20.11.2013, 22:38
Warum lassen sich eigentlich, sowohl die Sozialgerichte, als auch Patientenorganisationen und Patienten andauernd von dieser Leitlinie und Gutachtern täuschen?
Wer erkennt eigentlich einmal das grundlegende Problem?
Bei Gutachten wird in der Regel immer die Frage nach einer bestehenden „Lyme-Borreliose“ gestellt.
Da es jedoch keine offiziell gültige (AWMF) Leitlinie zur „Lyme-Borreliose“ gibt, klammern sich die Gutachter und Ärzte nur an die einzig vorhandene S1-Leitlinie zur „Neuroborreliose“ und beantworten fast immer die Eingangsfrage bei einem negativen Liquorbefund: Eine „Neuroborreliose wurde ausgeschlossen“?
Mit dem die Ursprungsfrage nicht beantwortet wurde und sämtliche Ansprüche der Patienten verweigert werden.
Unabhängig von der mehr als fraglichen Evidenz und Konsens dieser S1-Leitlinie zur „Neuroborreliose“, werden damit automatisch 97% aller Borrelioserkrankungen überhaupt nicht berücksichtig. Da diese Leitlinie „ausschließlich“ nur für die „Neuroborreliose“ und nicht die „Lyme-Borreliose“ gilt!
In dieser Leitlinie geben die Autoren selbst unter Bezug auf die uralte, einzig existierende Würzburger Studie von 1999 an, dass die Erkrankungshäufigkeit an einer Neuroborreliose (Stadium 2) nur bei 3% liegt und eine chronische Neuroborreliose (Stadium 3) überhaupt nicht gefunden wurde!
Dennoch vergleichen, sowohl in diesem typischen Urteil, als auch in fast allen weiteren Urteilen, die Gutachter, Richter, Ärzte und „leider“ auch die Patienten und Patientenorganisationen in div. Veröffentlichungen, Manifestationen etc. ausschließlich nur die wissenschaftliche Aussagekraft dieser S1-Leitlinie zur „Neuroborreliose“ mit der Leitlinie der Deutschen Borreliose-Gesellschaft (DBG) zur „Lyme-Borreliose“.
Leider ohne Hinweis auf das eigentliche Grundproblem, dass die LL der DNG nur für 3% der Patienten gilt und für 97% der Borreliosemanifestationen ungültig ist.
Die LL der DBG gilt dagegen für die gesamte „Lyme-Borreliose“!
Diese Leitlinien können, doch niemals nicht verglichen werden!
Die „Lyme-Borreliose“ ist bekanntlich eine Multisystemerkrankung, die prinzipiell sämtliche Organe befallen kann.
Dieses ist in allen unterschiedlichen Lagern, bei den bekannten Borrelioseverharmlosern, den Borrelioseärzten und Patienten unbestritten.
Man kann doch niemals eine, allein auf ein einziges Organ bezogenen Leitlinie, mit einer anderen auf sämtliche Organe bezogene Leitlinie vergleichen!
Bei dem Vergleich der beiden Leitlinien werden völlig unzulässig Äpfel mit Birnen verglichen!
Zur Verdeutlichung ein Beispiel, das sich auf die gängige Praxis bei der Borreliose umsetzen lässt:
Ein Gutachter erhält den Auftrag zur Begutachtung einer schweren „Unfallverletzung“.
Bezieht sich jedoch (mangels einer allgemein gültigen Leitlinie zu Unfallverletzungen), nur auf eine einzig existierende AWMF Leitlinie, ausschließlich zu „Gehirnverletzungen“ und teilt nach seinem Gutachten unter Bezug auf diese Leitlinie mit: „Eine Gehirnverletzung wurde ausgeschlossen“.
Da diese Leitlinie nur für das Gehirn gilt, bleiben leider sämtliche weiteren Verletzungen an den Organen völlig unberücksichtigt.
