Inkognito schrieb:Im Deutschen Instrument zur methodischen Leitlinien-Bewertung (DELBI) wird unter Geltungsbereich Pos. 3 eine eindeutige Beschreibung der Patientengruppe, für die Leitlinie Anwendung finden soll, gefordert!.Gefordert wird da gar nix, das Zauberwort heißt „sollte“. Auch wenn das Statement mit „Trifft überhaupt nicht zu“ beantwortet wird, hat das keinerlei Einfluss auf eine S1-Empfehlung, die noch nicht einmal eine Leitlinie ist. DELBI ist lediglich ein Bewertungsinstrument zur Beurteilung der methodischen Qualität. S1-Empfehlungen sind unterster Standard, der nicht zu unterbieten ist. Keine Evidenz, kein Konsens, keine nachvollziehbare Methodik (Leitlinienreport).
Die Kriterien sollen vor allem Leitlinienautoren unterstützen. Bei Nichteinhaltung folgen keine Konsequenzen, wie sich auch bei den Interessenskonflikten zeigte. Bei der AWMF wurden u.a. fehlende Interessenskonflikte in dieser Leitlinie beanstandet. Einige wurden nachgetragen, andere ignoriert. Die AWMF-Leitlinienkommission prüft nach eigenen Angaben lediglich formale, methodische Aspekte, nicht aber inhaltliche Angaben oder gar Leitlinieninhalte. Fraglich, was es da bei S1-Empfehlungen überhaupt zu prüfen gibt?