12.06.2014, 14:00
Hallo Ihr lieben,
ich bin auch kein Prinzipienreiter durch die Art und Weise, was wir alles durchziehen mußten um bis zum heutigen Punkt zu kommen sehe ich das ähnlich wie FreeNine - bei mir wird ja ein diffuses Krankheitsbild ohne ursächliche Erkrankung durch die DRV behauptet - und deshalb mal einen Auszug aus dem Urteil zum Haftungsverfahren und das ist schon mal unumstößlich:
Genau hier haben wir schon einma etwas gravierendes Erreicht, was im weiteren Text nochmals wiederholt wird, eine Borreliose gilt als bewiesen. Somit können wir das nunmehr zu jedem anderen Klageverfahren ab 2010 heranziehen. Die Prüfung der Revision gegen das Urteil läuft noch.
Nicht aufgeben, irgendwann findet man den Ausgang aus diesem Labyrinth.
LG an alle, Rosa
ich bin auch kein Prinzipienreiter durch die Art und Weise, was wir alles durchziehen mußten um bis zum heutigen Punkt zu kommen sehe ich das ähnlich wie FreeNine - bei mir wird ja ein diffuses Krankheitsbild ohne ursächliche Erkrankung durch die DRV behauptet - und deshalb mal einen Auszug aus dem Urteil zum Haftungsverfahren und das ist schon mal unumstößlich:
Zitat:Es ist zwar richtig, dass später bei der Klägerin eine Borreliose nachgewiesen worden ist, allerdings erst weit über ein Jahr später im September 20.., wie es die Klägerin erst sehr spät im Prozess nachgewiesen hat, nämlich in ihrem kurz vor der mündlichen Verhandlung eingereichten letzten Schriftsatz bzw. den damit übersandten Unterlagen. So lässt sich dem Schreiben des Universitätsklinikums ..... vom ..... (Bl. ll/130-131 d.A) entnehmen, dass die am ......2010 im Medizinischen Versorgungszentrum ..... durchgeführte Serologie-Untersuchung erstmals einen schwach positiven Borrelien-Befund erbracht hat und dass sich dies sich anhand einer weiteren Serologie-Untersuchung vom .....2010 im selben
Labor bestätigt hat sowie dass dies auf eine früheren Kontakt mit einem Borreliose-Erreger schließen lässt. Auch in weiteren Arztschreiben und Befundberichten ist entweder von einer bei der Klägerin diagnostizierten Borreliose oder von einem Zustand nach einer Borreliose die Rede,
so in dem Schreiben des .......Klinikums/......... (Bl. ll/127 dA), in dem
Schreiben des Orthopäden vom ...... (Bl. ll/151-152 d.A) sowie in dem
Schreiben des vorgenannten Orthopäden vom ..... (Bl. ll/118-121 d.A.), in dem Schreiben des Dr. ...... mit dem Laborbericht des Dr. .... vom ..... (Bl. ll/165-171 d.A) und in dem Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ..... vom ...... (BI.II/173~174 d.A). All dies lässt jedoch keinen Rückschluss darauf und schon gar nicht die Feststellung zu, dass die Klägerin schon im hier maßgeblichen Zeitraum ..... (ein Jahr zuvor) mit dem Borreliose-Erreger infiziert gewesen ist. Demgemäß lässt sich nicht einmal eine Kausalität zwischen dem von der Klägerin vorgetragenen Schaden und einem Behandlungsfehler feststellen.
Genau hier haben wir schon einma etwas gravierendes Erreicht, was im weiteren Text nochmals wiederholt wird, eine Borreliose gilt als bewiesen. Somit können wir das nunmehr zu jedem anderen Klageverfahren ab 2010 heranziehen. Die Prüfung der Revision gegen das Urteil läuft noch.
Nicht aufgeben, irgendwann findet man den Ausgang aus diesem Labyrinth.
LG an alle, Rosa