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Informationen zur Borreliose als Berufskrankheit
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Die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben den gesetzlichen Auftrag, Arbeitsunfälle sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und die Versicherten nach Eintritt eines Versicherungsfalls zu entschädigen. Dazu zählt auch die Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), wenn die Erwerbsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingeschränkt wird (§ 1 SBG VII). Der Kreis der Versicherten, die kraft Gesetzes versichert sind, ist in § 2 SGB VII aufgeführt. Dazu gehören vor allem Arbeitnehmer, Schüler, Landwirte wie auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, aber auch z.B. Blutspender, nicht jedoch Beamte (siehe Unfallfürsorge).

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschafen sowie Unfallkassen bzw. Gemeindeversicherungsverbände (§ 114 ff. SGB VII), die Mitglieder im Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) sind. Finanziert werden die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger im Wesentlichen durch Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind (§ 150 SGB VII). Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zählen Heilbehandlung, entsprechende Hilfsdienste wie z.B. Haushaltshilfe, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Geldleistungen während der beruflichen Rehabilitation, Renten, Leistungen an Hinterbliebene oder Abfindungen.

Welche Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt werden, ergibt sich aus der Berufskrankheitenliste der Berufskrankheitenverordnung (BKV). Diese Berufskrankheiten werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. Gesetzliche Grundlage ist § 9 SGB VII. Borreliose zählt zu den von Tieren auf Menschen übertragbaren Krankheiten (Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKV).

SGB VII § 9 - Berufskrankheiten
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__9.html

Berufskrankheitenliste
http://www.gesetze-im-internet.de/bkv/anlage_1_11.html

Geltendmachung eines Anspruchs

Das Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit kann eingeleitet werden durch den behandelnden Arzt bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit (BK-Verdachtsanzeige), durch Unternehmer, die gesetzlichen Krankenkassen, das Arbeitsamt, Gewerkschaften oder durch den Versicherten selbst mittels formloser Anzeige. Für Ärzte besteht eine Anzeigepflicht bei begründetem Verdacht (§ 202 SGB VII), für Unternehmer eine Meldepflicht (§ 193 Abs. SBG VII). Der Unfallversicherer hat die Verdachtsanzeigen von Amts wegen zu prüfen. Die Verdachtsanzeige geht entweder direkt an den Unfallversicherungsträger oder den Staatlichen Gewerbearzt. Beide informieren sich gegenseitig. Gewerbeärzte sind in das Verfahren mit eingebunden. Gemäß § 193 Abs. 5 SGB VII ist auch der Betriebs-/Personalrat zu informieren. Der Unfallversicherungsträger prüft den Sachverhalt, holt Auskünfte ein und gibt ggf. ein fachärztliches Gutachten in Auftrag.

Für die Begutachtung schlägt der Unfallversicherungsträger in der Regel 3 Gutachter zur Auswahl vor (§ 200 SBG X). Dem Versicherten ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er die Möglichkeit hat, Erkundigungen über die Sachverständigen einzuholen. Er kann sich für einen Gutachter entscheiden oder die Wahl dem Unfallversicherungsträger überlassen. Er kann auch von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen (§ 76 Abs. 2 SBG X), die vorgeschlagenen Gutachter ablehnen und selbst einen Gutachter seiner Wahl vorschlagen. Nach Angaben der DGUV wird der Unfallversicherungsträger „bei nachgewiesener Eignung als Gutachter“ diesem Vorschlag folgen. Das ist aber eher die Ausnahme, eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Ist die Ablehnung der Gutachter begründet, hat der Unfallversicherungsträger weitere Gutachter vorzuschlagen. Eine Ablehnung der vorgeschlagenen Gutachter führt dazu, dass der Unfallversicherungsträger die abgelehnten Gutachter nicht mehr beauftragen kann (konkludente Ausübung des Widerspruchrechts).

Der Versicherte hat allerdings keinen Anspruch auf einen Gutachter seiner Wahl. Besteht er darauf, riskiert er eine Ablehnung seines Antrags, weil er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Der Versicherte ist in diesem Fall auf die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten hinzuweisen und es muss ihm eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkung gesetzt werden. (§§ 60-62, 65 SBG I).

