noch ganz kurz,
http://www.kanzlei-harsch.de/aktuelles/b...ehler.html
Zitat:
Es ist doch schon unbestritten, das eine Borreliose vorgelegen hat - nach dem was ich so im Moment noch im Kopf habe.
Es muss doch ein Punkt (im ärztlichen Verhalten) zu finden sein, das es hätte schon viel früher gemacht werden müssen....
Ich würd gern intensiver drauf eingehen - geht aber auf Grund Schmerzen nicht und mein Mann hält sich nach einigen Reaktionen vollkommen raus.
http://www.kanzlei-harsch.de/aktuelles/b...ehler.html
Zitat:
Zitat:Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler kommt eine Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen.
Es ist doch schon unbestritten, das eine Borreliose vorgelegen hat - nach dem was ich so im Moment noch im Kopf habe.
Es muss doch ein Punkt (im ärztlichen Verhalten) zu finden sein, das es hätte schon viel früher gemacht werden müssen....
Ich würd gern intensiver drauf eingehen - geht aber auf Grund Schmerzen nicht und mein Mann hält sich nach einigen Reaktionen vollkommen raus.
Zitat:"Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler - wie er vom Berufungsgericht bejaht worden ist - kommt eine Beweislastumkehr auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47, 51 f.; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 56; vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97, VersR 1999, 60, 61; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97, VersR 1999, 231, 232 und vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02, VersR 2004, 790, 792).