01.04.2023, 06:34
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/1...rleichtert
Das Bundessozialgericht ist der Ansicht, dass bei besonderer Zeckenexposition im Berufsumfeld Borreliose als Berufskrankheit leichter anerkannt werden müsse.
Ob dem im Falle einer Waldkindergartenerzieherin dann auch stattgegeben wird, soll aber das Landessozialgericht entscheiden. Lediglich der Nachweis, dass der Zeckenstich während der Arbeitszeit erfolgte müsse nicht erbracht werden.
Das Verfahren läuft wohl bereits seit 2008, d.h. bereits seit 15 Jahren.
Das Bundessozialgericht ist der Ansicht, dass bei besonderer Zeckenexposition im Berufsumfeld Borreliose als Berufskrankheit leichter anerkannt werden müsse.
Ob dem im Falle einer Waldkindergartenerzieherin dann auch stattgegeben wird, soll aber das Landessozialgericht entscheiden. Lediglich der Nachweis, dass der Zeckenstich während der Arbeitszeit erfolgte müsse nicht erbracht werden.
Das Verfahren läuft wohl bereits seit 2008, d.h. bereits seit 15 Jahren.
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