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NEU - Patienteninfo: Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs z.B. Physioth.
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Information 

Das Selbsthilfenetzwerk Sachsen informierte am 1.1.17:
Zitat:Mit der Wirkung vom heutigen Tag tritt die neue Heilmittelrichtlinie in Kraft.
Für Menschen, die einen langfristigen Bedarf an Physio- und Ergotherapie und/oder Logopädie haben, können bei Ihrer Krankenkasse eine langfristige Genehmigung beantragen.

In dem Schreiben befindet sich ebenso ein MUSTER-ANTRAG für die Krankenkasse!

Weitere Informationen gibt es in der Patienteninformation des G-BA:

Hier einige Ausschnitte aus der Patienteninfo:
Zitat: Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs
In diesem Merkblatt geht es um die Versorgung von Patienten, die langfristig Heilmittel wie Krankengymnastik, Sprach- und Ergotherapie benötigen. Die Regelung hierzu fördert die Behandlungskontinuität der Versicherten und entlastet die verordnenden Ärztinnen und Ärzte. Heilmittel werden ärztlich verordnet und von speziell ausgebildeten Therapeutinnen und Therapeuten persönlich erbracht. Unter welchen Voraussetzungen sie als Krankenkassenleistungen verordnet werden können, regelt die Heilmittel--Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Die Heilmittel-Richtlinie nennt Erkrankungen, bei denen eine Heilmittelbehandlung in Frage kommt, und legt Therapieziele und maximale Verordnungsmengen im Regelfall fest. Reichen diese nicht aus, um das Therapieziel zu erreichen, kann die Heilmittelbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb des Regelfalls fortgesetzt werden. Liegen schwere und dauerhafte funktionelle/strukturelle Schädigungen vor, kann darüber hinaus ein langfristiger Heilmittelbedarf anerkannt werden. Wann ein solcher langfristiger Heilmittelbedarf besteht und wie er festgestellt wird, erfahren Sie hier.

Patienteninformation Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs:
Hat Ihre Ärztin/Ihr Arzt bei Ihnen eine schwere funktionelle oder strukturelle Schädigung festgestellt, bei deren Behandlung
• fortlaufend
• über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr
Heilmittel erforderlich sind, erfolgt die Genehmigung durch ein vereinfachtes Verfahren.

Der Antrag ist möglich, wenn:
Zitat:Ist Ihre Erkrankung auf keiner der beiden Diagnoselisten genannt, kann es dennoch sein, dass aufgrund der dauerhaften funktionellen/strukturellen Schädigung ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt. Die Ärztin/der Arzt kann in diesem Fall eine entsprechende Verordnung mit einer Begründung ausstellen.Aus dieser muss hervorgehen, dass eine mit der Diagnoseliste vergleichbare schwere und langfristige Erkrankung vorliegt und deshalb die Notwendigkeit einer fortlaufenden Heilmitteltherapie über mindestens ein Jahr besteht. Diese kann sich auch aus der Summe einzelner Erkrankungen ergeben.

“Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.” Mahatma Ghandi

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