Von einer „medizinischen Gesellschaft für Unfallverletzungen!“ gibt es zwar eine gültige Leitlinie. In der sämtliche Organe, wie Arme, Beine, Augen, alle inneren Organe etc. enthalten sind. Doch diese wird von Gutachtern und dem Gerichten mit der Begründung, diese sei nicht bei AWMF veröffentlicht nicht berücksichtigt!
Folglich werden Unfallverletzten, mangels einer allgemein gültigen Leitlinie zu Unfallverletzungen, in der Regel sämtliche Ansprüche verwehrt, falls keine Gehirnverletzung gemäß dieser einzigen AWMF Leitlinie nachweisbar ist.
Selbst wenn sie zahlreiche, schwerste Verletzungen an allen anderen Organen haben!
Diesen Unfallverletzten nützt es sehr wenig, wenn sich Patienten und Patientenverbände in der Öffentlichkeit nur gegen einzelne Details dieser Leitlinie zu Gehirnverletzungen protestieren.
(Z.B. ob sich mit einem einzigen Röntgenbild oder Laborbefund 100% sicher eine Gehirnverletzung ausschließen lässt. Ob bei dieser Leitlinie weniger Ärzte als bei der Leitlinie der Gesellschaft für Unfallverletzungen, [i](die für alle Organe gilt) beteiligt waren....)[/i]
Anstatt einfach einmal, öffentlich klar und deutlich das eigentliche Grundproblem anzuprangern, dass diese Leitlinie zu „Gehirnverletzung“ nur ausschließlich für ein einziges Organ gilt.
Somit bleiben alle Schädigungen an anderen Organen unberücksichtigt und trotz zahlreichen Verletzungen werden, diesen Patienten sämtliche Ansprüche verwehrt.
Das selbe, bei Unfallverletzungen eigentlich unvorstellbare Prinzip, findet jedoch analog laufend bei der Borreliose Anwendung.
Die Diskussionen zu den Details der DNG Leitlinie zur „Neuroborreliose“ sind sicher wichtig.
Doch wer stellt endlich einmal klar, dass diese Leitlinie für die überwiegende Mehrheit der Borreliosepatienten überhaupt nicht gültig ist und nicht einmal die minimalen Anforderungen an eine Leitlinie erfüllt !
Nur z.B. eine der grundlegende Frage zum Geltungsbereich dieser Leitlinie?
Für welche Patientengruppe gilt eigentlich diesen Leitlinie?
Wie wird eigentlich eine „Neuroborreliose“ definiert und vor allem wo ist dessen genaue Abgrenzung zu den weiteren vielfach möglichen Borreliosemanifestationen?
Im Deutschen Instrument zur methodischen Leitlinien-Bewertung (DELBI) wird unter Geltungsbereich Pos. 3 eine eindeutige Beschreibung der Patientengruppe, für die Leitlinie Anwendung finden soll, gefordert!.
3. Die Patienten, für die die Leitlinie gelten soll, sind eindeutig beschrieben.
Die Anwendung einer Leitlinie kann sich auf bestimmte Patientengruppen oder Erkrankungsstadien beschränken oder sie kann sich auf alle in Frage kommenden Patienten beziehen.
Die Patientengruppe(n), für die die Leitlinie Anwendung finden soll(en), sollte klar beschrieben sein, und zwar unter Angabe von Alter, Geschlecht, Beschreibung der Erkrankung und ihres Schweregrads sowie von Komorbiditäten.
Das Statement muss mit "Trifft überhaupt nicht zu" "1" beantwortet werden, wenn die Patientenzielgruppe nicht benannt wird bzw. nur indirekt aus dem Text der Leitlinie auf die Patientenzielgruppe geschlossen werden kann.
Eine Beantwortung mit "2" setzt eine einfache Nennung der Patientenzielgruppe voraus.
Eine Beantwortung mit "3" erfordert die ergänzende Darlegung von Merkmalen, die Einschluss oder Ausschluss bedingen, wie beispielsweise Alter, Geschlecht, bestimmte Schweregrade, Komorbiditäten (z. B. Eine Leitlinie zur Behandlung bei Depression bezieht sich nur auf Patienten mit "Major-Formen" nach den DSM-IV Kriterien und gilt nicht für Patienten mit psychotischen Symptomen oder für Kinder).
