07.12.2013, 20:09
Hallo Susanne,
ich habe genügend Erfahrung bezüglich GdB/MdE und Widersprüchen.
Wichtig ist zunächst einmal das Grundprinzip und die Vorgehensweise des Versorgungsamts zu erkennen.
Die Amtsärzte beim zuständigen Versorgungsamt, gehen bei ihrer Einstufung ausschließlich nach diesen Richtlinien vor:
„Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“
http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/...cationFile
Diese Liste ist sozusagen ihr Gesetz nach dem sie Vorgehen müssen.
Diese Begutachtungsrichtlinien wurden erstellt, um in der Bundesrepublik Deutschland eine gleichmäßige Beurteilung von Behinderungen sicherzustellen.
Nur ausschließlich die Behinderungen und Gesundheitseinschränkungen die in dieser Richtlinie enthalten sind, werden beim Grad der Behinderung entsprechend diesen Vorgaben berücksichtigt!
Achtung, wenn mehrer Einschränkungen vorliegen werden die Prozenten nicht addiert, sondern nur die Gesamteinschränkung beurteilt. (Zwei mal 30% ergibt oft nur insgesamt 40%)
Es ist also in der Regel bei einem Einspruch sinnlos Gesundheitseinschränkungen anzugeben, die nicht in dieser Richtlinie enthalten sind.
Z.B. eine Borreliose, die dort nicht enthalten ist und deshalb nicht berücksichtigt wird. Nur dessen Folgen, wie chronisches Schmerzsyndrom oder dessen psychischen Folgen werden berücksichtigt. Die aber meist nur „maximal“ 30% ergeben.
Bei einem Einspruch sollte man deshalb folgend vorgehen.
Zur „Fristgewahrung“ sofort Einspruch gegen den Bescheid erheben.
Es reicht ein kurzes Schreiben:
„Ich erhebe gegen den Bescheid XY von soundsovielten Widerspruch.“
Begründung folgt!“
Damit ist die Widerspruchsfrist gewahrt und man hat für die folgende Begründung Wochen bis Monate Zeit. Man kann den Widerspruch bei Bedarf auch jederzeit zurückziehen.
Anschließend sollte man unbedingt beim Versorgungsamt eine „Akteneinsicht“ und einen Termin dafür beantragen.
Das Amt ist verpflichtet sämtliche Unterlagen, wie ärztliche Berichte und die schriftliche Entscheidungsbegründung des Amtsärzte vorzulegen und von jeder gewünschten Seite eine Kopie auszuhändigen!
Anschließend sollte man, gemäß den Unterlagen der Akteneinsicht, „Punkt für Punkt“ von Pos. 26.1 –26.18 ab Seite 46, sämtliche der in der „Anhaltspunkte“ Richtlinie angegebene Gesundheitseinschränkungen durchgehen und überprüfen, ob diese möglicherweise in Frage kommen und ausreichend in dem Bescheid berücksichtigt wurden!
Nur wenn dort enthaltene Gesundheitseinschränkungen in dem Bescheid nicht berücksichtigt sind, oder grob von den dort angegebenen GdM/MdE-Grad abweichen, hat man gute Chancen bei einem Widerspruch.
Dazu sollte man sich von dem/den behandelnden Ärzten für die unberücksichtigten Gesundheitseinschränkungen Befunde aushändigen oder erstellen lassen und mit der Widerspruchbegründung einreichen.
Man könnte auch nur die Ärzte angeben, bei denen dann das Versorgungsamt selbst nachfragt. Aber das dauert sehr lange und weis nicht, ob sich der Arzt genügend Mühe für eine ausführliche Auskunft macht.
Empfehlenswert ist es bei dem Widerspruch, bei den nicht Gesundheitseinschränkungen, möglichst die genau die selben medizinischen Formulierungen wie in der GdM/MdE-Tabelle zu verwenden.
Das vermeidet evtl. Missverständnisse und erhöht die Chancen.
Ein Widerspruch gegen den Erstbescheid ist noch völlig kostenlos.
Dieser muss von einem anderen, von dem ersten unabhängigen Amtsarzt erneut beurteilt werden und anschließend ein neuer Bescheid ausgestellt werden.
Falls man auch mit dem zweiten Bescheid nicht einverstanden ist, bleibt nur der Weg über eine Klage über das Sozialgericht. Für das eine professionelle Unterstützung, z.B. VDK oder ein Fachanwalt empfehlenswert wäre.
Viel Erfolg
P.S: Es wäre vor jeden Erstantrag zur Feststellung des Grades der Behinderung zuerst diese GdM/MdE-Tabelle durchzulesen, welche evtl. Gesundheitseinschränkungen dabei in Betracht kommen. Und zuvor bei den Ärzten alle Befunde für den Antrag einzuholen.
Also nochmals, nur was in dieser Tabelle steht wird in der Regel berücksichtigt und alles andere wie eine Borreliose ist fast aussichtslos.
