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Informationen zur Klage beim Sozialgericht
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Wie läuft so ein Verfahren ab? Welche Kosten kommen auf mich zu? Was muss ich beachten? Wo kann ich ansetzen? All das sind Fragen, die sich viele stellen, wenn sie eine Klage in Betracht ziehen. Diese allgemeinen Informationen sollen einen ersten Überblick verschaffen.

Die Angaben sind selbstverständlich ohne Gewähr. Sie wurden sorgfältig recherchiert und geprüft, aber dennoch ist nicht auszuschließen, dass sich irgendwo ein Fehler eingeschlichten hat. Entsprechende Hinweise werden gerne angenommen. Auch können sie nur der allgemeinen Information dienen. In konkreten Fällen ist es ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden. Geeignet wäre ein Fachanwalt für Sozialrecht mit entsprechenden Erfahrungen oder ein Rentenberater.

Sozialgerichtsverfahren

Unterscheiden muss man das Sozialgerichtsverfahren von zivilrechtlichen Verfahren, für die die Zivilprozessordnung (ZPO) gilt. Zum Zivilrechtsstreit bei Borreliose gehört z.B. die Klage auf Schadensersatz wegen Behandlungsfehler. Die Sozialgerichtsbarkeit dagegen regelt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der Sozialversicherung wie z.B. die Anerkennung als Berufskrankheit. Die Zuständigkeit des Sozialgerichts bestimmt sich nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die ZPO gilt, sofern im SGG nicht anderweitiges geregelt ist.

Die Sozialleistungsgesetze sind im Sozialgesetzbuch (SGB) zusammengefasst und bestehen im Wesentlichen aus

- der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI),
- der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V),
- der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII),
- der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III) und
- der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI).

Sozialgerichtsgesetz (SGG):
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/

Sozialgesetzbuch (SGB I – XII) und weitere Sozialgesetze:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/

Zivilprozessordnung (ZPO):
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/

Die Sozialgerichtsbarkeit umfasst das jeweils zuständige Sozialgericht (SG) als erste Instanz für die Klage, das Landessozialgericht (LSG) für die Berufung und Beschwerde sowie das Bundessozialgericht (BSG) für die Revision.

http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcm...2.c.734.de

Die Sozialgerichte in Deutschland sind über folgenden Link abrufbar:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/index.php

Kosten eines Sozialgerichtsverfahrens

Das Sozialgerichtsverfahren ist für Bürger grundsätzlich kostenfrei (Schutzbedürftigkeit der Betroffenen), auch wenn der Prozess verloren wird. Die Kosten des Prozessgegners müssen bei einem verlorenen Prozess nicht erstattet werden. Die Kostenfreiheit umfasst auch die Kosten für Gutachten, die das Gericht im Rahmen der Ermittlungen einholt. Die eigenen Prozesskosten wie Fahrtkosten, Rechtsanwaltskosten oder selbst initiierte Gegengutachten sind dagegen meist selbst zu tragen. Wird der Prozess gewonnen, sind diese Kosten unter Umständen von der Gegenseite zu erstatten. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist nur in letzter Instanz vor dem BSG zwingend erforderlich, aber aufgrund der zahlreichen Fallstricke immer anzuraten. Über die Kostenfrage entscheidet letztlich das Gericht im Zusammenhang mit dem Urteil.

Beantragt der Kläger ein Gegengutachten (§ 109 SGG), fordert das Gericht in der Regel einen Kostenvorschuss ein (§ 17 Abs. 1 GKG). Die Kosten des Gegengutachtens sind endgültig zu tragen, falls das Gericht diese Kosten nicht nachträglich übernimmt, z.B. weil das Gutachten zur weiteren Aufklärung beigetragen und entsprechend Einfluss auf den Verfahrensverlauf genommen hat. Die Kosten eines Gutachtens liegen im 4-stelligen Bereich. Als Kostenvorschuss wird über Beträge um die 1.500 Euro berichtet.

Hat der Kläger eine private Rechtsschutzversicherung, die Sozialrechtsschutz beinhaltet, kann er bei seiner Versicherung eine Deckungszusage für das Gutachten einholen und diese mit dem Antrag nach § 109 SGG an das Gericht einreichen.

Verfügt ein Kläger nicht über die finanziellen Mittel für einen Anwalt, hat er Anspruch auf Beratungshilfe und im Prozess auf Prozesskostenhilfe, die jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft sind. Die Einholung eines Gegengutachtens nach § 109 SGG ist nicht über die Prozesskostenhilfe abgedeckt.

Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe finden sich zum Teil bei den Sozialgerichten:
http://www.sozialgericht-braunschweig.ni...stenhilfe/
http://www.lsg.berlin.brandenburg.de/six...attPKH.pdf
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcm...2.c.738.de

Die wichtigsten Gebühren vor dem Sozialgericht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Ber...ebSoz.html

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/

Mutwillenskosten (§ 192 SGG)

Muss durch das Verschulden des Klägers eine mündliche Verhandlung vertagt oder ein neuer Verhandlungstermin angesetzt werden, z.B. weil wichtige Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht wurden, kann das Sozialgericht einem Prozessbeteiligten wegen rechtsmissbräuchlicher Prozessführung die Kosten auferlegen.

