Hallo Inkognito,
es gibt auch Unfallverträge, da spielt selbst die Feststellung der Infektion keine Rolle, sondern der Eintritt der Invalidität ist dort dem Unfallereignis gleichgesetzt.
Glaube mir, auch für Rechtsanwälte ist das sehr undurchschaubar geworden, denn AUB sind nach den neueren Verträgen nicht mehr entscheident, da dort Infektionen grundsätzlich ausgeschlossen sind!
Es handelt sich dort meist um Wiedereinschlüssen von Ausschlüssen... und da greifen die AUB nicht, sondern auschließlich die Besonderen Bedingungen jedes Bedingungswerkes.
Dementsprechend sollte die Vorgehensweise bereits bei der ersten Schadenmeldung sein.
Wenn ich hier reintippe wie man vorgehen sollte, dann wirds mit Sicherheit in kürze nicht mehr funktionieren.
Lasse Dir aber eines gesagt sein, die Sachbearbeiter bei den Schadenabteilung haben bei weitem nicht so viel Wissen, wie Du es ihnen unterstellst. Die Schulungen auf Abwehr von Ansprüchen haben meist nur die Rechtsberater bei den Gesellschaften und Anwälte, die von den Gesellschaften beauftragt werden.
Wenn es bis zu diesem Punkt geht, dann muss das alles bereits hieb und stichfest sein. Ich könnte hier nen 10 Seitigen Aufsatz schreiben, wie man das macht - aber das würde kein Mensch verstehen.
Bei den "Unfällen" die ich selbst bisher in Schadenfällen begleitet habe, hatte jeder Geschädigte nach spätestens 2 Jahren seine Schadenzahlungen.
Leider ist das Thema Infektionen auch neu für mich und ich mußte mich da auch erst rein wühlen (auch in das medizinische Wissen).
Das Schema F nach dem diese Fälle bei vielen Gesellschaften abgehandelt werden ist aber genau das, wo man ansetzen kann.
Die Gerichtsurteile, die Du zitiert hast, kenne ich so gut wie alle (teilweise bereits bei der ersten Schadenmeldung).
Jeder ist dafür selbst verantwortlich, was seinen Verträgen an Bedingungen zu Grunde liegt - da braucht man nicht jammern, wenn man nen 10 oder 15 Jahre alten Vertrag hat (läuft ja ständig durch die Medien) und es einen dann erwischt und man dann keine Chance hat Ansprüche geltend machen kann.
So blöd wie es klinken mag, aber ein Arzthaftungsverfahren gewinnt man meist auch nicht auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens, sondern auf Grund der Lage der Beweislast.
http://de.wikipedia.org/wiki/Beweislast
PS für alle die mitlesen, ich habe mich selbst entschlossen den BB wieder heraus zu nehmen, da anstatt das Positive daraus zu lesen und zu nutzen, gleich der Inhalt zerlegt wurde.
es gibt auch Unfallverträge, da spielt selbst die Feststellung der Infektion keine Rolle, sondern der Eintritt der Invalidität ist dort dem Unfallereignis gleichgesetzt.
Glaube mir, auch für Rechtsanwälte ist das sehr undurchschaubar geworden, denn AUB sind nach den neueren Verträgen nicht mehr entscheident, da dort Infektionen grundsätzlich ausgeschlossen sind!
Es handelt sich dort meist um Wiedereinschlüssen von Ausschlüssen... und da greifen die AUB nicht, sondern auschließlich die Besonderen Bedingungen jedes Bedingungswerkes.
Dementsprechend sollte die Vorgehensweise bereits bei der ersten Schadenmeldung sein.
Wenn ich hier reintippe wie man vorgehen sollte, dann wirds mit Sicherheit in kürze nicht mehr funktionieren.
Lasse Dir aber eines gesagt sein, die Sachbearbeiter bei den Schadenabteilung haben bei weitem nicht so viel Wissen, wie Du es ihnen unterstellst. Die Schulungen auf Abwehr von Ansprüchen haben meist nur die Rechtsberater bei den Gesellschaften und Anwälte, die von den Gesellschaften beauftragt werden.
Wenn es bis zu diesem Punkt geht, dann muss das alles bereits hieb und stichfest sein. Ich könnte hier nen 10 Seitigen Aufsatz schreiben, wie man das macht - aber das würde kein Mensch verstehen.
Bei den "Unfällen" die ich selbst bisher in Schadenfällen begleitet habe, hatte jeder Geschädigte nach spätestens 2 Jahren seine Schadenzahlungen.
Leider ist das Thema Infektionen auch neu für mich und ich mußte mich da auch erst rein wühlen (auch in das medizinische Wissen).
Das Schema F nach dem diese Fälle bei vielen Gesellschaften abgehandelt werden ist aber genau das, wo man ansetzen kann.
Die Gerichtsurteile, die Du zitiert hast, kenne ich so gut wie alle (teilweise bereits bei der ersten Schadenmeldung).
Jeder ist dafür selbst verantwortlich, was seinen Verträgen an Bedingungen zu Grunde liegt - da braucht man nicht jammern, wenn man nen 10 oder 15 Jahre alten Vertrag hat (läuft ja ständig durch die Medien) und es einen dann erwischt und man dann keine Chance hat Ansprüche geltend machen kann.
So blöd wie es klinken mag, aber ein Arzthaftungsverfahren gewinnt man meist auch nicht auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens, sondern auf Grund der Lage der Beweislast.
http://de.wikipedia.org/wiki/Beweislast
PS für alle die mitlesen, ich habe mich selbst entschlossen den BB wieder heraus zu nehmen, da anstatt das Positive daraus zu lesen und zu nutzen, gleich der Inhalt zerlegt wurde.