23.03.2013, 19:16
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.08.2013, 07:20 von lI Moderator Il.)
Zitat:Eine weitere Nebenwirkung einer Meldepflicht ist, dass laut dem Infektionsschutzgesetz §24, bzw. §15 nur Ärzten die Behandlung von meldepflichtigen Erkrankungen gestattet und Heilpraktikern untersagt ist. Das sogenannte „Behandlungsverbot“ für Heilpraktiker.
Darüber lässt sich streiten.
§ 24 IfSG
Zitat: ...gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen sind.http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__24.html
§ 15 IfSG Abs. 1
Zitat:1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zulässt oder erfordert.http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__15.html
Die Meldepflicht in den Ländern bezieht sich aber nicht auf Abs. 1 sondern auf Abs. 3 des § 15 IfSG:
Zitat:(3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die Meldepflicht nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
Selbst wenn man davon ausgeht ein Behandlungsverbot würde in diesem Fall greifen, so gilt dies ausschließlich für eine akute Borreliose, die mit Antibiotika zu therapieren ist. Alles andere läuft ja offiziell unter Post-Lyme-Syndrom und zählt zu "unspezifischen Beschwerden".
Zitat:Es gibt z.T. noch unterschiedliche Ansichten, ob alle Vorschriften von nach IfSG meldepflichtig Erkrankungen, auch uneingeschränkt für die nach Landesverordnung meldepflichtige Borreliose gilt. Wie budgetfreie Laboruntersuchungen, Behandlungsverbot etc.
EBM Ziffer 32006 besagt eindeutig
Zitat:Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht, sofern in diesen Krankheitsfällen mikrobiologische, virologische oder infektionsimmunologische Untersuchungen durchgeführt werden, oder Krankheitsfälle mit meldepflichtigem Nachweis eines Krankheitserregers
http://www.kbv.de/ebm2013/EBMGesamt.htm
Ich wüsste jetzt nicht, weshalb das ausgerechnet bei Borreliose anders sein sollte, denn auch eine landesspezifische Meldepflicht gründet auf Gesetzen. Jede Rechtsverordnung benötigt eine Verordnungsermächtigung per Gesetz.
http://www.bmg.bund.de/ministerium/aufga...ungen.html
Namensänderung Mod