09.02.2013, 14:26
Halllo Andrea!
Das ist so nicht richtig. Der GdB hat rechtlich nichts mit der Erwerbsminderungsrente zu tun. GdB und Antrag auf Erwerbsminderungsrente zusammen GdB und Rentenantrag zusammen bewirken NICHT das Ruhen des Arbeitsverhältnisses.
Ab GdB 50 hat man rechtlich Schwerbehindertenstatus
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__2.html
und man bekommt als einen der Nachteilsausgleiche erweiterten Kündigungsschutz, d.h. der Arbeitgeber darf einem nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes kündigen.
Rechtsgrundlage ist SGB IX, Kapitel IV
/BJNR104700001.html#BJNR104700001BJNG002000000
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/...G002000000
http://www.integrationsaemter.de/Fachlex...index.html
Bei Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten.
Das bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten haben wie sonst auch. Es entsteht z.B. Urlaubsanspruch, es kann einem aber auch gekündigt werden.
Der Rentenantrag selber bewirkt das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht, nur die befristete Rentenbewilligung. Während das Antragsverfahrens ist man ganz normal weiterbeschäftigt, nun halt arbeitsunfähig.
Liebe Grüße
Annette
(08.02.2013, 17:04)Andrea22 schrieb: Verstehe ich das richtig - bei einem GdB von 50 % und EMR-Antrag ect...
ruht das bestehende Arbeitsverhältnis - und der AG kann nicht kündigen ?
Das ist so nicht richtig. Der GdB hat rechtlich nichts mit der Erwerbsminderungsrente zu tun. GdB und Antrag auf Erwerbsminderungsrente zusammen GdB und Rentenantrag zusammen bewirken NICHT das Ruhen des Arbeitsverhältnisses.
Ab GdB 50 hat man rechtlich Schwerbehindertenstatus
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__2.html
und man bekommt als einen der Nachteilsausgleiche erweiterten Kündigungsschutz, d.h. der Arbeitgeber darf einem nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes kündigen.
Rechtsgrundlage ist SGB IX, Kapitel IV
/BJNR104700001.html#BJNR104700001BJNG002000000
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/...G002000000
http://www.integrationsaemter.de/Fachlex...index.html
Bei Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten.
Das bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten haben wie sonst auch. Es entsteht z.B. Urlaubsanspruch, es kann einem aber auch gekündigt werden.
Der Rentenantrag selber bewirkt das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht, nur die befristete Rentenbewilligung. Während das Antragsverfahrens ist man ganz normal weiterbeschäftigt, nun halt arbeitsunfähig.
Liebe Grüße
Annette