Kosten können dem Kläger auch auferlegt werden, wenn er einen Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm beim Verhandlungstermin die Aussichtslosigkeit vom Gericht erläutert wird. Dafür reicht eine ungünstige Beweissituation allein nicht aus, es muss vielmehr ein gewisses Maß an Aussichtslosigkeit bestehen (LSG Bayern, L 8 AL 130/05 U. L 2 U 124/04), der Beteiligte muss in hohem Maß uneinsichtig sein (LSG Rheinland-Pfalz, L 5 KR 51/06). Das Gericht hat auf die Mutwillenskosten bei Fortführung des Rechtsstreits hinzuweisen und die Umstände, die die Missbräuchlichkeit begründen, darzulegen.

http://dejure.org/gesetze/SGG/192.html

Rentenberater

Alternativ zu einem Rechtsanwalt gibt es noch die Möglichkeit, sich an einen Rentenberater zu wenden. Rentenberater sind wie Rechtsanwälte tätig und verfügen über spezielle Kenntnisse im Bereich Sozialrecht, insbesondere der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung. Die Befugnisse von Rentenberatern ergeben sich aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG bzw. RDGEG).

Weitere Informationen beim Bundesverband der Rentenberater e.V.:
http://www.rentenberater.de/index.php?op...Itemid=211

Ablauf eines Sozialgerichtsstreits

Grund für eine Klage beim Sozialgericht ist meist eine Leistung, die zurückgewiesen wird. Um einen Anspruch geltend zu machen, wendet man sich zunächst an die zuständige Behörde. Diese entscheidet über diesen Anspruch mittels Bescheid, der auf Verlangen schriftlich zu erteilen ist. In der Regel erfolgt der Bescheid ohnehin schriftlich, ohne dass dies eingefordert werden muss. Ist der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er dagegen Widerspruch einlegen (§§ 78 ff SGG). Der Widerspruch muss binnen eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids eingelegt werden (vgl. § 84 SGG). Wie, bis wann und bei wem Widerspruch erhoben werden kann ergibt sich aus der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung. Erkennt die Behörde diesen Anspruch weiterhin nicht an, erlässt sie einen Widerspruchsbescheid in dem dargelegt wird, weshalb der Anspruch nicht bestehen soll (§ 85 SGG). In dem Fall wäre der nächste Schritt eine Klage vor dem Sozialgericht.

Um Klage zu erheben genügt ein einfaches Schreiben oder eine mündliche Aussage zur Niederschrift beim Sozialgericht (§90 SGG). Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids erhoben werden (§ 87 SGG). Der Eingang der Klage wird vom Sozialgericht bestätigt.

Das Sozialgericht (SG) ist zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet (Amtsermittlungsgrundsatz). Im Rahmen dieser Ermittlungen holt das SG Auskünfte und Gutachten ein, kann Akten von Behörden oder anderen Prozessen beiziehen und Zeugen vernehmen. Damit die behandelnden Ärzte Auskunft erteilen dürfen, muss der Kläger diese Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Ggf. wird das Gericht auch ein Gutachten in Auftrag geben.

Ist der Kläger mit dem erstellten Gerichtsgutachten unzufrieden, hat er die Möglichkeit nach
§ 109 SGG ein Gegengutachten durch einen Arzt seines Vertrauens zu beantragen. Diesem Antrag muss das Sozialgericht grundsätzlich folgen (siehe auch Kosten Sozialgerichtsverfahren und Gegengutachten).

Um den Parteien Gelegenheit zu geben sich zur Sache zu äußern, bestimmt das Gericht meist einen Erörterungstermin. Dieser Termin ist nichtöffentlich und führt nicht zu einem Urteil. Die mündliche Verhandlung dagegen ist öffentlich. Das nach der mündlichen Verhandlung folgende Urteil wird den Beteiligten mit entsprechender Begründung für die Entscheidung schriftlich zugestellt. Mit Einverständnis aller Beteiligten kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Rechtsstreit weder rechtlich noch tatsächlich schwierig ist (§105 SGG). In diesem Fall ergeht ein Gerichtsbescheid (§ 124 SGG). Weitere Möglichkeiten sind ein Vergleich, der zwischen Kläger und Beklagten ausgehandelt wird
(§ 101 SGG), das Anerkenntnis eines Beklagten, dass der Anspruch besteht oder die Klagerücknahme des Klägers (§ 102 SGG).

Gegen das Urteil des Sozialgerichts kann Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt werden (§§ 143 ff. SGG). Im Schriftsatz bzw. beim Vorbringen zur Niederschrift ist das Urteil zu nennen, das Ziel der Berufung und die Tatsachen bzw. Beweismittel, die den Berufungsantrag stützen (§ 151 Abs. 3 SGG). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung erfolgen (§ 151 Abs 1 SGG).

