08.01.2020, 15:38
OHNE GEWÄHR
bitte selbst öffnen und beurteilen, am Ende geht es um den Urheberschutz.
https://www.dgusv.de/gutachter-verband/g...achten.php
bitte selbst öffnen und beurteilen, am Ende geht es um den Urheberschutz.
Zitat:Urheberrecht bei GutachtenAus und mehr
Auch wenn man es kaum glauben mag, so sind auch Gutachten urheberrechtlich geschützt und gehören nach § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu den geschützten Werken. Demnach kann der Autor des Gutach- tens, also der Sachverständige bestimmen, wie und wo sein Werk veröffentlicht wird. Laut § 15 UrhG hat der Autor auch das Recht sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Hierzu zählen das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht. Wenn nun ein Sachverständiger ein Gutachten erstellt hat und dieses an den Auftraggeber übergibt, gehen durch die Bezahlung des Gutachtens die Nutzungsrechte nach § 31 ff. UrhG an den Auftraggeber über.
Der Auftraggeber darf das Gutachten aber nur für den Zweck nutzen, der auch im Gutachten oder im entsprechenden Gutachtenvertrag vermerkt ist.
Bei dem Sachverständigen verbleiben das Urheberpersönlichkeitsrecht sowie das Recht zur Veröffentlichung.
Aber was bedeutet dies nun ganz genau? Ganz einfach!
https://www.dgusv.de/gutachter-verband/g...achten.php