11.07.2014, 13:09
Hallo Petra,
folgendes Urteil könnte Dir ebenfalls weiter helfen, auch wenns nicht mit Borreliose zu tun hat. Der rechtliche Tenor ist entscheidend.
OLG Rostock Urteil 5 U 170/11
http://openjur.de/u/636902.html
LG Rosa
folgendes Urteil könnte Dir ebenfalls weiter helfen, auch wenns nicht mit Borreliose zu tun hat. Der rechtliche Tenor ist entscheidend.
OLG Rostock Urteil 5 U 170/11
http://openjur.de/u/636902.html
Zitat:Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) haften ihr gesamtschuldnerisch gem. § 280 Abs. 1 BGB aufgrund der Verletzung von Pflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrag bzw. gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Gesundheitsverletzung der Klägerin, wobei die Beklagte zu 1) für das Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) gem. § 278 BGB bzw. § 31 BGB einzustehen hat, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. von 7.000,00 € sowie auf Ersatz aller künftigen immateriellen und materiellen Ansprüche, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
1. Den Beklagten zu 2) und 3) sind Diagnosefehler vorzuwerfen.
1.1. Der Beklagten zu 3) ist anzulasten, dass sie bei Aufnahme der Klägerin ein mögliches Nierensteinleiden trotz des positiven Blutnachweises im Urin und der vom Rücken her ziehenden Schmerzen nicht in der weiter abzuklärenden Differentialdiagnoseliste notiert hat.
Zwar sind Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, oft nicht Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Auch kann jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeit des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. D 1, 2 m.w.N.). Liegen aber Symptome vor, die für eine bestimmte Krankheit kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden, dann ist dem Arzt der Diagnoseirrtum als haftungsbegründender Behandlungsfehler vorzuwerfen (Martis/Winkhart a.a.O. Rdn. D 4 m.w.N.). Das war hier der Fall.
LG Rosa