akzeptieren, wird dies aber im Gutachten in „angemessener Form zum Ausdruck bringen“.
(Quelle: Neurologische Begutachtung – Einführung und praktischer Leitfaden).
Verweigert der Kläger im Sozialgerichtsverfahren eine ärztliche Untersuchung ohne berechtigten Grund, wird das Gericht entsprechend nach Aktenlage entscheiden. Da eine Mitwirkung nicht erzwungen werden kann, hat der Beteiligte die Folgen zu tragen, wenn dadurch ein geltend gemachter Anspruch nicht festgestellt werden kann.
Ein genereller Ausschluss einer Begleitperson zur gutachterlichen Untersuchung ist nicht rechtens. Lehnt der Sachverständige eine Begleitperson ab, muss er dafür sachliche Argumente vorbringen. Allein der Hinweis auf Störung des Vertrauensverhältnisses oder die Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Begutachtung reichen dafür nicht aus. Ein solcher Hinweis rechtfertigt eher das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen.
(LSG Rheinland-Pfalz v. 23.02.2006, L 4 B 33/06 SB).
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={496680A0-CB38-4A31-8EC4-4092756BDA11}
Bundessozialgericht, Beschluss v. 27.11.2007, Az.: B 5a/5 R 60/07 B:
https://www.jurion.de/de/document/show/0:3344673,0/
DVfR – Zur Ablehnung von Sachverständigen im Sozialgerichtsprozess
(betreffend eine Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen, wenn ein Sachverständiger ausschließlich für Versicherer tätig wird)
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/c/2011/C4-2011_Ablehnung_von_Sachverst%C3%A4ndigen.pdf
Wie kann man sich auf eine bevorstehende Begutachtung vorbereiten? Sehr nützliche Hinweise dazu finden sich im
Merkblatt für die ärztliche Begutachtungen:
http://www.rentenberatung-schilbach.de/Rentenberater_dokumente/Merkblatt%20Begutachtung.pdf
Gegengutachten
Im Sozialgerichtsgesetz gibt es neben Gutachten von Amts wegen auch die Besonderheit der Anhörung eines vom Kläger benannten Arztes (§ 109 SGG), der auf Antrag gehört werden muss. Das kann jedoch nur einmal eingefordert werden. Das Gericht hat dem Kläger eine angemessene Frist einzuräumen, um einen geeigneten Arzt zu finden. Einen Antrag nach
§ 109 SGG kann das Gericht nur ablehnen, wenn es der Überzeugung ist, dass durch das weitere Gutachten lediglich das Verfahren verschleppt und der Rechtsstreit verzögert werden soll (§ 109 Abs. 2 SGG).
Bei einem Gutachten nach § 109 SGG handelt es sich um ein gerichtliches Sachverständigengutachten und kein Privatgutachten. Ein Privatgutachten ist es, wenn ein Beteiligter von sich aus einen Arzt mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und dieses dann dem Gericht vorlegt. Dieses Gutachten wird dann nicht als Sachverständigenbeweis gewertet.
Der vom Antragsteller ausgewählte Arzt muss überzeugend sein, da einem vom Gericht berufenen Gutachter ein hoher Vertrauensvorschuss eingeräumt wird. Der Gegengutachter befindet sich in einer wesentlich schlechteren Ausgangsposition und muss sich dieses Vertrauen erst durch qualifizierte, sachliche und ausgewogene Argumentation erarbeiten. Der Gegengutachter sollte die Mängel des Vorgutachtens sachlich und detailliert benennen. Es empfiehlt sich, als Gegengutachter möglichst nicht den behandelnden Arzt zu wählen, da dieser vom Gericht oft als Beistand des Klägers und somit als nicht unparteiisch angesehen wird. Auch sollte der Gutachter nicht fachfremd sein und sich auf dem entsprechenden Sachgebiet qualifiziert haben.
Das Gericht hat sich nach allgemein gültiger Rechtsprechung mit dem vorgelegten Gegengutachten auseinanderzusetzen und ggf. auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum gerichtlichen Gutachten ergibt.
Der Sachverständige/Gutachter
Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in der Medizin nicht geschützt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft. Im Prinzip kann sich jeder Sachverständiger nennen. Wer jedoch in der Öffentlichkeit als medizinischer Sachverständiger auftritt, hat sich an gewisse Rechtsvorschriften, die sich aus der Rechtsprechung zum Sachverständigen ergeben, zu halten.
Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger ist zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet (§ 407 Abs. 1 ZPO). Bei Arbeitsüberlastung oder Befangenheit wird das Gericht ihn in der Regel von seiner Begutachtungspflicht entbinden. Nach Eingang des Auftrags hat er zu prüfen, ob er die notwendige fachliche Kompetenz und Erfahrung besitzt, die erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Fragestellungen ausreichend zu beantworten. (§ 407a Abs. 1 ZPO).
