Hallo!
Nein, die gesetzliche Krankenversicherung ist Bundesrecht und gilt in allen Bundesländern gleich. Welche Leistungen erbracht werden, ist abhängig von der jeweiligen KK und von der Kulanz dieser, auch nicht vertragsrechtliche Leistungen zu übernehmen, was wie bei mir als Einzelfallentscheidung erfolgt. Rechtlich möglich wäre es.
http://www.bmg.bund.de/krankenversicheru...talog.html
http://www.geldtipps.de/gesundheit-krank...ommen-muss
Im Gesetz steht:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__2.html
§ 2 Leistungen..
...(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.....
Ob die KK das nun auch für Borreliose anerkennt, kann ich nciht beurteilen, aber wenn man schwer betroffen ist, hat man vielleicht eine Chance, man muss halt entsprechend argumentieren. Wenn man Durchhaltungsvermögens hat, auf jeden Fall beantragen, bei Ablehnung Widerspruch einlegen, ggf. klagen. Anwalt ist nicht vorgeschrieben und Sozialgericht ist in erster Instanz kostenfrei.
"Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“ Bertolt Brecht
Liebe Grüße
Annette
Zitat:wegen der evlt Kostenerstattung ist es auch vom jeweiligen Bundesland abhängig !
Nein, die gesetzliche Krankenversicherung ist Bundesrecht und gilt in allen Bundesländern gleich. Welche Leistungen erbracht werden, ist abhängig von der jeweiligen KK und von der Kulanz dieser, auch nicht vertragsrechtliche Leistungen zu übernehmen, was wie bei mir als Einzelfallentscheidung erfolgt. Rechtlich möglich wäre es.
http://www.bmg.bund.de/krankenversicheru...talog.html
http://www.geldtipps.de/gesundheit-krank...ommen-muss
Im Gesetz steht:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__2.html
§ 2 Leistungen..
...(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.....
Ob die KK das nun auch für Borreliose anerkennt, kann ich nciht beurteilen, aber wenn man schwer betroffen ist, hat man vielleicht eine Chance, man muss halt entsprechend argumentieren. Wenn man Durchhaltungsvermögens hat, auf jeden Fall beantragen, bei Ablehnung Widerspruch einlegen, ggf. klagen. Anwalt ist nicht vorgeschrieben und Sozialgericht ist in erster Instanz kostenfrei.
"Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“ Bertolt Brecht
Liebe Grüße
Annette