Nur die möglichen Folge einer Borreliose, die ausdrücklich in dieser Liste stehen werden berücksichtigt!
ich habe genügend Erfahrung bezüglich GdB/MdE und Widersprüchen.
Wichtig ist zunächst einmal das Grundprinzip und die Vorgehensweise des Versorgungsamts zu erkennen.
Die Amtsärzte beim zuständigen Versorgungsamt, gehen bei ihrer Einstufung ausschließlich nach diesen Richtlinien vor:
„Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“
http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/...cationFile
Diese Liste ist sozusagen ihr Gesetz nach dem sie Vorgehen müssen.
Diese Begutachtungsrichtlinien wurden erstellt, um in der Bundesrepublik Deutschland eine gleichmäßige Beurteilung von Behinderungen sicherzustellen.
Nur ausschließlich die Behinderungen und Gesundheitseinschränkungen die in dieser Richtlinie enthalten sind, werden beim Grad der Behinderung entsprechend diesen Vorgaben berücksichtigt!
Achtung, wenn mehrer Einschränkungen vorliegen werden die Prozenten nicht addiert, sondern nur die Gesamteinschränkung beurteilt. (Zwei mal 30% ergibt oft nur insgesamt 40%)
Es ist also in der Regel bei einem Einspruch sinnlos Gesundheitseinschränkungen anzugeben, die nicht in dieser Richtlinie enthalten sind.
Z.B. eine Borreliose, die dort nicht enthalten ist und deshalb nicht berücksichtigt wird. Nur dessen Folgen, wie chronisches Schmerzsyndrom oder dessen psychischen Folgen werden berücksichtigt. Die aber meist nur „maximal“ 30% ergeben.
Bei einem Einspruch sollte man deshalb folgend vorgehen.
Zur „Fristgewahrung“ sofort Einspruch gegen den Bescheid erheben.
Es reicht ein kurzes Schreiben:
„Ich erhebe gegen den Bescheid XY von soundsovielten Widerspruch.“
Begründung folgt!“
Damit ist die Widerspruchsfrist gewahrt und man hat für die folgende Begründung Wochen bis Monate Zeit. Man kann den Widerspruch bei Bedarf auch jederzeit zurückziehen.
Anschließend sollte man unbedingt beim Versorgungsamt eine „Akteneinsicht“ und einen Termin dafür beantragen.
Das Amt ist verpflichtet sämtliche Unterlagen, wie ärztliche Berichte und die schriftliche Entscheidungsbegründung des Amtsärzte vorzulegen und von jeder gewünschten Seite eine Kopie auszuhändigen!
Anschließend sollte man, gemäß den Unterlagen der Akteneinsicht, „Punkt für Punkt“ von Pos. 26.1 –26.18 ab Seite 46, sämtliche der in der „Anhaltspunkte“ Richtlinie angegebene Gesundheitseinschränkungen durchgehen und überprüfen, ob diese möglicherweise in Frage kommen und ausreichend in dem Bescheid berücksichtigt wurden!
Nur wenn dort enthaltene Gesundheitseinschränkungen in dem Bescheid nicht berücksichtigt sind, oder grob von den dort angegebenen GdM/MdE-Grad abweichen, hat man gute Chancen bei einem Widerspruch.
Dazu sollte man sich von dem/den behandelnden Ärzten für die unberücksichtigten Gesundheitseinschränkungen Befunde aushändigen oder erstellen lassen und mit der Widerspruchbegründung einreichen.
Man könnte auch nur die Ärzte angeben, bei denen dann das Versorgungsamt selbst nachfragt. Aber das dauert sehr lange und weis nicht, ob sich der Arzt genügend Mühe für eine ausführliche Auskunft macht.
Empfehlenswert ist es bei dem Widerspruch, bei den nicht Gesundheitseinschränkungen, möglichst die genau die selben medizinischen Formulierungen wie in der GdM/MdE-Tabelle zu verwenden.
Das vermeidet evtl. Missverständnisse und erhöht die Chancen.
Ein Widerspruch gegen den Erstbescheid ist noch völlig kostenlos.
Dieser muss von einem anderen, von dem ersten unabhängigen Amtsarzt erneut beurteilt werden und anschließend ein neuer Bescheid ausgestellt werden.
Falls man auch mit dem zweiten Bescheid nicht einverstanden ist, bleibt nur der Weg über eine Klage über das Sozialgericht. Für das eine professionelle Unterstützung, z.B. VDK oder ein Fachanwalt empfehlenswert wäre.
Viel Erfolg
P.S: Es wäre vor jeden Erstantrag zur Feststellung des Grades der Behinderung zuerst diese GdM/MdE-Tabelle durchzulesen, welche evtl. Gesundheitseinschränkungen dabei in Betracht kommen. Und zuvor bei den Ärzten alle Befunde für den Antrag einzuholen.
Also nochmals, nur was in dieser Tabelle steht wird in der Regel berücksichtigt und alles andere wie eine Borreliose ist fast aussichtslos.
Nur die möglichen Folge einer Borreliose, die ausdrücklich in dieser Liste stehen werden berücksichtigt!