(02.12.2015, 21:43)brichun schrieb: Gibt es eigentlich einen 100%tigen Nachweis?Ein 100%iger Nachweis?
Was bringt einem dieser? (Krankenversicherung/ Frührente/ Arbeitgeber/ Invalidenbescheinigung/ etc.)
Hier solltest du unterscheiden, wofür du ihn haben "möchtest"/brauchst!
Jede Versicherung ist auf etwas "anderes" fixiert.
Bei der Rentenversicherung sind die wirklichen körperlichen Leistungseinschränkungen gefragt, egal welcher Ursache sie geschuldet sind! Also wenn das ein sichtbarer Schaden ist, z.B. mit Einschränkungen in der Bewegung (Versteifung) o.s. ä. ist es noch gut nachzuweisen. Zusammengefasst wird es in einer Stundenzahl bzw. der Beschreibung eines positiven oder negativen Leistungsbildes.
Bei der Unfallversicherung wäre ggf. die Frage zu klären, ob eine Borreliose tatsächlich der Auslöser ist, wenn es um die Begleichung eines Schadens mit Zecken-"Unfall" geht - also Langzeitfolgen und dann ist der genaue Ablauf gefragt... Und z.B. der ev. Nachweis eines PCR
So muss man sich erst mal genau mit den Fragen des Nachweises beschäftigen. Da ja meist einen Antrag bei einer Versicherung Gutachten folgen, ist es interessant auch zu wissen, worauf sich ein Gutachten stützt und welche Kernaussagen es am Ende für die Versicherung oder das Gericht enthält:
z.B. Allgemeine_Grundlagen_der_medizinischen_Begutachtung
Beispiel: Seite 17-18
Zitat:Bei Gutachten mit finalen Fragestellungen hat der Gutachter unabhängig von Kausalitätsfragen ausschließlich die vorhandenen Gesundheitsstörungen und ihre Auswirkungen auf das berufliche und/oder soziale Leben zu erfassen. Ausgangspunkt der
finalen Beschreibung eines Gesundheitsproblems ist weniger die Diagnose als die hieraus resultierende Funktionsbeeinträchtigung..
Nicht nur als Gutachter sondern auch als ev. zu Begutachtender:

Zitat:... Für die qualitative und quantitative Einschätzung der Gesundheitsstörungen gelten in unterschiedlichen Versicherungs- und Rechtsbereichen unterschiedliche Maßstäbe, die man als Gutachter kennen muss.
So wird im Schwerbehindertenrecht der Grad der Behinderung (GdB) und im Sozialen Entschädigungsrecht der gleichermaßen abstrakte Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS) -jeweils bezogen auf alle Lebensbereiche- zu Grunde gelegt.
Sind mehrere Körperfunktionen betroffen, werden die Einzelwerte nicht addiert, sondern in der Regel vom höchsten Einzelwert ausgehend ein Gesamt-GdB bzw. -GdS gebildet. Maßgebend hierfür sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Rentenreformgesetz die Erwerbsminderung quantitativ nach der Stundenzahl der täglich möglichen Arbeitszeit festzulegen. Darüber hinaus werden qualitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit erfragt.
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Rehabilitationsrichtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses und QS-Maßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zu beachten.
... usw.
Wieder für fast jede Krankheit gibt es dann die dafür zutreffenden Begutachtungsgrundlagen.
Hier z.B. bei chronischen Schmerzen (siehe S. 21/22 zur Begutachtung bei Rente z.B.):
Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen
und hier wäre noch eine Zusammenfassung mit allgemeinen Informationen zu z.B. einer Begutachtung: Merkblatt
Ich habe hier einfach mal ein paar Beispiele aufgezeigt, da es mit Borreliose wohl eines der schwierigsten Nachweise bedarf, wie auch schon Regi auf persönlicher Grundlage beschrieben hat.
LG
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