22.01.2014, 11:18
Zitat:Da Heilpraktiker/innen für die Therapie mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unstreitig nicht ausreichend qualifiziert sind, ist eine Anwendung solcher Arzneimittel in der Regel gesetzeswidrig.
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Eine Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels durch einen/eine Heilpraktiker/in käme meines Erachtens allenfalls dann in Frage, wenn zweifelsfrei erkennbar ist, daß dem Patienten/der Patientin ohne Anwendung des Arzneimittels eine Schädigung des Lebens oder der Gesundheit droht und ärztliche Hilfe nicht zur Verfügung steht.
http://www.freieheilpraktiker.com/index....ID=&job_ID=
Auch gibt es ein großes Fragezeichen, ob Heilpraktiker überhaupt Borreliose behandeln dürfen.
In Bayern gibt es z.B. eine Behandlungsverbot für Borreliose für den Heilpraktiker generell. Darauf weist der Bund Deutscher Heilpraktiker und Naturheilkundiger e.V. im April 2013 hin. http://www.bdhn.de/newsbdhnapril13.html#c2243
Das wird kontrovers diskutiert, da Borreliose nicht bundesweit meldepflichtig ist, aber kombiniert mit einer Antiibiotikabehandlung sehe ich einen Heilpraktiker nicht nur in Bayern in einer sehr prikären Situation.
Liebe Grüße Urmel
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