03.09.2015, 11:23
Nachtrag zu #7/8 aus dem Urteil
Zitat:7
Dabei ging er davon aus, dass es sich um eine Praxis handele, die der Fachgruppe der Allgemeinmediziner nach Anlage 3 B der RgV 2009 zuzuordnen sei. Tabellarisch listete er die statistischen Abweichungen von der Vergleichsgruppe bei den Fallzahlen (- 56,51 % bis - 65,53 %), den Anteilen der Rentner (- 13,8 % bis - 19,82 %), den Notfällen, Vertreterfällen, Zuweisungen und Óberweisungen, Gesamtleistungen (Honorar: + 32 % bis + 65 %) und außergebührenmäßigen Kosten (Sprechstundenbedarf;
Arzneimittelkosten nach Richtgrößen: + 108,06%) auf.
Bei den Heilmitteln liege eine Abweichung zur Richtgrößensumme von + 600,07 % vor.