Für eine Antwort mit "Trifft uneingeschränkt zu" "4" ist die präzise Beschreibung der Patientengruppe und darüber hinaus des Versorgungsbereichs, für den die Leitlinie gelten soll, erforderlich (z. B. Eine Leitlinie zur Behandlung bei Diabetes mellitus bezieht sich nur auf Typ-2-Diabetiker ohne kardiovaskulärer Komorbidität und beschreibt nur die primärärztliche (ambulante Versorgung).
Also wo ist denn in dieser DNG Leitlinie eine eindeutige Beschreibung für welche Patientengruppen oder Erkrankungsstadien diese gilt? Gescheige Komorbiditäten!
Bei der Leitlinie zur Neuroborreliose muss allein diese wichtige Frage mit "Trifft überhaupt nicht zu" beantwortet werden!
Was ist eigentlich eine „Neuroborreliose“ und welche Patientengruppe fällt eigentlich darunter?
Ist diese nur bei einem Befall des „zentralen Nervensystems“ bei dem möglicherweise im akuten Stadium ein positiver Liquorbefund zu erwarten ist?
Das aber noch heftig umstritten ist, siehe z.B. Aussagen des RKI!
Welcher Befund ist eigentlich im chronischen Stadium der Neuroborreliose zu erwarten, das in dieser Leitlinie nicht beantwortet wird?
Was ist eigentlich bei Befall des peripheren Nervensystems, bei dem logischerweise kaum ein pos. Liquorergebnis zu erwarten ist?
Z.B. Polyneurophatie in den Füßen?
Ist das nun ebenfalls eine „Neuroborreliose“ oder keine?
Geschweige die 97% der Borreliosepatienten mit weiteren Manifestationen, für die diese Leitlinie überhaupt nicht gültig ist, aber aufgrund dieser alle Ansprüche auf Leistungen verweigert werden? Usw. usw.
Wer setzt sich mit diesen Problemen auseinander und stellt diese konkreten, für alle Patienten entscheidenden Fragen an die Leitlinienautoren, AWMF, RKI, NRZ.. ?
Wer erkennt eigentlich einmal das grundlegende Problem?
Bei Gutachten wird in der Regel immer die Frage nach einer bestehenden „Lyme-Borreliose“ gestellt.
Da es jedoch keine offiziell gültige (AWMF) Leitlinie zur „Lyme-Borreliose“ gibt, klammern sich die Gutachter und Ärzte nur an die einzig vorhandene S1-Leitlinie zur „Neuroborreliose“ und beantworten fast immer die Eingangsfrage bei einem negativen Liquorbefund: Eine „Neuroborreliose wurde ausgeschlossen“?
Mit dem die Ursprungsfrage nicht beantwortet wurde und sämtliche Ansprüche der Patienten verweigert werden.
Unabhängig von der mehr als fraglichen Evidenz und Konsens dieser S1-Leitlinie zur „Neuroborreliose“, werden damit automatisch 97% aller Borrelioserkrankungen überhaupt nicht berücksichtig. Da diese Leitlinie „ausschließlich“ nur für die „Neuroborreliose“ und nicht die „Lyme-Borreliose“ gilt!
In dieser Leitlinie geben die Autoren selbst unter Bezug auf die uralte, einzig existierende Würzburger Studie von 1999 an, dass die Erkrankungshäufigkeit an einer Neuroborreliose (Stadium 2) nur bei 3% liegt und eine chronische Neuroborreliose (Stadium 3) überhaupt nicht gefunden wurde!
Dennoch vergleichen, sowohl in diesem typischen Urteil, als auch in fast allen weiteren Urteilen, die Gutachter, Richter, Ärzte und „leider“ auch die Patienten und Patientenorganisationen in div. Veröffentlichungen, Manifestationen etc. ausschließlich nur die wissenschaftliche Aussagekraft dieser S1-Leitlinie zur „Neuroborreliose“ mit der Leitlinie der Deutschen Borreliose-Gesellschaft (DBG) zur „Lyme-Borreliose“.
