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Hier sind noch die AZ der Urteile dazu:
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/i...p?id=72596
Zitat:Entscheidet eine Krankenkasse nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über den Antrag eines Versicherten, gilt die geforderte Leistung als genehmigt. Das hat das Bundessozialgericht heute in Kassel klargestellt (Aktenzeichen B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R). ...
Zitat:...vorgeschriebenen Frist, die seit 2013 im Gesetz zur Verbesserung der Patientenrechte festgelegt ist. Diese liegt bei drei Wochen nach Eingang des Antrags beziehungsweise fünf Wochen, wenn die Stellungnahme eines Gutachters vom Medizinischen Dienst eingeholt wird.
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08.11.2017, 14:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.11.2017, 14:39 von
FreeNine.)
Zu den Fristen hier das
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
vom 20. Februar 2013
Zitat:Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„
(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorge-nommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.
“
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26.03.2026, 14:10
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.03.2026, 14:19 von
FreeNine.)
Es hat sich seit 2017 eigentlich nichts verbessert, eher verschlechtert.
Ich habe es in zwei Fällen erlebt. Die Anträge werden bis zum letzten Tag hingezogen und dann mit einem 08/15 Standartblocktext erst mal abgelehnt. Da bleibt einen nur ein Widerspruch übrig usw.usw.
Der schon kranke Patient ist dann oft überfordert und gibt auf.
Eigentlich sind es unsere Krankenkassenbeiträge, die ausgegeben werden.
Die GKV legt fest, was bezahlt wird und was nicht. Oft ist es so, das teure Behandlungsempfehlungen schneller übernommen werden als alternative Anwendungen. Die Ärzte bieten ja auch oft nur noch das an, was Kassen gern zahlen oder vorgeben.
Eine teure OP mit anschließender Reha bekommt man schneller als eine sinnvoller Suche nach der wirklichen Ursache und Behandlung der Ursache. Alternative Behandlung en, die ggf. etwas länger dauern, aber den Körper nicht so schnell aus dem Gleichgewicht reißen werden kaum angeboten oder empfohlen. Jeder Eingriff sollte reichlich überlegt sein, denn er birgt auch Risiken. Vor einer OP sollte der Patient auch die Möglichkeit haben alle konservativen Behandlungen nutzen zu können und auch benannt bekommen. Aber Ärzte stehen eben auch unter Druck und der Umsatz muss stimmen, da die Kliniken und Einrichtungen unter privater Führung stehen.
Bei Schmerzen eine ambulante oder stationäre Schmerztherapie über 10 Tage zu erhalten ist einfacher und wird dem Patienten "hinterhergeschmissen ", aber um eine passende individuelle Physiotherapie muss der Patient kämpfen. Die Anwendung in der Physiotherapie ist definitiv um einiges günstiger, als eine stationäre Schmerztherapie.
Nur als Beispiel. Mir geht es nur um Leistungen, die die Kasse trägt, die aber durch Budget und Fallpauschalen direkt oder indirekt begrenzt werden bzw. geregelt sind.
Mir ist in letzter Zeit bewusst geworden das wir über unsere Krankenkassenbeiträge und deren Nutzung kein Mitspracherecht mehr haben.
Eigentlich sollte der Patient doch noch die Freiheit haben und entscheiden können, wie er behandelt wird und welchen Risiken er sich stellen will.
Zumal auch alles umständlicher wird. Um ein Verordnung vom Facharzt zu erhalten, brauche ich erst eine Überweisung vom Hausarzt. Mehrfache Wege und damit sollen dann Kosten gespart werden? Es beißt sich doch alles ...
Welche positiven oder negativen Erfahrungen habt ihr in letzter Zeit gemacht?
VLG von FreeNine
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