10.02.2013, 19:00
Wenn vom Amt nicht alles berücksichtigt wurde
Sollte sich nach Akteneinsicht herausstellen, dass das Amt nicht von allen angegebenen Ärzten etc. Berichte angefordert haben, würde ich das in die Widerspruchsbegründung mit reinschreiben.
"Wie ich nach Akteneinsicht festgestellt habe, lagen Ihnen von folgenden Stellen keine Berichte vor, die aber für die Beurteilung relevant sind:
......
......
Dies widerspricht dem Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB 10 Satz 2.
Bitte fordern Sie für die Bearbeitung meines Widerspruchs noch Berichte von den genannten Stellen an...."
Der §:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__20.html
§ 20 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Sollte sich nach Akteneinsicht herausstellen, dass das Amt nicht von allen angegebenen Ärzten etc. Berichte angefordert haben, würde ich das in die Widerspruchsbegründung mit reinschreiben.
"Wie ich nach Akteneinsicht festgestellt habe, lagen Ihnen von folgenden Stellen keine Berichte vor, die aber für die Beurteilung relevant sind:
......
......
Dies widerspricht dem Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB 10 Satz 2.
Bitte fordern Sie für die Bearbeitung meines Widerspruchs noch Berichte von den genannten Stellen an...."
Der §:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__20.html
§ 20 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.