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Hallo Wuschel,
mir ging es genauso und die AFA hat mich dann aber in Ruhe gelassen, als sie mitbekommen haben das ein Fachanwalt für Sozialrecht das weitere Prozedere übernommen hat.
Ich habe das Verfahren über PKH bewilligt bekommen.
Ich hatte mich nach der ersten "Ablehnung" für weiteres ALG I an die Leistungsabteilung gewendet - nach der Reha als AU entlassen. Innerhalb von zwei Wochen hatte ich die weitere Leistungsbewilligung, denn die Fakten waren dort hin überhaupt nicht weiter geleitet worden.
Durch meinen Wegeunfall (hab mich zu einer Weiterbildung überreden lassen um das ALG noch zu verlängern - halbes Jahr) kurz vor dem Ende der Weiterbildung war ich dann nochmals ein Jahr krank geschrieben. Die KK hatte nach der üblichen Einstellung (rechtswidrig) des Verletztengeldes dann die weitere Krankschreibung für mehrere Monate übernommen und dadurch habe ich jetzt nochmal für ein halbes Jahr Anspruch auf ALG I nach der Pauschalregelung nach Qualifikation. Das endet im Dez. und ich habe im Sept. mündliche Verhandlung vor dem SG wegen EM-Rente.
Bei mir geht das Spiel mit der DRV Berlin seit Anfang Feb. 2012 (Antrag EM-Rente) Im Dez. 2011 wurde ich nach 78 Wochen Krankschreibung wegen der Borreliose aus dem Krankengeld ausgesteuert. Die erste Ablehnung der EM-Rente erfolgte nach Aktenlage im Okt. 2012 weil die Erkrankung seit 2009 nicht dauerhaft genug wäre!
LG Rosa
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Hallo Wuschel,
da ich den Zirkus ja kenne, wie man versucht "unbequeme Kunden", die nicht ins Schema passen irgendwie loszuwerden. Und ich selbst mich auch nicht auskenne in der Rechtsstruktur und selbst immer froh bin, wenn ich Hilfe bekomme, gebe ich auch gern mal was weiter.
Da ich nun hier sitze, in eine dicke Decke eingewickelt, mit dicker Jacke und Hose bei ca. 25 grad, nutze ich das, dir mal zu helfen.
Bekommst gleich eine PN dazu.
LG
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30.07.2014, 13:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.07.2014, 13:56 von
FreeNine.)
(29.07.2014, 22:20)Wuschel09 schrieb: ist das nun rausgenommen worden, ....
Hallo Wuschel,
habe auch Interesse halber mal gesucht, da der Text anscheinend etwas geändert ist.?! Ich habe das ja auch mit §125 damals beantragt und die Regelung läuft ja noch bei mir, da die Rente noch nicht endgültig entschieden ist.
Sehe da auch noch nicht mit §145 durch.
Apropo mit dem Lesen und Verstehen - das fällt mir auch sehr sehr schwer! Troste dich, bist nicht die einzige.
Aber habe noch eine Erklärung eine Anwaltes von 2014 gefunden:
Zitat:...."Die Nahtlosigkeitsregelung wird von den Arbeitsagenturen häufig unrichtig angewendet: Lehnt die Rentenversicherung den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erstmalig ab, stellt die Arbeitsagentur die Zahlung des Arbeitslosengelds ein, mit dem Hinweis, die Voraussetzung des Fortzahlungsanspruchs sei wegen der Entscheidung der Rentenversicherung nunmehr weggefallen. Dies ist schlichtweg falsch! Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes endet nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erst dann, wenn über den Rentenantrag des Betroffenen endgültig rechtskräftig entschieden worden ist! Der Anspruch auf nahtlose Arbeitslosengeldfortzahlung kann (und sollte) hier auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden.
Immer wieder lehnt die Arbeitsagentur die nahtlose Arbeitslosengeldzahlung mit der Begründung ab, die Leistungsfähigkeit des Versicherten sei nicht bzw. nur bis zu einem halben Jahr gemindert, sodaß die gesetzlichen Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung (Leistungsminderung von mehr als einem halben Jahr) nicht vorlägen. Auch hier ist ein rechtliches Vorgehen oftmals erfolgversprechend. Es muss dargetan werden, daß das Leistungsvermögen so weit eingeschränkt ist, daß ein Anspruch auf Gewährung nahtlosen Arbeitslosengeldes besteht. Insbesondere auch an die Prognose, dass eine "nur" bis zu 6-monatige Leistungsunfähigkeit vorliegt, stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. ..."
Schau hier:
http://www.ra-heimbach.com/aussteuerung-_208.html
LG
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30.07.2014, 20:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.07.2014, 20:21 von
Oolong.)
Ich melde mich hier mal, weil ich gerade bei meiner Rentenberaterin war, die damals meine positiv beschiedene EU-Berentung nachprüft hat, ob die Berechnung stimmt, wir kamen nebenbei auf meine Borreliose zu sprechen.
Nach ihrer Aussage ist die "Fibromyalgie" als Berentungsgrund juristisch "durch" und erfolgversprechender, als wegen Borr. EU-Rente zu beantragen.
Ebenso sei es einfacher durchzukriegen, wenn Depression oder Bourn-Out als Diagnose angegeben sind.
Das ist zwar medizinischer Schwachsinn, weil vor allem Fibromyalgie ein Syndrom, also Symptomenkomplex mit noch nicht beendeter Diagnose, ist und die Grunderkrankung Borr. sein kann.
Rentenrechtlich sei es aber aus ihrer Erfahrung einfacher, als Diagnose nicht Borr., sondern Fibro oder Psycho zu haben.
Ich gebe hier nur die Erfahrungen meiner Rentenberaterin wieder, mein Text ist keine Rechtsberatung!
Oolong
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01.08.2014, 11:54
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.08.2014, 12:03 von
FreeNine.)
@ all,
Ergänzung zur Nahtlosregelung und §125 - Neu §145:
Laut Info und Aussage meiner mich rechtsberatenden Person gibt es für die Mitarbeiter der AfA zur Auslegung der Nahtlosregelung diesbezüglich keine neuen Arbeitsanweisungen, d. h. es bleibt alles so wie es bei §125 geregelt war!
Meine Meinung: (keine Rechtsberatung - lediglich Info)
Sollte es doch bei jemanden anders versucht werden auszulegen, dann lasst euch genau aufzeigen, wo die Aussage steht, zur weiteren Beurteilung!
Und diesbezüglich nichts sofort vor Ort unterzeichnen.
LG
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