21.09.2016, 15:39
(21.09.2016, 15:04)Markus schrieb: Laut der hiesigen Oberpharmazierätin sind alle Kräuter (zumindest Tinkturen) als Arzneimittel einzustufen, wenn es einen wissenschaftlichen Wirkungsnachweis dafür gibt.
Das kann man so sehen aber auch anders:
Zitat:Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen (§ 2 Absatz 1 AMG).
http://www.bmg.bund.de/themen/krankenver...ittel.html
Solange da nichts daraus hergestellt wurde mit der erklärten Absicht, eine Wirkung zu erzielen, ist es kein Arzneimittel. In dem Moment wo eine Indikation angegeben ist auf der Ware ist eine Tinktur ein Arzneimittel. Wenn du damit deinen Salat würzen willst, ist es einfach nur ein Kraut oder Nahrungsergänzungsmittel. Da kann das Gleiche ganz anders interpretiert werden. Da gibt es eine ausgeprägte Grauzone dazwischen. Bei Tinkturen fragt der Zoll dann auch bei nichteuropäischer Ware gerne nach dem Alkohol, da ist der Zoll ganz scharf drauf, denn der muss besonders versteuert werden. Auch artengeschützte Pflanzen etc. sollte man nicht einführen wollen, weder als Kraut noch als Tinktur.
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