17.06.2015, 16:59
hi,
hat man nicht sowieso ca. 3 jahre zeit bis die verjährungsfrist vorbei ist ?
also vom tag/jahr an, an dem einem klar wurde, daß damals was falsch gelaufen ist ?
https://de.wikipedia.org/wiki/Behandlungsfehler
"Der Schadensersatzanspruch kann mit Eintritt der Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden. Die Schadensersatzansprüche wegen Behandlungsfehlern unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB. Für den Bereich der Arzthaftung vermittelt regelmäßig nicht schon die Kenntnis vom Behandlungsmisserfolg oder einer Behandlungskomplikation die Kenntnis vom Behandlungsfehler. Dem Patienten müssen vielmehr diejenigen Behandlungstatsachen positiv bekannt geworden sein, die – im Blick auf den Behandlungsfehler – ein ärztliches Fehlverhalten und – im Blick auf die Schadenskausalität – eine ursächliche Verknüpfung der Schadensfolge mit dem Behandlungsfehler bei objektiver Betrachtung nahelegen.[42]"
hanni
hat man nicht sowieso ca. 3 jahre zeit bis die verjährungsfrist vorbei ist ?
also vom tag/jahr an, an dem einem klar wurde, daß damals was falsch gelaufen ist ?
https://de.wikipedia.org/wiki/Behandlungsfehler
"Der Schadensersatzanspruch kann mit Eintritt der Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden. Die Schadensersatzansprüche wegen Behandlungsfehlern unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB. Für den Bereich der Arzthaftung vermittelt regelmäßig nicht schon die Kenntnis vom Behandlungsmisserfolg oder einer Behandlungskomplikation die Kenntnis vom Behandlungsfehler. Dem Patienten müssen vielmehr diejenigen Behandlungstatsachen positiv bekannt geworden sein, die – im Blick auf den Behandlungsfehler – ein ärztliches Fehlverhalten und – im Blick auf die Schadenskausalität – eine ursächliche Verknüpfung der Schadensfolge mit dem Behandlungsfehler bei objektiver Betrachtung nahelegen.[42]"
hanni
OnLyme-Aktion.org