19.11.2012, 22:13
Hallo!
Ich habe mal zusammengefasst, was man tun kann, wenn man mit Bescheiden von Behörden oder der Krankenkasse nicht einverstanden ist, welche rechtlichen Möglichkeiten man hat, gegen Ablehnungsbescheide vorzugehen sowie die jeweiligen Rechtsgrundlagen. Es ist für die verschieden Bereiche des Sozialrechts gültig, ob es nun um den Schwerbehindertenausweis, eine Rehabilitationsmaßnahme oder um Erwerbsminderungsrente geht.
Für die Richtigkeit der §§ übernehme ich keine Gewähr, ich habe zwar sorgfältig recherchiert, bin aber keine Rechtsanwältin, sondern interessierter Laie, weil ich mich in eigener Sache mit Teilen des Sozialrechts beschäftigen musste und noch muss. Dies ist auch keine Rechtsauskunft, die dürfte ich auch gar nicht geben, sondern lediglich eine Information.
Vielen Dank an Kaja, die mir bei einigen Unklarheiten beratend zur Seite stand und meine Fragen dazu beantwortet hat.
Was man tun kann, wenn ein Antrag abgelehnt wurde:
(ist allgemeingültig für alle sozialrechtlichen Dinge)
Sollte der Antrag abgelehnt werden, nicht einfach hinnehmen, sondern Widerspruch einlegen! Man kann das zunächst pauschal tun, Akteneinsicht beantragen und die Begründung nachreichen.
Akteneinsicht ist ratsam, weil die Leistungsträger ( http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/index.html §§ 12 und 18-29) oft nicht alle ärztlichen Unterlagen anfordert, was in der Regel zum Nachteil des Antragstellers ist, ich habe es selber mehrfach erlebt. Dann weiß man auch, was in den ärztlichen Berichten drinsteht, die man nicht selber eingereicht hat und kannst konkret darauf eingehen.
Die Leistungsträger müssen nicht an allen angegebene Stellen Unterlagen anfordern, aber das darf nicht zum zum Nachteil des Antragstellers sein.
Sozialgesetzbuch SGB X § 20
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__20.html
§ 20 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Pauschaler Musterwiderspruch:
Sehr geehrte......
gegen Ihren Bescheid vom.... lege ich fristgerecht Widerspruch ein. Die Begründung reiche ich nach. Um meinen Widerspruch begründen zu können, beantrage ich gemäß SGB X, § 25 Akteneinsicht. Bitte senden Sie mir Kopien der Unterlagen zu, auf deren Grundlage die Entscheidung erfolgte.
Mit freundlichen Grüßen
.........
http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__25.html
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheides, deswegen immer die Briefumschläge aufheben, wegen des Datums des Poststempels.
Fehlt im Bescheid die so genannte Rechtsbehelfsbelehrung (also die Information, dass man Widerspruch einlegen kann), beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__66.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__64.html
Sollte man ohne eigenes Verschulden eine Frist nicht einhalten können, kann man die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__67.html
In dem Zusammenhang ist auch § 41 Absatz 3 SGB X Absatz 2 interessant:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__41.html
Der Widerspruch hat eine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet konkret, dass der alte Bescheid solange gilt, bis der Bescheid über den Widerspruch erlassen wird. Nützlich ist das z.B. wenn man beim Schwerbehindertenausweis heruntergestuft wurde und dagegen Widerspruch einlegt.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__86a.html
Für die Entscheidung des Widerspruchs gibt es drei Möglichkeiten:
1. Ablehnungsbescheid: das bedeutet, dass der Widerspruch abgewiesen wird, der Widerspruch also keinen Erfolg hatte.
2.Teilabhilfebescheid: dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben, z.B. der GdB wurde erhöht, aber das beantragte Merkzeichen wurde wieder abgelehnt
3. Abhilfebescheid: dem Widerspruch wurde im vollem Umfang stattgegeben, so war es z.B. bei mir mit einer zunächst abgelehnten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__85.html
§ 85
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, erlässt den Widerspruchsbescheid
1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,...
Die nächsthöhere Behörde sind die in den einzelnen Bundesländern existierenden zentralen Widerspruchsstellen die Landesversorgungsämter.
Was man tun kann, wenn auch der Widerspruch abgelehnt wird:
Dann kann man vor dem Sozialgericht klagen. Hierfür gelten die selben Regeln wie beim Widerspruch, betrifft Klagefrist, dass man zunächst pauschal klagen kann, Recht auf Akteneinsicht.
Sozialgerichtsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__87.html
Die Klage muss man beim für den Wohnsitz zuständigen Sozialgericht einlegen.
http://www.kanzlei-werling.de/Renten-Lin...ex.html#An
Eine Klage beim Sozialgericht ist kostenfrei.
§ 183 http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__183.html
Lediglich ein eigener Anwalt (der nicht zwingend erforderlich, aber zu empfehlen ist) muss selber bezahlt werden, so man keine Rechtsschutzversicherung hat. Ggf. hat man Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Antrag auf Prozesskostenhilfe + Hinweisblatt mit Informationen dazu
Gewinnt man, bekommt man die Kosten zurückerstattet.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__193.html
Im Verfahren kann man auch ein eigenes Gutachten einbringen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__109.html
Das Verfahren vor dem Sozialgericht:
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcm...2.c.734.de
Wird auch die Klage abgewiesen, kann man in Berufung gehen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/BJ...G001500314
Der Vollständigkeit halber:
Nach der Berufung kommt die Revision beim Bundessozialgericht:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/BJ...G001600314
Was auch wichtig zu wissen ist: Die Leistungsträger dürfen sich für die Bearbeitung nicht endlos Zeit lassen. Beim Erstantrag sind 6 Monate Bearbeitungsfrist zulässig, beim Widerspruch 3, dann kann man Untätigkeitsklage einlegen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html
§ 88
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Man sollte das vorher ankündigen und eine Frist setzen.
Briefkopf, Aktenzeichen
Sehr geehrte.....
am .... beantragte ich ..... Bis jetzt haben ich keinen Bescheid erhalten.
Sollte dieser nicht bis zum ...... bei mir eingehen, werde ich von meinem Recht Gebrauch machen, gemäß § 88 des Sozialgerichtsgesetzes Untätigkeitsklage einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
......
Begriff Verwaltungsakt (dazu gehören Rentenbescheide, Bescheide über eine Schwerbehinderung...)
Ergänzend dazu:
http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic....55#1188855
http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic....44#1211744
http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic....58#1532158
Liebe Grüße
Annette
Ich habe mal zusammengefasst, was man tun kann, wenn man mit Bescheiden von Behörden oder der Krankenkasse nicht einverstanden ist, welche rechtlichen Möglichkeiten man hat, gegen Ablehnungsbescheide vorzugehen sowie die jeweiligen Rechtsgrundlagen. Es ist für die verschieden Bereiche des Sozialrechts gültig, ob es nun um den Schwerbehindertenausweis, eine Rehabilitationsmaßnahme oder um Erwerbsminderungsrente geht.
Für die Richtigkeit der §§ übernehme ich keine Gewähr, ich habe zwar sorgfältig recherchiert, bin aber keine Rechtsanwältin, sondern interessierter Laie, weil ich mich in eigener Sache mit Teilen des Sozialrechts beschäftigen musste und noch muss. Dies ist auch keine Rechtsauskunft, die dürfte ich auch gar nicht geben, sondern lediglich eine Information.
Vielen Dank an Kaja, die mir bei einigen Unklarheiten beratend zur Seite stand und meine Fragen dazu beantwortet hat.
Was man tun kann, wenn ein Antrag abgelehnt wurde:
(ist allgemeingültig für alle sozialrechtlichen Dinge)
Sollte der Antrag abgelehnt werden, nicht einfach hinnehmen, sondern Widerspruch einlegen! Man kann das zunächst pauschal tun, Akteneinsicht beantragen und die Begründung nachreichen.
Akteneinsicht ist ratsam, weil die Leistungsträger ( http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/index.html §§ 12 und 18-29) oft nicht alle ärztlichen Unterlagen anfordert, was in der Regel zum Nachteil des Antragstellers ist, ich habe es selber mehrfach erlebt. Dann weiß man auch, was in den ärztlichen Berichten drinsteht, die man nicht selber eingereicht hat und kannst konkret darauf eingehen.
Die Leistungsträger müssen nicht an allen angegebene Stellen Unterlagen anfordern, aber das darf nicht zum zum Nachteil des Antragstellers sein.