Leider ohne Hinweis auf das eigentliche Grundproblem, dass die LL der DNG nur für 3% der Patienten gilt und für 97% der Borreliosemanifestationen ungültig ist.
Die LL der DBG gilt dagegen für die gesamte „Lyme-Borreliose“!
Diese Leitlinien können, doch niemals nicht verglichen werden!
Die „Lyme-Borreliose“ ist bekanntlich eine Multisystemerkrankung, die prinzipiell sämtliche Organe befallen kann.
Dieses ist in allen unterschiedlichen Lagern, bei den bekannten Borrelioseverharmlosern, den Borrelioseärzten und Patienten unbestritten.
Man kann doch niemals eine, allein auf ein einziges Organ bezogenen Leitlinie, mit einer anderen auf sämtliche Organe bezogene Leitlinie vergleichen!
Bei dem Vergleich der beiden Leitlinien werden völlig unzulässig Äpfel mit Birnen verglichen!
Zur Verdeutlichung ein Beispiel, das sich auf die gängige Praxis bei der Borreliose umsetzen lässt:
Ein Gutachter erhält den Auftrag zur Begutachtung einer schweren „Unfallverletzung“.
Bezieht sich jedoch (mangels einer allgemein gültigen Leitlinie zu Unfallverletzungen), nur auf eine einzig existierende AWMF Leitlinie, ausschließlich zu „Gehirnverletzungen“ und teilt nach seinem Gutachten unter Bezug auf diese Leitlinie mit: „Eine Gehirnverletzung wurde ausgeschlossen“.
Da diese Leitlinie nur für das Gehirn gilt, bleiben leider sämtliche weiteren Verletzungen an den Organen völlig unberücksichtigt.
Von einer „medizinischen Gesellschaft für Unfallverletzungen!“ gibt es zwar eine gültige Leitlinie. In der sämtliche Organe, wie Arme, Beine, Augen, alle inneren Organe etc. enthalten sind. Doch diese wird von Gutachtern und dem Gerichten mit der Begründung, diese sei nicht bei AWMF veröffentlicht nicht berücksichtigt!
Folglich werden Unfallverletzten, mangels einer allgemein gültigen Leitlinie zu Unfallverletzungen, in der Regel sämtliche Ansprüche verwehrt, falls keine Gehirnverletzung gemäß dieser einzigen AWMF Leitlinie nachweisbar ist.
Selbst wenn sie zahlreiche, schwerste Verletzungen an allen anderen Organen haben!
Diesen Unfallverletzten nützt es sehr wenig, wenn sich Patienten und Patientenverbände in der Öffentlichkeit nur gegen einzelne Details dieser Leitlinie zu Gehirnverletzungen protestieren.
(Z.B. ob sich mit einem einzigen Röntgenbild oder Laborbefund 100% sicher eine Gehirnverletzung ausschließen lässt. Ob bei dieser Leitlinie weniger Ärzte als bei der Leitlinie der Gesellschaft für Unfallverletzungen, [i](die für alle Organe gilt) beteiligt waren....)[/i]
Anstatt einfach einmal, öffentlich klar und deutlich das eigentliche Grundproblem anzuprangern, dass diese Leitlinie zu „Gehirnverletzung“ nur ausschließlich für ein einziges Organ gilt.
Somit bleiben alle Schädigungen an anderen Organen unberücksichtigt und trotz zahlreichen Verletzungen werden, diesen Patienten sämtliche Ansprüche verwehrt.
Das selbe, bei Unfallverletzungen eigentlich unvorstellbare Prinzip, findet jedoch analog laufend bei der Borreliose Anwendung.
Die Diskussionen zu den Details der DNG Leitlinie zur „Neuroborreliose“ sind sicher wichtig.
Doch wer stellt endlich einmal klar, dass diese Leitlinie für die überwiegende Mehrheit der Borreliosepatienten überhaupt nicht gültig ist und nicht einmal die minimalen Anforderungen an eine Leitlinie erfüllt !
Nur z.B. eine der grundlegende Frage zum Geltungsbereich dieser Leitlinie?