Fällt auch das Urteil des Landessozialgerichts nicht zufriedenstellend aus, kann gegen dieses Urteil Revision beim Bundessozialgericht (BSG) eingereicht werden (§§ 160 ff SGG). Das BSG prüft jedoch lediglich, ob die Gesetze richtig angewendet wurden (§ 162 SGG). Beim BSG besteht Anwaltszwang. Hat das LSG die Revision nicht zugelassen, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG zu erheben (§ 160a SGG). Revisionsgründe sind z.B. das Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung oder ein erheblicher Verfahrensfehler im bisherigen Prozess (§ 160 Abs. 2 SGG).

Soll ausschließlich über grundsätzliche Rechtsfragen entschieden werden, kann bei Einigkeit der Beteiligten nach einem Urteil des Sozialgerichts auch direkt ein Verfahren beim Bundessozialgericht erfolgen (Sprungversion).

http://www.sg-frankfurt-oder.brandenburg...eite_sgf_1

http://www.beratung-kann-helfen.de/wider...e-ich.html

Verzögerungsrüge § 198 GVG

Die Dauer eines Verfahrens kann sich hinziehen. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist individuell und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Besteht Anlass zur Besorgnis, dass ein Verfahren vom Gericht verzögert und deshalb nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird und entstehen dem Kläger dadurch Nachteile, hat er die Möglichkeit, eine Verzögerungsrüge zu erheben.. Eine Entschädigung infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens kann nur erhalten, wer eine Verzögerungsrüge erhoben hat.

Das Verfahren der Verzögerungsrüge ist noch relativ neu, entsprechend gibt es dazu noch wenige Urteile und Erfahrungen.

Weitere Informationen dazu sowie eine Musterformulierung finden sich hier:
Verzögerungsrügen richtig formulieren
http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/2...ieren.html

Klagearten

Die Art der einzureichenden Klage hängt davon ab, was eingeklagt wird. Wer z.B. auf Zahlung einer Rente klagt, wird Leistungsklage erheben kombiniert mit einer Anfechtungsklage, da er den ablehnenden Bescheid der Behörde anfechten muss.

Die verschiedenen Klagearten sowie entsprechende Formulierungen dazu finden sich z.B. hier:

http://www.dvbs-online.de/spezial/2006-1...13-815.htm

Einsichtsrecht in Patientenunterlagen und Akteneinsicht im Sozialrecht


Darüber hat Amethyst bereits ausführlich berichtet. Der Vollständigkeit halber wird es hier nochmals erwähnt
http://forum.onlyme-aktion.org/showthrea...31#pid5631

Nach Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes ist das Recht auf Einsicht in die Patientenakte in § 630g BGB inzwischen ausdrücklich gesetzlich geregelt. Eingeschränkt wird das Einsichtrecht, wenn erhebliche therapeutische Gründe dagegen sprechen. Dies wäre der Fall, wenn der Patient vor Informationen geschützt werden soll, die ihm schaden könnten. Verweigert ein Arzt die Einsicht, muss er konkrete und belegbare Anhaltspunkte dazu vorbringen.

Patientenrechtegesetz Akteneinsicht:
http://www.patienten-rechte-gesetz.de/pa...sicht.html

Das Einsichtrecht besteht in der Regel auch für Unterlagen bei der Krankenkasse, Rentenversicherung oder Berufsgenossenschaft.
Das Einsichtsrecht für Sozialgerichtsverfahren ist in § 120 SGG festgelegt.

Vor dem Einreichen einer Klage ist es ratsam, sich alle Befunde zu besorgen und am besten zeitnah ein Erinnerungsprotokoll über Krankheitsverlauf, Untersuchungen, Gespräche usw. zu fertigen, evtl. auch wer dafür als Zeuge in Frage kommt. Unbedingt sollte man von seinem Recht zur Akteneinsicht Gebrauch machen, denn nur so kann die Vollständigkeit und Richtigkeit der Akten geprüft werden. Dafür wäre z.B. folgende Formulierung denkbar:

Hiermit beantrage ich, mir alle ärztliche Zeugnisse und Gutachten, die Grundlage für Ihren Bescheid waren, in Fotokopie zu übersenden.

Stellt sich nach Akteneinsicht heraus, dass z.B. wesentliche Unterlagen fehlen oder nicht berücksichtigt wurden, wäre dies beim Widerspruch einwendbar z.B.

In den Unterlagen fehlen Berichte von folgenden Stellen, die für die Beurteilung relevant sind:
1. …
2. …
3. …
Dies widerspricht dem Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X Satz 2. Bitte fordern Sie für die Bearbeitung des Widerspruchs noch Berichte von den genannten Stellen an….


Hier wird das Vorgehen vom Antrag bis zur Klage detailliert geschildert, auch finden sich Musterschreiben zu Akteneinsicht und Widerspruchsbescheid:
Sozialverband VDK - Vom Antrag über den Widerspruch bis zur Klage
https://www.vdk.de/ov-weilheim-teck/ID99121
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Informationen zur Klage beim Sozialgericht - von landei - 14.02.2014, 13:56
RE: Informationen zur Klage beim Sozialgericht - von landei - 14.02.2014, 14:03
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