Zur Erteilung des Gutachtens erteilt ihm das Gericht Weisungen, z.B. welche Tatsachen der Begutachtung zugrunde zu legen sind oder in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist. An diese Weisungen hat er sich zu halten.
Der Gutachter hat die gesetzliche Pflicht, das Gutachten persönlich zu erstellen Er wird vom Gericht beauftragt, weil er durch sein Wissen und seine Erfahrung zur Sachaufklärung beitragen soll. Falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt, hat der Gutachter sachverständige Hilfskräfte im Gutachten namentlich zu benennen und den Umfang ihrer Tätigkeiten in Bezug auf das Gutachten anzugeben. Weigert sich ein Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten oder hält Akten oder sonstige Unterlagen zurück, kann das Gericht ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegen und gegen ihn ein Ordnungsgeld festsetzen (§ 409 ZPO). Dasselbe gilt bei unentschuldigtem Versäumen der Frist für die Erstattung des Gutachtens.
Die Haftung eines Sachverständigen
Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen ist in § 839a BGB geregelt. Kommt es durch ein unrichtiges Gutachten, das vorsätzlich oder grob fahrlässig entstanden ist, zu einer gerichtlichen Entscheidung, durch die dem Kläger ein Schaden entsteht, hat er den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Ein unrichtiges Gutachten wäre z.B., wenn es falsche Tatsachenbehauptungen oder fehlerhafte Schlussfolgerungen enthält oder bei Wahrscheinlichkeit eine höhere Sicherheit vorspiegelt. Die Umstände, die eine grobe Fahrlässigkeit begründen, müssen dargelegt und unter Beweis gestellt werden. Es reicht nicht aus, Widersprüche zwischen dem Gerichtsgutachten und einem Privatgutachter zu behaupten. Wird dem Sachverständigen eine bewusst falsche Aussage nachgewiesen, wäre dies möglicherweise sogar strafrechtlich relevant (§ 153 StGB).
In der Musterberufsordnung für Ärzte ist zudem geregelt (§ 25 MBO), dass Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren haben und das Gutachten in einer angemessenen Frist abzugeben ist. Diese Regelung wurde von den Landesärztekammern übernommen. Berufsrechtliche Sanktionen wären z.B. Rüge, Verweis oder Geldbuße.
(Muster)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte:
http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.100.1143
Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung
Nach ärztlichem Berufsrecht ist bei der Erstellung von medizinischen Gutachten der Facharztstandard zu gewährleisten. Die Aufsicht über die Erfüllung ärztlicher Berufspflichten liegt bei den jeweiligen Landesärztekammern, die auch entsprechende Fortbildungen anbieten.
Gemäß vorliegenden Empfehlungen hat der Sachverständige gewissenhaft zu prüfen, ob er den Prozessparteien gegenüber die gebotene Unbefangenheit besitzt. Im Zweifel hat er das Gericht darüber zu informieren.
„Für die sachgerechte Begutachtung ist die Erfassung aller für die medizinische Begutachtung – und nur dieser – relevanten Sachverhaltsaspekte unverzichtbar.“ Der Gutachter hat zunächst den Sachverhalt vollständig und wertfrei zusammenzufassen, denn das sind die Anknüpfungspunkte, von denen der Gutachter ausgegangen ist. Eine Bewertung kann folglich erst nach Abschluss der notwendigen Untersuchungen stattfinden. Liegen bereits andere Gutachten vor, hat er sich sachlich und inhaltlich damit auseinanderzusetzen. Wenn das Gutachten nicht allgemeinem Lehrbuchwissen entspricht, insbesondere bei Streitfragen, ist die Fachliteratur nachprüfbar zu zitieren.
Näheres ist unter den jeweiligen Empfehlungen zu finden.
AWMF-Leitlinie (S2k) Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung
http://www.aerztekammer-berlin.de/10arzt/37_Gutachter-Verzeichnis/50_Allgemeine_Grundlagen_der_Begutachtung.pdf
Ärztekammer Nordrhein – Empfehlungen zur Abfassung von Gutachten (bezogen auf Arzthaftungsprozesse)
http://www.aekno.de/page.asp?pageID=6115#auftrag
„Eine engagierte Rechtsvertretung hinterfragt gutachterliche Bewertungen und zeigt die Schwächen eines Gutachtens auf“, so auf der Internetseite eines Rentenberaters zu lesen. Er verweist dazu auf einen Fall, der für die Klägerin trotz entsprechendem Gutachten noch positiv ausgegangen ist. Die Schwäche des Gutachtens lag u.a. in der unvollständigen Erhebung der Vorgeschichte und Beschwerden.
http://www.genten.de/rm/erwerbsminderungsrente-sozialgericht-aachen-setzt-sich-ueber-gutachter-hinweg
Urheberrecht medizinischer Gutachten
Umstritten ist die weitere Verwertung medizinisch erstellter Gutachten. Von Seiten der Mediziner und Gutachter wird regelmäßig mit Verweis auf das Urheberrecht (§ 2 Abs. 2 UrhG) argumentiert, eine Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte sowie Veröffentlichung wäre nur zulässig, wenn der Gutachter zuvor ausdrücklich dazu seine Einwilligung gegeben hat.
