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Musterbriefe
#9

Wenn das Amt die Gewährung von Akteinsicht verweigert oder nicht reagiert.

Eine Frist setzen und rechtliche Schritte ankündigen, wenn sie das nicht schicken.

Z.B.:

Briefkopf
Aktenzeichen

Sehr geehrte....,

am.... hatte ich Akteneinsicht in unter obigem Aktenzeichen laufenden Verwaltungsverfahren beantragt. Diese wurde mir bisher jedoch nicht gewährt.
Nach SGB X § 25 habe ich ein Recht auf Akteneinsicht.

Ich fordere Sie hiermit auf, mir bis zum..... eine Kopie des Gutachtens zuzusenden.
Sollte ich diese bis zum genannten Termin nicht erhalten haben, werde ich zur Wahrnehmung meiner rechtlichen Interessen beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung auf Akteneinsicht gemäß SGG § 86 b Absatz 2 beantragen.

Mit freundlichen Grüßen

.......


Als Frist würde ich 14 Tage setzen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Akteneinsicht

Sozialgerichtsverfahren

In Sozialgerichtsprozessen ist die Akteneinsicht beim Gericht, die Übersendung an andere Behörden und die Übersendung an Rechtsanwälte üblich. Eine Verweigerung von Akteneinsicht durch ein Sozialgericht ist bisher nicht bekannt. Somit kann bei Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Sozialbehörde (siehe unten) Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht gestellt werden. Wird die Akte in einem Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz an das Gericht übersandt, kann Akteneinsicht direkt über das Gericht gewährt werden. Verweigert die Behörde auch die Übersendung der Akte an das Gericht, muss auf der Einstweiligen Anordnung bestanden werden. Die Einstweilige Anordnung kann dann zugestellt werden. Bei weiterer Zuwiderhandlung kann die Einstweilige Anordnung vom Sozialgericht für vollstreckbar erklärt werden und der Beteiligte kann beim Amtsgericht, notfalls unter Gewährung von Prozesskostenhilfe, Vollstreckungsmaßnahmen beantragen, indem der Gerichtsvollzieher bei der Behörde die Akte sucht. Scheitert auch dies, so ist als weiterer Schritt Zwangshaft gegen den Geschäftsführer oder Behördenleiter beantragbar und vollstreckbar.
"

Wenn der Rentenantrag abgelehnt wird, ohne dass man Akteneinsicht hatte und demzufolge zum Gutachten keine Stellung nehmen konnte, ist das rechtswidrig, ein Verstoß gegen SGB X § 20 Ansatz 2 und 3 sowie gegen § 24.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__20.html

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__24.html

http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__86b.html

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Das trifft auf die nicht gewährte Akteneinsicht zu. Und Antrag und Widerspruch zählen zum sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, sind das so genannte Vorverfahren, für das das SGB X und das SGG genauso gelten.
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Musterbriefe - von Amethyst - 10.02.2013, 18:58
RE: Musterbriefe - von Amethyst - 10.02.2013, 18:58
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RE: Musterbriefe - von Amethyst - 10.02.2013, 19:00
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RE: Musterbriefe - von Amethyst - 10.02.2013, 19:07
RE: Musterbriefe - von Amethyst - 10.02.2013, 19:14
RE: Musterbriefe - von Amethyst - 10.02.2013, 19:17
RE: Musterbriefe - von leonie tomate - 10.02.2013, 20:08
RE: Musterbriefe - von AnjaM - 11.02.2013, 12:09
RE: Musterbriefe - von ynnok - 11.02.2013, 13:04

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