28.02.2018, 12:42
Zitat:Reisinger: „Das Berufungsgericht war tatsächlich der Meinung, dass die Versicherte nicht verpflichtet war, die Bedingungen des zwischen ihrem Ehegatten und der Versicherung geschlossenen Unfallversicherungsvertrags auf die Frage hin zu prüfen, ob auch Borreliose unter den vereinbarten Unfallversicherungsschutz fällt.“Aus:
Der OGH habe diesen „an sich vertretbaren Rechtsstandpunkt“ nicht geteilt und war der Ansicht, den anspruchsberechtigten Dritten treffen gewisse Verpflichtungen zur Ausforschung bestehender Verträge, wenn dies ohne nennenswerte Mühe möglich sei.
http://www.asscompact.at/nachrichten/m%C...chert-sind