19.01.2013, 19:14
Aus gegebenen Anlass, nochmal Off- Topic:
Danke, Rosenfan. Deine Warnung ist durchaus berechtigt.
Zur Rechtslage:
Das Urheberrecht gestattet es ausdrücklich, dass man zitieren darf.
Es gibt kein allgemeines Verbot von Zitaten.
Allerdings lauern Fallstricke und Haken.
Denn das Gesetz schränkt dieses Recht ein, und zwar mit der Formulierung „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“ (Paragraf 51 Urheberrechts-gesetz:Zitate).
Es gibt Regeln:
1. Jedes Zitat muss einen Zweck erfüllen. Dieser Zweck muss erkennbar sein.
Zulässig ist ein Zitat nur, wenn es die eigenen Ausführungen unterstützt und es einen inneren Zusammenhang mit dem eigenen Werk (Beitrag) aufweist.
Das heißt, das Zitat muss in irgendeiner Beziehung zur eigenen Leistung (Beitrag) stehen.
Zum Beispiel, um als Grundlage für eine weiterführende Diskussion/Erörterung zu dienen.
2. Das Zitat muss immer als solches kenntlich gemacht werden, der übernommene Inhalt muss unverändert bleiben.
3. Das Zitat darf nicht über einen zweckmäßigen Umfang hinausgehen.
Es gibt allerdings keine strikte Grenze, wie lang ein Zitat sein darf.
Es darf nicht so lang sein, dass das "Originalwerk" beeinträchtigt oder ersetzt wird, will heißen: Dass man das ursprüngliche Werk nicht mehr braucht, weil der gesamte Inhalt bereits durch das Zitat deutlich werden könnte.
Der Umfang des Zitats muss dem Einsatzweck angemessen sein.
Hierbei gilt die Faustregel: Aus einem umfangreichen Werk darf mehr, aus einem weniger umfangreichen Werk, entsprechend weniger zitiert werden.
Und selbstverständlich darf man nur aus Werken zitieren, die bereits mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurden.
Viele Grüße
Moderator
Danke, Rosenfan. Deine Warnung ist durchaus berechtigt.
Zur Rechtslage:
Das Urheberrecht gestattet es ausdrücklich, dass man zitieren darf.
Es gibt kein allgemeines Verbot von Zitaten.
Allerdings lauern Fallstricke und Haken.
Denn das Gesetz schränkt dieses Recht ein, und zwar mit der Formulierung „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“ (Paragraf 51 Urheberrechts-gesetz:Zitate).
Es gibt Regeln:
1. Jedes Zitat muss einen Zweck erfüllen. Dieser Zweck muss erkennbar sein.
Zulässig ist ein Zitat nur, wenn es die eigenen Ausführungen unterstützt und es einen inneren Zusammenhang mit dem eigenen Werk (Beitrag) aufweist.
Das heißt, das Zitat muss in irgendeiner Beziehung zur eigenen Leistung (Beitrag) stehen.
Zum Beispiel, um als Grundlage für eine weiterführende Diskussion/Erörterung zu dienen.
2. Das Zitat muss immer als solches kenntlich gemacht werden, der übernommene Inhalt muss unverändert bleiben.
3. Das Zitat darf nicht über einen zweckmäßigen Umfang hinausgehen.
Es gibt allerdings keine strikte Grenze, wie lang ein Zitat sein darf.
Es darf nicht so lang sein, dass das "Originalwerk" beeinträchtigt oder ersetzt wird, will heißen: Dass man das ursprüngliche Werk nicht mehr braucht, weil der gesamte Inhalt bereits durch das Zitat deutlich werden könnte.
Der Umfang des Zitats muss dem Einsatzweck angemessen sein.
Hierbei gilt die Faustregel: Aus einem umfangreichen Werk darf mehr, aus einem weniger umfangreichen Werk, entsprechend weniger zitiert werden.
Und selbstverständlich darf man nur aus Werken zitieren, die bereits mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurden.
Viele Grüße
Moderator