Aus Patientensicht ist das schon deshalb unverständlich, weil damit für Gutachter ein Anreiz geschaffen wird, fremde Gutachten und Auswertungen für die eigene Begutachtung zu nutzen und standardmäßige Beurteilungen dem vorliegenden Fall nicht zwingend gerecht werden. Für die Prüfung hat sich der Gutachter am „aktuellen, wissenschaftlich gesicherten medizinischen Erkenntnisstand“ zu orientieren. Es ist zweifelhaft, ob das einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des Urheberrechts entspricht.
Eine eindeutige Rechtsprechung dazu gibt es nicht. Aus juristischer Sicht wäre der Einzelfall zu prüfen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt in dem Fall beim Gutachter, der sich auf den Urheberrechtsschutz beruft.
Sachverständigen-/Gutachtenpraxis: Besteht an einem Gutachten ein Urheberrecht?
http://www.vbd-ev.de/inhalte/Mitgliederbereich/images/2011/IfS/Ifs-2011-04-Gutachten-Urheberrecht.pdf
O. Schur: Urheberrecht bei Gutachten – aus verwaltungspraktischer Sicht
http://www.medsach.de/MEDSACH-2009-5/Urheberrecht-bei-Gutachten-aus-verwaltungspraktischer-Sicht,QUlEPTI1NzIxMCZNSUQ9MTA0Mzgw.html
RE: Informationen zur Klage beim Sozialgericht -
Hausel - 14.02.2014
Hi Landei
Bist du vom Fach ?
Ug nun muss man mit Bo noch Jura lernen.
Hausel
RE: Informationen zur Klage beim Sozialgericht -
landei - 14.02.2014
Hausel schrieb:Bist du vom Fach ?
Nö, aber Recht war schon immer ein Steckenpferd von mir, vor allem wenn es um meine Rechte und Pflichten geht.
Sozialgerichtsverfahren sind extrem kompliziert, weil verschiedenste Gesetze greifen. Ohne Vorkenntnisse ist man da oft hoffnungslos überfordert und bis man durchblickt, hat man die ersten Fehler schon gemacht.
RE: Informationen zur Klage beim Sozialgericht -
FreeNine - 14.02.2014
Hallo landei,
wenn ich das so überfliege, super zusammengestellt und viel Arbeit investiert. Ich bin da ja persönlich auch ein "Landei" (bitte nicht persönlich nehmen
) - sprich ohne Ahnung, aber ich habe jemanden im Bekanntenkreis, der mal u.a. Recht unterrichtet hat und bei dem es auch zum
gewurden ist ...
Somit ist mir einiges bekannt/ bewußt, was du so erläuterst und ich habe einiges dazu gelernt.
Danke - denke im Namen bestimmt vieler!
LG
RE: Informationen zur Klage beim Sozialgericht -
Petronella - 15.02.2014
Wow wow wow
Danke danke danke
Knutscha
RE: Informationen zur Klage beim Sozialgericht -
landei - 16.02.2014
Auf Wunsch noch als pdf
RE: Informationen zur Klage beim Sozialgericht -
AnjaM - 17.02.2014
Vielen Dank für die Ausarbeitung.
Ich hoffe sehr, dass das möglichst wenige brauchen werden und für diejenigen, die das dann trotzdem brauchen ist das eine sehr wertviolle Hilfe und Zusammenstellung.
RE: Informationen zur Klage beim Sozialgericht -
Rosa45 - 30.03.2014
Hallo Landei,
mach weiter so, es ist wichtig für Menschen die mit solchen Themen erstmalig konfrontiert werden eine ungefähre Vorstellung zu bekommen.
LG Rosa
Ps.: die nächsten Verfahren stehen an
jetzt gegen die BG und das wird wohl nicht das letzte sein.
Ich werde in ca. 2 Wochen dann das Ergebnis der Verhandlung einstellen.
RE: Informationen zur Klage beim Sozialgericht -
bine - 04.04.2016
wow, Hut ab landei, dass hast Du richtig Klasse gemacht. Ich habe vor langer, langer Zeit eine Ausbildung als Rechtsanwaltsgehilfin gemacht. Bin zwar schon 20 Jahre nicht mehr tätig, aber so einiges ist doch hängen geblieben. Es gibt ja genug Leute, die sich mit sowas noch nie beschäftigen mußten und denen hast Du ganz sicher geholfen. Weiter so
gglg Bine