Versäumt der Unfallversicherungsträger den Versicherten auf sein Widerspruchsrechts (§ 76 Abs. 2 SBG X) hinzuweisen, unterliegt das datenschutzwidrig zustande gekommene Gutachten einem Verwertungsverbot. Dieses Gutachten darf dann auch nicht mehr in einem Verfahren vor Gericht zur Entscheidungsfindung herangezogen werden.

Das Gutachten kann vom Betroffenen beim Unfallversicherungsträger angefordert werden, auch besteht Recht auf Akteneinsicht. Die Angaben sollten sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden.

Verbleiben trotz Reha-Maßnahmen körperliche Beeinträchtigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mind. 20 %, entscheidet der Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers über eine Rentenzahlung. Liegt bereits eine MdE vor, reichen auch 10 % (Stütztatbestand). Während bei der Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich die Leistungsfähigkeit beurteilt wird, ist bei der Rentenzahlung durch die gesetzliche Unfallversicherung entscheidend, in welchem Umfang der Versicherte aufgrund seiner Berufskrankheit beeinträchtigt ist. Lässt sich bereits bei einer Verdachtsanzeige kein Anspruch gegen den Unfallversicherungsträger herleiten, verweist die Unfallkasse an andere Sozialversicherungsträger (meist Krankenkasse oder Rentenversicherung). Das war im Jahr 2005 immerhin bei nahezu 40 % der eingegangenen Verdachtsanzeigen der Fall.

Wird der Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit abgelehnt, hat der Versicherte die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids Einspruch einzulegen, der vom Widerspruchsausschuss geprüft wird. Kommt es zu keiner Einigung, bleibt nur die Klage beim Sozialgericht. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchbescheids beim Sozialgericht erhoben werden. Zur Einreichung der Klage reicht ein einfaches Schreiben oder eine mündliche Aussage zur Niederschrift beim Sozialgericht.

(Siehe auch Infoblatt Klage Sozialgericht)
http://forum.onlyme-aktion.org/showthread.php?tid=4144

DGVU: Berufskrankheiten-Verfahren
http://www.gesundheitsamt-bw.de/oegd/Net...fault.aspx

DGUV: Berufskrankheiten – Fragen und Antworten
http://www.dguv.de/de/Versicherung/Beruf.../index.jsp

Die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit:
Gutachterregelung des § 200 Abs 2 SGB VII
http://www.bfdi.bund.de/DE/Themen/Gesund...?nn=409694

Berufskrankheiten – Was sie darüber wissen sollten
http://www.personalrat.tu-clausthal.de/f...rInnen.pdf

Das Kausalitätsprinzip

Das Vorliegen einer Berufserkrankung nach der Berufskrankheitenliste reicht nicht aus, um einen Anspruch geltend zu machen. Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist, dass die berufliche Tätigkeit Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden war (Kausalitätsprinzip).

Dazu werden generell zwei Sachverhalte geprüft: Zunächst wird geprüft, ob ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der versicherten Tätigkeit besteht (haftungsbegründete Kausalität). Dafür ist die Erhebung der Arbeitsgeschichte notwendig. Ist das der Fall wird weiter geprüft, ob ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung besteht (haftungsausfüllende Kausalität). Dazu wird meist ein Gutachten angefordert, das den medizinischen Zusammenhang klären soll.

Die versicherte Tätigkeit, das Unfallereignis sowie das Ausmaß der Gesundheitsschäden müssen im Sozialrecht als ‚Vollbeweis’ nachgewiesen werden. Für andere Infektionen wie z.B. Tuberkulose gibt es arbeitsmedizinische Grundlagen für Beweiserleichterungen, bei Borreliose nicht. Das bedeutet, auch die Diagnose muss im Vollbeweis vorliegen. Eine Tatsache gilt als bewiesen, wenn sie nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses in hohem Maß wahrscheinlich ist.
Ein Anspruch besteht aber nur, wenn der Schaden auch dem Unfallereignis zuzuordnen ist. Für den Zusammenhang von Arbeitsunfall und Erkrankung genügt nach vorherrschender Meinung die hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit ist deshalb ausreichend, weil viele Faktoren die Krankheitsentwicklung beeinträchtigen können und eine Erkrankung selten mit absoluter Sicherheit nur auf ein Ereignis allein zurückzuführen ist. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Antragsteller.