Für welche Patientengruppe gilt eigentlich diesen Leitlinie?
Wie wird eigentlich eine „Neuroborreliose“ definiert und vor allem wo ist dessen genaue Abgrenzung zu den weiteren vielfach möglichen Borreliosemanifestationen?
Im Deutschen Instrument zur methodischen Leitlinien-Bewertung (DELBI) wird unter Geltungsbereich Pos. 3 eine eindeutige Beschreibung der Patientengruppe, für die Leitlinie Anwendung finden soll, gefordert!.
3. Die Patienten, für die die Leitlinie gelten soll, sind eindeutig beschrieben.
Die Anwendung einer Leitlinie kann sich auf bestimmte Patientengruppen oder Erkrankungsstadien beschränken oder sie kann sich auf alle in Frage kommenden Patienten beziehen.
Die Patientengruppe(n), für die die Leitlinie Anwendung finden soll(en), sollte klar beschrieben sein, und zwar unter Angabe von Alter, Geschlecht, Beschreibung der Erkrankung und ihres Schweregrads sowie von Komorbiditäten.
Das Statement muss mit "Trifft überhaupt nicht zu" "1" beantwortet werden, wenn die Patientenzielgruppe nicht benannt wird bzw. nur indirekt aus dem Text der Leitlinie auf die Patientenzielgruppe geschlossen werden kann.
Eine Beantwortung mit "2" setzt eine einfache Nennung der Patientenzielgruppe voraus.
Eine Beantwortung mit "3" erfordert die ergänzende Darlegung von Merkmalen, die Einschluss oder Ausschluss bedingen, wie beispielsweise Alter, Geschlecht, bestimmte Schweregrade, Komorbiditäten (z. B. Eine Leitlinie zur Behandlung bei Depression bezieht sich nur auf Patienten mit "Major-Formen" nach den DSM-IV Kriterien und gilt nicht für Patienten mit psychotischen Symptomen oder für Kinder).
Für eine Antwort mit "Trifft uneingeschränkt zu" "4" ist die präzise Beschreibung der Patientengruppe und darüber hinaus des Versorgungsbereichs, für den die Leitlinie gelten soll, erforderlich (z. B. Eine Leitlinie zur Behandlung bei Diabetes mellitus bezieht sich nur auf Typ-2-Diabetiker ohne kardiovaskulärer Komorbidität und beschreibt nur die primärärztliche (ambulante Versorgung).
Also wo ist denn in dieser DNG Leitlinie eine eindeutige Beschreibung für welche Patientengruppen oder Erkrankungsstadien diese gilt? Gescheige Komorbiditäten!
Bei der Leitlinie zur Neuroborreliose muss allein diese wichtige Frage mit "Trifft überhaupt nicht zu" beantwortet werden!
Was ist eigentlich eine „Neuroborreliose“ und welche Patientengruppe fällt eigentlich darunter?
Ist diese nur bei einem Befall des „zentralen Nervensystems“ bei dem möglicherweise im akuten Stadium ein positiver Liquorbefund zu erwarten ist?
Das aber noch heftig umstritten ist, siehe z.B. Aussagen des RKI!
Welcher Befund ist eigentlich im chronischen Stadium der Neuroborreliose zu erwarten, das in dieser Leitlinie nicht beantwortet wird?
Was ist eigentlich bei Befall des peripheren Nervensystems, bei dem logischerweise kaum ein pos. Liquorergebnis zu erwarten ist?
Z.B. Polyneurophatie in den Füßen?
Ist das nun ebenfalls eine „Neuroborreliose“ oder keine?
Geschweige die 97% der Borreliosepatienten mit weiteren Manifestationen, für die diese Leitlinie überhaupt nicht gültig ist, aber aufgrund dieser alle Ansprüche auf Leistungen verweigert werden? Usw. usw.
Wer setzt sich mit diesen Problemen auseinander und stellt diese konkreten, für alle Patienten entscheidenden Fragen an die Leitlinienautoren, AWMF, RKI, NRZ.. ?