19.01.2018, 12:40
Aus dem IMD-Newsletter:
Zitat:
Das Landgericht Berlin stoppt das Inkrafttreten der S3-Leitlinie Neuroborreliose
Die Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN) darf ihre S3-Leitlinie Neuroborreliose nach einer einstweiligen Verfügung des Berliner Landgerichtes (Az. 10 O 349/17) nicht verabschieden oder veröffentlichen. Für eine Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro festgesetzt. Den Antrag bei Gericht haben die Deutsche Borreliosegesellschaft und der Borreliose und FSME-Bund gestellt. Diese beiden Organisationen waren an der Leitlinienerstellung beteiligt. Der Grund des Streites war, dass die abgegebenen Dissenshinweise von der federführenden DGN nicht wie in den Regularien der AWMF vorgesehen, in den Leitlinientext aufgenommen werden sollten sondern lediglich in den Leitlinienreport, der aber bekanntlich von Ärzten und Behörden nahezu nie gelesen wird. Der Dissens besteht vor allem darin, dass die oben genannten Gesellschaften nicht gemäß den AWMF-Statuten in die Leitlinienarbeit einbezogen wurden und ihre Argumente und Literaturhinweise oft unberücksichtigt blieben. Außerdem wurden Zweifel an der Unabhängigkeit der Leitlinienautoren geäußert. Der Ausgang dieses Verfahrens ist ungewiss.
Dr. Rainer Rothfuß: Feindbilder pflastern den Weg zum Dritten Weltkrieg