Begutachtung infektionsbedingter Berufskrankheiten

Medizinische Gutachter haben wesentlichen Einfluss auf das Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren (Sachverständigenbeweis nach § 21 SBG X). Der Gutachter hat zu prüfen, ob eine Berufskrankheit vorliegt und zu klären, ob das Unfallereignis zum Zustandekommen der Krankheit beigetragen hat. Ist das der Fall, erfolgt eine Empfehlung ob und ggf. in welchem Ausmaß die Folgen der Berufskrankheit zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) geführt haben

Entscheidend dafür sind vor allem der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten der Krankheit, die Entwicklung der Krankheitssymptome sowie die Abgrenzung anderer Ursachen. Das Auftreten der Krankheitssymptome muss zur jeweiligen Inkubationszeit passen und der Befund für eine Neuinfektion sprechen.

Häufig scheitert ein Verfahren am Nachweis, dass die Infektionsquelle mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Bereich der Berufstätigkeit lag. Nach § 9 Abs. 3 SBG VII gilt die Vermutungsklausel. Wenn Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden können, wird vermutet, dass diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist. Bei einer Borreliose ist das berufliche und private Risiko jedoch schwer abzugrenzen, da eine Infektion in der Freizeit (Urlaub, Spaziergang, Hobby) selten ganz auszuschließen ist. Von besonderer Bedeutung ist daher die Dokumentation über den möglichst exakten Zeitpunkt der Infektion z.B. den Zeckenbiss.

Der Gutachter wird alle Ursachen bewerten, die zu einer Schädigung beitragen könnten. Im Anamnesegespräch werden entsprechend familiäre und persönliche Krankenvorgeschichte, gesundheitliche Beschwerden, Arbeitsvorgeschichte sowie Freizeitaktivitäten abgefragt. In der neurologischen Begutachtung wird auch die Erhebung des psychischen Befundes empfohlen, vor allem bei auffälligen Diskrepanzen zwischen Beschwerdebild und Befund und dem Verdacht auf psychogene Komponenten einer somatischen Erkrankung. Um sich ein Bild von der Primärpersönlichkeit zu machen, werden dementsprechende Fragen zu Verhaltensauffälligkeiten, frühe Kindheit, familiäre und Partner-Beziehungen, Lebensgewohnheiten, Schulbildung, berufliche Stellung, soziale und kulturelle Interessen usw. gestellt. Auch affektive Störungen spielen eine Rolle, insbesondere die depressive Grundstimmung, Bewegungsarmut, Freudlosigkeit, ängstliche Unruhe aber auch körperliche Beschwerden wie Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Schwindel, Beklemmungsgefühle usw. Alle Angaben, die als konkurrierende Kausalitäten vorliegen, werden in ihrer Bedeutung für den Schadenseintritt bewertet. Kommt einer Ursache eine überragende Bedeutung zu, drängt sie die jeweils andere Ursache in den Hintergrund.

Quellen:

Neurologische Begutachtung – Einführung und praktischer Leitfaden
(W. Hausotter, Schattauer-Verlag)

BGFA-Info 01/07
Begutachtung infektionsbedingter Erkrankungen
http://www.ipa.ruhr-uni-bochum.de/pdf/bg...m_Fall.pdf

Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der DGUV (IPA)
Aktuelle Aspekte der Lyme-Borreliose
http://www.ipa.ruhr-uni-bochum.de/publik...borrel.php

Allgemeine Grundlagen der neurologischen Begutachtung
http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/leit...nienga.pdf

Unfallfürsorge (BeamtVG)

Aufgrund der besonderen Stellung von Beamten tritt anstatt der gesetzlichen Unfallversicherung die Unfallfürsorge ein. Die Regelungen des SGB VII sind nicht ohne weiteres auf Dienstunfälle zu übertragen. Dienstunfälle sind in § 31 BeamtVG geregelt. Gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG zählen jedoch wie im Sozialrecht die in der Berufskrankheitenverordnung genannten Erkrankungen zu den Berufskrankheiten.

