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Urteil: Leitlinien der DBG werden nicht anerkannt
#52

(30.12.2013, 21:15)FreeNine schrieb:  Das würde auch bedeuten, oder sehe ich das falsch, wenn in der Reha die Borreliose akzeptiert wurde und ein Verdacht auf Befundung in der Reha z.B. bei Veränderungen am Herz auf Neuroborreliose gestellt wurde und im Entlassungskurzbrief Hauptdiagnose Borreliose (an erster Stelle steht) und als weitere Maßnahmen "Laut Labor ist ein Borrelienrezidiv nicht sicher auszuschließen, wir empfehlen weitere Laborkontrollen, ggf. eine nochmalige Antibiose" - das das die Klagegegner nicht so einfach unter den Tisch kehren können.

Zumal im Labor da auch eine positive Borrelien-Serologie noch vorhanden war....
Im ausführlichen Brief ist dann die Borreliose mit V versehen (Verdacht) und nach hinten verückt in der Reihenfolge der Diagnosen.

Natürlich wirds erst mal unterschlagen.
LG

Hallo FreeNine,

leider nein. Beispiel: bei mir wurde die Reha im ersten Anlauf abgelehnt, da man die Borreliose weiter ambulant behandeln müsse - in der Begründung der Ablehnung der Rente (Gericht) steht dann als Begründung des ärztlichen Dienstes der DRV drin, das ich niemals Borreliose hatte.

Die Befunde sagen nur aus, das auf Grund Deines Krankheitsbildes der dringende ärztliche Verdacht besteht, das bei Dir Borreliose ein Rezidiv (wieder aufflammend, wiederkehrend) möglich ist. Allerdings aus der Formulierung heraus wird bestätigt, das Du Borreliose bereits schon hattest.
Bei mir stehen bei der Borreliose immer z.N. (Zustand nach) und G (gesichert).
PS.: Sei Vorsichtig mit der Neuroborreliose - wegen Liquor, Veränderungen am Herzen gehen nicht unbedingt mit einer Neuroborreliose einher - das wäre im peripheren Nervensystem genauso möglich, da wäre das lt. Leitlinien allerdings keine Neuroborreliose.

LG Rosa
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