01.09.2017, 09:31
Zitat:Steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort ein Beschäftigter von einer Zecke gebissen worden ist, so kann er für die Folgen des Bisses keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erwarten. Das geht aus einem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. August 2017 hervor (L 1 U 150/17).Aus:
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Wer glaubt, nach einer Borreliose-Infektion in jedem Fall Geld von seiner privaten Unfallversicherung bekommen zu können, irrt. Das geht aus Entscheidungen des Landgerichts Dortmund sowie des Oberlandesgerichts Köln aus den Jahren 2005 und 2008 hervor.
http://www.versicherungsjournal.de/versi...129852.php