09.12.2016, 10:33
http://www.ihranwalt24.de/2012/01/10/ver...rztfehler/
Die Verjährungsfrist beträgt bei ärztlichen Behandlungsfehlern, da es sich bei Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Arztfehlern vorrangig um solche aus einem Behandlungsvertrag handelt, grundsätzlich 3 Jahre. Die Frist beginnt in der Regel in dem Jahr, in welchem der Patient Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Behandlungsfehler erlangt hat (z.B. durch ein Gutachten oder durch Nachbehandler etc.).
gruss
hanni
Die Verjährungsfrist beträgt bei ärztlichen Behandlungsfehlern, da es sich bei Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Arztfehlern vorrangig um solche aus einem Behandlungsvertrag handelt, grundsätzlich 3 Jahre. Die Frist beginnt in der Regel in dem Jahr, in welchem der Patient Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Behandlungsfehler erlangt hat (z.B. durch ein Gutachten oder durch Nachbehandler etc.).
gruss
hanni
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