Sozialgesetzbuch SGB X § 20
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__20.html
§ 20 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Pauschaler Musterwiderspruch:
Sehr geehrte......
gegen Ihren Bescheid vom.... lege ich fristgerecht Widerspruch ein. Die Begründung reiche ich nach. Um meinen Widerspruch begründen zu können, beantrage ich gemäß SGB X, § 25 Akteneinsicht. Bitte senden Sie mir Kopien der Unterlagen zu, auf deren Grundlage die Entscheidung erfolgte.
Mit freundlichen Grüßen
.........
http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__25.html
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheides, deswegen immer die Briefumschläge aufheben, wegen des Datums des Poststempels.
Fehlt im Bescheid die so genannte Rechtsbehelfsbelehrung (also die Information, dass man Widerspruch einlegen kann), beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__66.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__64.html
Sollte man ohne eigenes Verschulden eine Frist nicht einhalten können, kann man die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__67.html
In dem Zusammenhang ist auch § 41 Absatz 3 SGB X Absatz 2 interessant:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__41.html
Der Widerspruch hat eine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet konkret, dass der alte Bescheid solange gilt, bis der Bescheid über den Widerspruch erlassen wird. Nützlich ist das z.B. wenn man beim Schwerbehindertenausweis heruntergestuft wurde und dagegen Widerspruch einlegt.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__86a.html
Für die Entscheidung des Widerspruchs gibt es drei Möglichkeiten:
1. Ablehnungsbescheid: das bedeutet, dass der Widerspruch abgewiesen wird, der Widerspruch also keinen Erfolg hatte.
2.Teilabhilfebescheid: dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben, z.B. der GdB wurde erhöht, aber das beantragte Merkzeichen wurde wieder abgelehnt
3. Abhilfebescheid: dem Widerspruch wurde im vollem Umfang stattgegeben, so war es z.B. bei mir mit einer zunächst abgelehnten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__85.html
§ 85
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, erlässt den Widerspruchsbescheid
1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,...
Die nächsthöhere Behörde sind die in den einzelnen Bundesländern existierenden zentralen Widerspruchsstellen die Landesversorgungsämter.
Was man tun kann, wenn auch der Widerspruch abgelehnt wird:
Dann kann man vor dem Sozialgericht klagen. Hierfür gelten die selben Regeln wie beim Widerspruch, betrifft Klagefrist, dass man zunächst pauschal klagen kann, Recht auf Akteneinsicht.
Sozialgerichtsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__87.html
Die Klage muss man beim für den Wohnsitz zuständigen Sozialgericht einlegen.
http://www.kanzlei-werling.de/Renten-Lin...ex.html#An
Eine Klage beim Sozialgericht ist kostenfrei.
§ 183 http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__183.html
Lediglich ein eigener Anwalt (der nicht zwingend erforderlich, aber zu empfehlen ist) muss selber bezahlt werden, so man keine Rechtsschutzversicherung hat. Ggf. hat man Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Antrag auf Prozesskostenhilfe + Hinweisblatt mit Informationen dazu
Gewinnt man, bekommt man die Kosten zurückerstattet.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__193.html
Im Verfahren kann man auch ein eigenes Gutachten einbringen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__109.html
Das Verfahren vor dem Sozialgericht:
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcm...2.c.734.de
Wird auch die Klage abgewiesen, kann man in Berufung gehen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/BJ...G001500314
Der Vollständigkeit halber:
Nach der Berufung kommt die Revision beim Bundessozialgericht:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/BJ...G001600314
Was auch wichtig zu wissen ist: Die Leistungsträger dürfen sich für die Bearbeitung nicht endlos Zeit lassen. Beim Erstantrag sind 6 Monate Bearbeitungsfrist zulässig, beim Widerspruch 3, dann kann man Untätigkeitsklage einlegen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html
§ 88
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Man sollte das vorher ankündigen und eine Frist setzen.
Briefkopf, Aktenzeichen
Sehr geehrte.....
am .... beantragte ich ..... Bis jetzt haben ich keinen Bescheid erhalten.
Sollte dieser nicht bis zum ...... bei mir eingehen, werde ich von meinem Recht Gebrauch machen, gemäß § 88 des Sozialgerichtsgesetzes Untätigkeitsklage einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
......
Begriff Verwaltungsakt (dazu gehören Rentenbescheide, Bescheide über eine Schwerbehinderung...)
Ergänzend dazu:
http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic....55#1188855
http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic....44#1211744
http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic....58#1532158
Liebe Grüße
Annette