30.12.2013, 21:15
(23.11.2013, 18:16)Rosa45 schrieb: Das heißt, wenn ein Klagegegner Dir z.B. eine Reha ablehnt, weil die Borreliose fachärztlich ambulant behandelt werden muss - dann kann sie sich später nicht drauf berufen, das diese Krankheit überhaupt nicht vorläge.
Das würde auch bedeuten, oder sehe ich das falsch, wenn in der Reha die Borreliose akzeptiert wurde und ein Verdacht auf Befundung in der Reha z.B. bei Veränderungen am Herz auf Neuroborreliose gestellt wurde und im Entlassungskurzbrief Hauptdiagnose Borreliose (an erster Stelle steht) und als weitere Maßnahmen "Laut Labor ist ein Borrelienrezidiv nicht sicher auszuschließen, wir empfehlen weitere Laborkontrollen, ggf. eine nochmalige Antibiose" - das das die Klagegegner nicht so einfach unter den Tisch kehren können.
Zumal im Labor da auch eine positive Borrelien-Serologie noch vorhanden war....
Im ausführlichen Brief ist dann die Borreliose mit V versehen (Verdacht) und nach hinten verückt in der Reihenfolge der Diagnosen.
Natürlich wirds erst mal unterschlagen.
LG
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