09.03.2016, 14:09
Vergessen werden darf auch nicht Folgendes:
"Es bleibt dabei: Leitlinien sind nicht rechtlich verbindlich
Urteil des Bundesgerichtshofs v. 15.04.2014 – VI ZR 382/12 –
In seinem aktuellen Urteil[1] vom 15.04.2014 bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der rechtlichen Verbindlichkeit von Leitlinien und führt zutreffend aus:
„Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände dürfen nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden. ... Leitlinien ersetzen kein Sachverständigengutachten. Zwar können sie im Einzelfall den medizinischen Standard für den Zeitpunkt ihres Erlasses zutreffend beschreiben; sie können aber auch Standards ärztlicher Behandlung fortentwickeln oder ihrerseits veralten.“
()
"Zusammenfassung
Zusammengefasst bleibt es daher auch nach dem aktuellen Urteil des BGH bei der bekannten rechtlichen Einordnung von Leitlinien. Diese sind nicht aus sich heraus rechtlich verbindlich. Ihr Inhalt kann für eine konkrete Behandlung medizinisch und rechtlich verbindlich sein, sofern und soweit die Empfehlung der Leitlinie dem aktuellen medizinischen Standard entspricht und die Empfehlungen der Leitlinie auf den konkreten Behandlungsfall anwendbar sind. Ärztinnen und Ärzte sollten daher Kenntnis von aktuellen Leitlinien haben und die dortigen Empfehlungen – kritisch auf ihre Übertragbarkeit auf den konkreten Behandlungsfall geprüft – befolgen, sofern und soweit diese dem aktuellen medizinische Standard entsprechen. Insoweit unterscheiden sich Leitlinien nicht von sonstigen Erkenntnisquellen, die Ärztinnen und Ärzten zum Zwecke der Fortbildung zur Verfügung stehen."
http://www.egms.de/static/de/journals/aw...0295.shtml
"Es bleibt dabei: Leitlinien sind nicht rechtlich verbindlich
Urteil des Bundesgerichtshofs v. 15.04.2014 – VI ZR 382/12 –
In seinem aktuellen Urteil[1] vom 15.04.2014 bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der rechtlichen Verbindlichkeit von Leitlinien und führt zutreffend aus:
„Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände dürfen nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden. ... Leitlinien ersetzen kein Sachverständigengutachten. Zwar können sie im Einzelfall den medizinischen Standard für den Zeitpunkt ihres Erlasses zutreffend beschreiben; sie können aber auch Standards ärztlicher Behandlung fortentwickeln oder ihrerseits veralten.“
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"Zusammenfassung
Zusammengefasst bleibt es daher auch nach dem aktuellen Urteil des BGH bei der bekannten rechtlichen Einordnung von Leitlinien. Diese sind nicht aus sich heraus rechtlich verbindlich. Ihr Inhalt kann für eine konkrete Behandlung medizinisch und rechtlich verbindlich sein, sofern und soweit die Empfehlung der Leitlinie dem aktuellen medizinischen Standard entspricht und die Empfehlungen der Leitlinie auf den konkreten Behandlungsfall anwendbar sind. Ärztinnen und Ärzte sollten daher Kenntnis von aktuellen Leitlinien haben und die dortigen Empfehlungen – kritisch auf ihre Übertragbarkeit auf den konkreten Behandlungsfall geprüft – befolgen, sofern und soweit diese dem aktuellen medizinische Standard entsprechen. Insoweit unterscheiden sich Leitlinien nicht von sonstigen Erkenntnisquellen, die Ärztinnen und Ärzten zum Zwecke der Fortbildung zur Verfügung stehen."
http://www.egms.de/static/de/journals/aw...0295.shtml