(14.01.2020, 18:13)FreeNine schrieb: Jedenfalls ist der R100 erst im September 2019 bei der DRV per E-Antrag eingegangen. Da er ja wohl als nötiges Dokument bzw. Formular zählen wird, könnte dann ab diesem Datum gerechnet werden.Das bestimmt. Ich vermute, dass auch schon ein deutlich früher Zeitpunkt ausschlaggebend wäre. Müsste man aber anwaltlich klären lassen. Das lohnt aber z.B. nur, wenn du eigentlich aus der Vergangenheit an Rente nachbezahlt bekommen hättest, die DRV nun aber erst ab September 2019 zahlen will. Falls das nicht der Fall ist würde ich jetzt kein Faß aufmachen und eben die 2 Monate noch warten, dann kannst du ja ganz unbestritten Untätigkeitsklage einlegen.
Mich hat der Gutachter übrigens angepflaumt, warum ich denn meine Befunde nicht mitgebracht hätte - ich hätte doch extra ein neues Gutachten haben wollen. Darauf meinte ich, dass es nach meinem Kenntnisstand Sache der DRV ist, die notwendigen Unterlagen beizubringen (z.B. bei den im Antrag genannten Ärzten anzufordern) und ich verwies auf den Amtsermittlungsgrundsatz. Aber sicher bin ich mir da auch nicht zu 100 %. Das ist das Problem bei den jurisitischen Fragen für Laien. Weil die DRV wird es dann immer abstreiten und man selbst müsste dann immer aufwendig und teuer einen Anwalt befragen. Genauso mit dem Zeugen beim Gutachten, was mir verweigert wurde. Der Gutachter meinte, das sei bei einem psychiatrischen Gutachten nicht erlaubt. Kann ich mir aber nicht vorstellen, nur konnte ich es auch nicht 100 % widerlegen und musste die Sache dann über mich ergehen lassen. Fazit: Neben mannigfaltigen Somatisierungen mangelt es mir angeblich lediglich an Motivation. Was soll man dazu noch sagen?
Dr. Rainer Rothfuß: Feindbilder pflastern den Weg zum Dritten Weltkrieg