Hier noch ein Link zu Aufbewahrungsfristen und Einsichtsrecht:
"Patientenunterlagen - Aufbewahrung und Einsichtsrecht in die Patientendokumentationen"
https://www.slaek.de/de/03/patientenbera...rlagen.php
"Patientenunterlagen - Aufbewahrung und Einsichtsrecht in die Patientendokumentationen"
https://www.slaek.de/de/03/patientenbera...rlagen.php
Zitat:Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten. Da es sich beim Heraussuchen und Kopieren der Patientenunterlagen nicht um ärztliche Tätigkeit handelt, wird eine Kostenerstattung regelmäßig an die Vergütungssätze des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) angelehnt. Dementsprechend sind für die ersten 50 Kopien 0,50 EUR/Seite und für jede weitere Seite 0,15 EUR (zuzüglich etwaiger Versandkosten) abrechenbar, für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien 1,50 EUR je Datei, jedoch für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf demselben Datenträger übertragenen Dokumente maximal 5 EUR. Der Arzt kann die Fertigung bzw. Zusendung der Kopien von der Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung oder sogar von einem Kostenvorschuss abhängig machen.
“Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.” Mahatma Ghandi
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