§ 31 BeamtVG
http://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__31.html

Der Dienstunfall ist innerhalb 2 Jahren zu melden (§ 45 BeamtVG). Entscheidend für die Frist ist der Infektionszeitpunkt. Bei Anerkennung der Dienstkrankheit sollten mögliche Spätfolgen bereits benannt werden.
Der Beamte ist grundsätzlich nachweispflichtig, dass die erlittene Erkrankung auf einer Dienstkrankheit beruht. Wendet der Dienstherr ein, dass die Erkrankung außerhalb der Dienstzeit zugezogen wurde, hat er den Gegenbeweis anzutreten. Es handelt sich hier um eine Beweiserleichterung zugunsten von Beamten. Näheres dazu hier:

Grundsätzliches zum Dienstunfallrecht
http://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/FBF2...70030EA66/$file/Grundsaetzliches%20zum%20Dienstunfallrecht.pdf

BVG – Zeckenbiss als Dienstunfall
http://www.bverwg.de/presse/pressemittei...2010&nr=13
http://www.bverwg.de/entscheidungen/ents...U2C81.08.0

Wird eine gerichtliche Entscheidung notwendig, ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Weitere Informationen dazu finden sich bei den jeweiligen Gerichten
http://www.verwaltungsgerichtsbarkeit.de/
http://vghmannheim.de/pb/,Lde/1212912
http://www.verwaltungsgericht-oldenburg....psmand=128

Urteile Berufskrankheit gesetzliche Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 03.12.03, L 2 U 26/02
Nachweis einer Borreliose nicht erbracht
http://www.jusmeum.de/urteil/lsg_bayern/...2f760e8a86

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.06, L 3 U 329/06
Zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt einen Zeckenstich erlitten hat.
http://www.jusmeum.de/urteil/lsg_berlin-...d2f?page=1

SG Lüneburg, Urteil vom 26.08.11, S 2 U 69/07
Ausbruch einer Borreliose nicht nachgewiesen
https://openjur.de/u/327119.html

LSG Hessen, Urteil vom 18.11.11, L 9 U 226/06
Borreliose nicht nachgewiesen
http://sozialversicherung-kompetent.de/2...skrankheit


Urteile Dienstunfall (Beamte)

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13.07.2006, 1 K 409/06.TR
Zecke könnte auch vor Antritt des Dienstweges eingefangen worden sein
http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Trie...29b3ad74d1

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 21.03.2006, 2 A 1143/05
Zeitpunkt des Zeckenbisses sei lediglich Vermutung der Klägerin
http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Hann...29b3ad74d1

Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 26.03.07, 7 A 356/06
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls erfüllt
http://openjur.de/u/320810.html

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.02.2010, BVerwG 2 C 81.08
Zeitpunkt des Zeckenbisses hinreichend klar
http://www.bverwg.de/entscheidungen/ents...U2C81.08.0

Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 06.12.11, W 1 K 11.236
Kausalzusammenhang zwischen Schadensereignis und Borreliose nicht nachgewiesen
http://openjur.de/u/495126.html

Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 07.08.12, AN 1 K 10.00480
Borreliose erwiesen. Auf den Einwand, dass die Beschwerde nicht mehr von der Borreliose stammen könne, argumentiert das VG, dass es nicht auf die Erfordernis eines Körperschadens oder die Schwere der Erkrankung ankommt.
http://openjur.de/u/499331.html

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18.09.2012, 3 ZB 10.503
Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt
http://openjur.de/u/542410.html

Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 29. November 2013, B 5 K 10.825
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Zeckenstich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die neurologisch-psychiatrischen Beschwerden des Klägers verursacht hat
http://openjur.de/u/667263.html

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.10.2013, AZ 1A 3299/08
Kein Nachweis eines Ursachenzusammenhangs mit Zeckenbiss, da keine Wanderröte und kein Nachweis von Krankheitserregern durch Untersuchung der Zecke. Keine Beweiserleicherung.
http://openjur.de/u/145123.html


In Kürze dazu Teil II: Daten-Fakten-Hintergründe


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Thanks given by: Bluesun , johanna cochius , Waldgeist


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