17.07.2013, 11:30
(17.07.2013, 10:48)Ponti schrieb: FreeNine, stehe gerade etwas auf dem Schlauch, ich dachte auch grüne Rezepte muss man selbst zählen, siehe die er-googelte Info hier http://www.bkk-deutsche-bank.de/content/...ezept.html
VG
Ponti
Das ist ja auch in der Regel so mit den grünen Rezepten. Aber im Vorfeld geht es ja darum, das was medizinisch notwendig ist, (der Arzt entscheiden kann, laut seinem Budget und was da im Hintergrund abläuft ... ) kann der Arzt auf roten Rezept verordnen.
(Das ist ähnlich Antibiotika (einer verordnet es und der nächste nur als Privatleistung))
Die AB muss aber mit einer Infusionslösung aufgelöst werden, denn einkrümmeln durch den Schlauch funktioniert ja nun mal nicht wirklich ....,
d.h. es gibt "Praxishilfsmittel" (z.B. NaCl (oder bei Blutentnahme z.B. ein Pflaster, das mußt du ja auch nicht mitbringen))
und dann gibts auch noch "Hilfsmittel" z.B. bei Infusionen und Injektionen. Alles kompliziert. Verschreibungspflichtig und nichtverschreibungspflichtig, verordnungsfähig usw.
Jedenfalls gibts für diese Ausnahmen oder Sonderfälle wieder eine Arzneimittelrichtlinie. Und dort findet man mit Glück und Verstand die Ausnahme. Und da alles verwirrend und kompliziert - bewusst oder unbewusst. - sieht keiner mehr so richtig durch.
Und genau in der AM-RL § 92 Abs.1 Satz2 Nr. 6 SGB V (Stand 26.09.12) steht u.a. das arzneistofffreie Injektions, Infusions-, Träger- ...-Lösungen verordnungsfähig sind (Rechtsgrundlage § 34 abs. 1 SGB V (OTC-Ausnahmeliste))
Jetzt verstehst du bestimmt, warum auch andere auf dem Schlauch stehen....
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