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Urteil: Leitlinien der DBG werden nicht anerkannt
#29

Zunächst eine kleine Anmerkung: Leitlinien sind keine Richtlinien!

Richtlinien sind Regelungen des Handelns oder Unterlassens, die von einer rechtlich legitimierten Institution konsentiert, schriftlich fixiert und veröffentlicht wurden, für den Rechtsraum dieser Institution verbindlich sind und deren Nichtbeachtung definierte Sanktionen nach sich zieht.

Leitlinien sind lediglich systematisch entwickelte Entscheidungshilfen über die angemessene ärztliche Vorgehensweise bei speziellen gesundheitlichen Problemen und Orientierungshilfen im Sinne von Handlungs- und Entscheidungskorridoren, von denen in begründeten Fällen abgewichen werden kann oder sogar muss!
Ollenschläger - Leitlinien: Bedeutung, Verbindlichkeit und Qualität S. 73/74

Während Richtlinien eine Rechtsnormqualität zukommt, definieren Leitlinien lediglich medizinisches „Sollen“ und haben grundsätzlich keinen rechtsverbindlichen Charakter. Wissenschaftliche Expertenaussagen, egal ob sie als Leitlinie, Richtlinie oder Empfehlung beschrieben werden, stellen keine Rechtsnormen dar.
http://www.zahnaerzteblatt.de/page.php?m...es&pid=493

Zitat:Leitlinien von ärztlichen Fachgremien oder Verbänden können (im Gegensatz zu den Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen) nicht unbesehen mit dem zur Beurteilung eines Behandlungsfehlers gebotenen medizinischen Standard gleichgesetzt werden.
BGH, 28.3.08 VI ZR 57/07

Gleiches gilt für die Leitlinien der AWMF
BSG 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R

Leitlinien haben die Aufgabe, den Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft und Forschung zu beschreiben und können im Einzelfall die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gem. § 276 BGB (state of the art) konkretisieren, was vor allem bei Gerichtsverfahren zu Behandlungsfehlern relevant ist. Gemäß § 11 Abs. 1 Musterberufsordnung (MBO) ist ein Arzt zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden verpflichtet. Diese Norm ist die berufsrechtliche Ausformung des Grundsatzes in § 276 BGB zur erforderlichen Sorgfalt.

Der Arzt schuldet dem Patienten die bestmögliche medizinische Behandlung gemäß medizinischem Standard
OLG Karlsruhe, 12.10.2005 7 U 132/04

Leitlinien geben ähnlich wie Sachverständigengutachten oder Lehrbücher ein Indiz dafür ab, wie der aktuelle medizinische Standard definiert wird. Da sich jedoch der medizinische Standard stetig weiterentwickelt und Leitlinien für eine gewisse Zeit festgeschrieben sind, hinken Leitlinien oftmals hinterher. Außerdem beschreiben Leitlinien meist typische Fallvarianten, während in einem Urteil immer der individuelle Einzelfall mit all seinen Besonderheiten zu betrachten ist. Ein Sachverständiger muss nicht nur die einschlägigen Leitlinien kennen, er hat auch zu überprüfen, ob der Inhalt der Leitlinie den Besonderheiten des konkreten Falls gerecht wird.

Der Stellenwert von Leitlinien vor Gericht hängt von mehreren Faktoren ab, u.a. inwieweit sie wissenschaftlich fundiert sind, einen Expertenkonsens darstellen und von einer dazu autorisierten Gruppe oder Institution herausgegeben wurden.
http://www.evimed.info/mediapool/46/4608...achten.pdf

Über die Verbindlichkeit von Leitlinien wird widersprüchlich diskutiert, doch selbst Prof. Hart, für den Leitlinien mehr als nur Empfehlungen darstellen, hält nur S3-Leitlinien für ausreichend qualifiziert. „Nur eine entsprechend wissensbasierte und konsentierte Leitlinie kann medizinische Verbindlichkeit und Normcharakter beanspruchen…“.
http://www.egms.de/static/en/journals/aw...0044.shtml

S1-Leitlinien, die im eigentlichen Sinne gar keine Leitlinien darstellen, sind weder wissensbasiert noch konsertiert. Sie sind gemäß AWMF-Klassifikation lediglich Handlungsempfehlungen von Experten eines selektierten Gremiums ohne systematische Evidenzbasierung und ohne strukturelle Konsensfindung

S1-Leitlinien erfolgen im „informellen Konsens“, d.h. einige Experten versuchen ohne ein festgelegtes oder dokumentiertes Vorgehen zu einer Übereinstimmung zu gelangen. Die Ergebnisse eines solchen informellen Konsens gelten als leicht beeinflussbar und undurchsichtig. Grundlage für die Empfehlungen einer Leitlinie bilden die Auswahlkriterien für wissenschaftliche Belege, die sogenannte Evidenz. Die Leitliniengruppe entscheidet, welche Studien oder wissenschaftlichen Publikationen berücksichtigt werden. Für S1-Leitlinien ist kein Leitlinienreport vorgeschrieben, der das methodische Vorgehen darstellt.

„Je besser die fachlichen Anforderungen von einer Leitlinie erfüllt sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Leitlinie dem medizinischen Standard entspricht.“
(Quelle: Selbmann, AWMF 2011).

Das Vorgehen von S 1-Leitlinien entspricht eher dem herkömmlichen, unsystematischen Vorgehen zur Formulierung von Empfehlungen, nach dem zunächst über Empfehlungen entschieden und erst nach Entscheidung nach unterstützender Evidenz gesucht wird.

Widersprüchliche Leitlinien sind gemäß Prof. Hart entweder ein Hinweis auf das Fehlen eines Standards oder unterschiedliche Interpretationen der vorhandenen Evidenz. Je weniger hochwertige Evidenz vorhanden ist, desto wahrscheinlicher sind unterschiedliche Interpretationen.

Europarat schrieb:Darüber hinaus ist es für die Akzeptanz einer Leitlinie unabdingbar, dass die nationalen Experten auf dem jeweiligen Gebiet die Anwendung der Leitlinie befürworten und unterstützen.
Empfehlungen des Europarats

Bekanntermaßen ist dies nicht der Fall, sonst gäbe es nicht verschiedene Leitlinien. Im Gegensatz zur Leitlinie Neuroborreliose bzw. Kutane Manifestationen bezieht sich die Leitlinie der Deutschen Borreliosegesellschaft aber nicht nur auf das Nervensystem bzw. Schädigungen der Haut, sondern umfasst die Lyme-Borreliose als ursächliche Erkrankung.
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