Hallo zusammen,
habe gerade die neueste Stellungnahme der DRV zur Klage auf EM-Rente erhalten.
Hab Ihr gewußt, das gutachterlich festgestellte Polyneuropathie (mit sensiblen Ausfällen und Ausfällen von Muskeleigenreflexen), chronisch schmerzhafte Lymphknotenschwellungen (Leiste), Lyme-Arthritis in den Knien, chronische Immunschwäche mit chronischer Nasennebenhöhlenentzündung, Menengismus und Muskelschwächen in der Rumpfmuskulatur, ausgeprägte Skoliose und CFS insgesamt keine Einschränkung der vollschichtigen Erwerbsfähigkeit bedingen? Die liegen ja auch nur seit ca. 3 Jahren vor und sind nicht dauerhaft.
Selbst die Folgen meines Verkehrsunfalles sind nach 7 Monaten natürlich nur vorübergehend und bedingen nur AU.
LG Rosa
Für alle, die nicht so viele Einschränkungen haben und dennoch ständig AU:
Erwerbsminderungsrente bei gehäufter Arbeitsunfähigkeit
Das Bundessozialgericht beschäftigte sich in einem Beschluss vom 31. Oktober 2012 zu einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erneut mit der Frage, wann eine gehäufte Arbeitsunfähigkeit Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründet und eine Verweisungstätigkeit benannt werden muss (BSG B 13 R 107/12, Rdnrn. 15 und 16)
[Rdnr. 15] Für die Frage der Erwerbsminderung kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, ob aufgrund von “Krankheit oder Behinderung” Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht, entscheidend ist, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird. Deshalb ist ein Versicherter, der noch eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, nicht allein schon deshalb erwerbsgemindert, weil er aufgrund einer wie auch immer verursachten Gesundheitsstörung häufiger arbeitsunfähig ist. Allerdings hat das BSG entschieden, dass das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit dann zu einer Erwerbsminderung führen kann, wenn feststeht, dass die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein “vernünftig und billig denkender Arbeitgeber” zu stellen berechtigt ist, sodass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist. Geklärt hat das BSG, dass diese Mindestanforderungen jedenfalls dann nicht mehr als erfüllt anzusehen sind, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate bzw. die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann.
[Rdnr. 16] Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass ein Versicherter, dessen krankheitsbedingte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum von sechs Monaten/Jahr (voraussichtlich) nicht überschreiten, deswegen nicht (voll) erwerbsgemindert sein kann. Denn auch dann können “häufige” Arbeitsunfähigkeiten vorliegen. Da dem Arb eitsverhältnis ein Dauerelement innewohnt, wird die erforderliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers grundsätzlich an jedem Tag der Arbeitswoche erwartet. In diesem Zusammenhang hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass häufige, zeitlich nicht genau festliegende (nicht “einplanbare”), mit einer vollständigen Leistungsunfähigkeit verbundene Arbeitsunfähigkeitszeiten den “unüblichen Arbeitsbedingungen” zuzuordnen sind und Gesundheitsstörungen mit entsprechenden Arbeitsunfähigkeiten schwere spezifische Leistungseinschränkungen darstellen können.
Das BSG führte bereits in einer Entscheidungen aus dem Jahr 2011 aus, dass bei ernsthaften Zweifeln an der Einsetzbarkeit des Versicherten in einem Betrieb eine Verweisungstätigkeit zu benennen ist (BSG vom 19. Oktober 2011, B 13 R 78/09 R)
inhaltlich hier zu lesen: http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/e...aetigkeit/
habe gerade die neueste Stellungnahme der DRV zur Klage auf EM-Rente erhalten.
Hab Ihr gewußt, das gutachterlich festgestellte Polyneuropathie (mit sensiblen Ausfällen und Ausfällen von Muskeleigenreflexen), chronisch schmerzhafte Lymphknotenschwellungen (Leiste), Lyme-Arthritis in den Knien, chronische Immunschwäche mit chronischer Nasennebenhöhlenentzündung, Menengismus und Muskelschwächen in der Rumpfmuskulatur, ausgeprägte Skoliose und CFS insgesamt keine Einschränkung der vollschichtigen Erwerbsfähigkeit bedingen? Die liegen ja auch nur seit ca. 3 Jahren vor und sind nicht dauerhaft.
Selbst die Folgen meines Verkehrsunfalles sind nach 7 Monaten natürlich nur vorübergehend und bedingen nur AU.
LG Rosa
Für alle, die nicht so viele Einschränkungen haben und dennoch ständig AU:
Erwerbsminderungsrente bei gehäufter Arbeitsunfähigkeit
Das Bundessozialgericht beschäftigte sich in einem Beschluss vom 31. Oktober 2012 zu einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erneut mit der Frage, wann eine gehäufte Arbeitsunfähigkeit Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründet und eine Verweisungstätigkeit benannt werden muss (BSG B 13 R 107/12, Rdnrn. 15 und 16)
[Rdnr. 15] Für die Frage der Erwerbsminderung kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, ob aufgrund von “Krankheit oder Behinderung” Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht, entscheidend ist, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird. Deshalb ist ein Versicherter, der noch eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, nicht allein schon deshalb erwerbsgemindert, weil er aufgrund einer wie auch immer verursachten Gesundheitsstörung häufiger arbeitsunfähig ist. Allerdings hat das BSG entschieden, dass das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit dann zu einer Erwerbsminderung führen kann, wenn feststeht, dass die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein “vernünftig und billig denkender Arbeitgeber” zu stellen berechtigt ist, sodass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist. Geklärt hat das BSG, dass diese Mindestanforderungen jedenfalls dann nicht mehr als erfüllt anzusehen sind, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate bzw. die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann.
[Rdnr. 16] Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass ein Versicherter, dessen krankheitsbedingte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum von sechs Monaten/Jahr (voraussichtlich) nicht überschreiten, deswegen nicht (voll) erwerbsgemindert sein kann. Denn auch dann können “häufige” Arbeitsunfähigkeiten vorliegen. Da dem Arb eitsverhältnis ein Dauerelement innewohnt, wird die erforderliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers grundsätzlich an jedem Tag der Arbeitswoche erwartet. In diesem Zusammenhang hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass häufige, zeitlich nicht genau festliegende (nicht “einplanbare”), mit einer vollständigen Leistungsunfähigkeit verbundene Arbeitsunfähigkeitszeiten den “unüblichen Arbeitsbedingungen” zuzuordnen sind und Gesundheitsstörungen mit entsprechenden Arbeitsunfähigkeiten schwere spezifische Leistungseinschränkungen darstellen können.
Das BSG führte bereits in einer Entscheidungen aus dem Jahr 2011 aus, dass bei ernsthaften Zweifeln an der Einsetzbarkeit des Versicherten in einem Betrieb eine Verweisungstätigkeit zu benennen ist (BSG vom 19. Oktober 2011, B 13 R 78/09 R)
inhaltlich hier zu lesen: http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/e...aetigkeit/