31.10.2019, 01:25
Ein Lichtblick am Schweizer Himmel in Sachen SUVA-Leistungen (Leistungen der Unfallversicherung) gegenüber einem Borreliosekranken:
Das St. Galler Versicherungsgericht publizierte am 20.08.2019 folgenden Entscheid zu Gunsten eines Borreliosekranken:
Entscheid Versicherungsgericht, 18.10.2017 Art. 6 UVG. Beschwerdegegnerin kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass kein Post-Lyme-Syndrom vorliege, womit ein Dahinfallen der Kausalität nicht nachgewiesen ist. Voraussetzungen für Einstellung der Versicherungsleistungen nicht erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2017, UV 2015/36).
Link dazu:
https://publikationen.sg.ch/rechtsprechu...tail/2516/
Zitat aus dem Urteil:
3.1 Bei der Lyme-Borreliose handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild, das aus unspezifischen Allgemein- und spezifischen Symptomen besteht, die aus dem Befall einzelner Organe resultieren. Zu den wichtigsten Symptomen gehören Müdigkeit, Unbehagen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Gelenkschmerzen, Muskelschmerzen, Heiserkeit, Übelkeit, Erbrechen, Bindehautentzündung, Gewichtsverlauf und Durchfall. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmungen. Als Folge kann ferner ein Chronic Fatigue Syndrom auftreten, wobei für dessen Diagnose andere Krankheiten ausgeschlossen sein müssen (vgl. NORBERT SATZ, Klinik der Lyme-Borreliose, 2. Aufl., Bern 2002, S. 95 ff. und 190 ff.; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] vom 14. März 2005 U 282/04, E. 2.2).
Das St. Galler Versicherungsgericht publizierte am 20.08.2019 folgenden Entscheid zu Gunsten eines Borreliosekranken:
Entscheid Versicherungsgericht, 18.10.2017 Art. 6 UVG. Beschwerdegegnerin kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass kein Post-Lyme-Syndrom vorliege, womit ein Dahinfallen der Kausalität nicht nachgewiesen ist. Voraussetzungen für Einstellung der Versicherungsleistungen nicht erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2017, UV 2015/36).
Link dazu:
https://publikationen.sg.ch/rechtsprechu...tail/2516/
Zitat aus dem Urteil:
3.1 Bei der Lyme-Borreliose handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild, das aus unspezifischen Allgemein- und spezifischen Symptomen besteht, die aus dem Befall einzelner Organe resultieren. Zu den wichtigsten Symptomen gehören Müdigkeit, Unbehagen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Gelenkschmerzen, Muskelschmerzen, Heiserkeit, Übelkeit, Erbrechen, Bindehautentzündung, Gewichtsverlauf und Durchfall. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmungen. Als Folge kann ferner ein Chronic Fatigue Syndrom auftreten, wobei für dessen Diagnose andere Krankheiten ausgeschlossen sein müssen (vgl. NORBERT SATZ, Klinik der Lyme-Borreliose, 2. Aufl., Bern 2002, S. 95 ff. und 190 ff.; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] vom 14. März 2005 U 282/04, E. 2.2).