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Informationen zur Klage beim Sozialgericht
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Gerichtsgutachten

Zur Klärung eines medizinischen Sachverhalts kann das Sozialgericht auf weitere Ermittlungen verzichten, wenn die vorliegenden Dokumente die medizinische Sachlage ausreichend dokumentieren. Meist wird jedoch vom Gericht ein Gutachter/medizinischer Sachverständiger beauftragt. Bei Klagen zur gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung müssen dem Kläger 3 Gutachtervorschläge gemacht werden, von denen er sich für einen entscheiden muss. Der Gutachter wird vom Gericht mittels Beweisbeschluss bestimmt.

Bei jedem Verfahren hat sich das Gericht von der persönlichen und fachlichen Eignung des Sachverständigen zu überzeugen, ggf. unter Zuhilfenahme der Ärztekammern. Die Landesärztekammern führen Gutachterverzeichnisse mit entsprechenden Fachärzten, auch die Fachgesellschaften wie z.B. die DGN oder die DGPPN zertifizieren Gutachter und führen Gutachterlisten. (Eine Liste der DGN-Gutachter findet sich im vereinsinternen Bereich).

Das Sozialgericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 103 SGG). Wird nur ein Gutachter auf einem medizinischen Fachgebiet herangezogen, sollte der Kläger prüfen, ob das Gericht nicht von Amts wegen den Sachverhalt mittels weiterer Gutachten anderer medizinischer Fachgebiete (§ 106 SGG) aufklären muss. Das gilt natürlich insbesondere für multimorbide Krankheitsbilder. Oftmals ergibt sich z.B. nur beim Zusammenspiel verschiedenster Einschränkungen eine Erwerbsminderung. Eine unvollständige Sachverhaltsaufklärung kann sowohl in der Berufung als auch bei Revision beanstandet werden.

Es liegt im Ermessen des Gerichts, das Erscheinen eines Sachverständigen anzufordern, um sein schriftliches Gutachten zu erläutern (§ 411 Abs. 3 ZPO). In einer mündlichen Anhörung kann den Parteien gestattet werden, dem Sachverständigen Fragen zum Gutachten vorzulegen, die zur Aufklärung dienlich sind. In jedem Fall aber hat ein Beteiligter eines Verfahrens das Recht, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält.

Nach § 128 Abs. 2 SGG dürfen der Entscheidung des Sozialgerichts nur diejenigen Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Das gilt auch für medizinische Erfahrungssätze, die meist aus Lehrbüchern oder bereits vorliegenden Gutachten übernommen werden. Erfolgt lediglich ein mündliches Gutachten am Verhandlungstermin, dem in der Regel ein Urteil folgt, ist einem Antrag auf Vertagung stattzugeben. Den Beteiligten muss Gelegenheit gegeben werden, die Auffassung des Gutachters mit Hilfe eines sachkundigen Beraters auf ihre Schlüssigkeit überprüfen zu können.

Ist der Zeitablauf zwischen Erstellung des Gutachtens und gerichtlicher Entscheidung erheblich und liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass sich in dieser Zeit der Gesundheitszustand des Klägers erheblich verschlechtert hat, wäre dies ein zwingender Grund für eine weitere Beweiserhebung (weiteres Gutachten).

Bundessozialgericht: Berufsunfähigkeit - Verschlechterung der körperlichen Leistungsfähigkeit - Verweisungstätigkeit
BSG, Urteil vom 9. 4. 2003 - B 5 RJ 34/02 R (lexetius.com/2003,861)
http://lexetius.com/2003,861

Das Gutachten ist den Beteiligten mit Abschrift mitzuteilen (§ 107 SGG). Einwendungen gegen das Gutachten, Anträge oder Ergänzungsfragen können innerhalb eines angemessenen Zeitraums eingereicht werden. Das Gericht kann auch eine Frist setzen (§ 411 ZPO).

Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen, der Beweisaufnahme und nach freier Überzeugung hat das Gericht zu entscheiden, ob es einer Behauptung Glauben schenkt. Im Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung ausschlaggebend waren (§ 286 Abs. 1 ZPO).

Anspruch der Beteiligten auf ergänzende Anhörung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens:

http://www.reha-recht.de/fileadmin/downl...2008-2.pdf

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

Ein Sachverständiger/Gutachter kann wegen Befangenheit abgelehnt werden (§ 406 Abs. 1 ZPO), wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (§ 42 Abs. ZPO). Es kommt nicht darauf an, ob ein Gutachter wirklich befangen ist. Entscheidend ist, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Gutachters zu zweifeln. Erhält ein Kläger z.B. keine Gelegenheit, dem Gutachter seine Beschwerden zu schildern, rechtfertigt auch das die Besorgnis der Befangenheit.

Die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit und deren Folgen – Ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung:
http://www.bskp.de/presse/432-die-ablehn...chung.html

Mitwirkungspflichten

Der Kläger hat zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts mitzuwirken (§ 103 SGG). Damit die behandelnden Ärzte Auskunft erteilen dürfen, hat er diese Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Die Mitwirkungspflicht, insbesondere in Bezug auf weitere Untersuchungen, muss jedoch verhältnismäßig und zumutbar sein. Eine Mitwirkungspflicht ist zu verneinen, wenn Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Dabei sind der aktuelle Stand der Wissenschaft, der Gesundheitszustand und die psychische Verfassung des Betroffenen zu berücksichtigen. Ebenfalls ist eine Mitwirkungspflicht zu verneinen, wenn erhebliche Schmerzen oder psychische Belastungen damit verbunden sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht z.B. nicht für eine Lumbalpunktion. Der Gutachter hat die ablehnende Haltung zu akzeptieren, wird dies aber im Gutachten in „angemessener Form zum Ausdruck bringen“.
(Quelle: Neurologische Begutachtung – Einführung und praktischer Leitfaden).

Verweigert der Kläger im Sozialgerichtsverfahren eine ärztliche Untersuchung ohne berechtigten Grund, wird das Gericht entsprechend nach Aktenlage entscheiden. Da eine Mitwirkung nicht erzwungen werden kann, hat der Beteiligte die Folgen zu tragen, wenn dadurch ein geltend gemachter Anspruch nicht festgestellt werden kann.

Ein genereller Ausschluss einer Begleitperson zur gutachterlichen Untersuchung ist nicht rechtens. Lehnt der Sachverständige eine Begleitperson ab, muss er dafür sachliche Argumente vorbringen. Allein der Hinweis auf Störung des Vertrauensverhältnisses oder die Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Begutachtung reichen dafür nicht aus. Ein solcher Hinweis rechtfertigt eher das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen.

(LSG Rheinland-Pfalz v. 23.02.2006, L 4 B 33/06 SB).
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayU...92756BDA11}

Bundessozialgericht, Beschluss v. 27.11.2007, Az.: B 5a/5 R 60/07 B:
https://www.jurion.de/de/document/show/0:3344673,0/

DVfR – Zur Ablehnung von Sachverständigen im Sozialgerichtsprozess
(betreffend eine Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen, wenn ein Sachverständiger ausschließlich für Versicherer tätig wird)
http://www.reha-recht.de/fileadmin/downl...ndigen.pdf

Wie kann man sich auf eine bevorstehende Begutachtung vorbereiten? Sehr nützliche Hinweise dazu finden sich im
Merkblatt für die ärztliche Begutachtungen:
http://www.rentenberatung-schilbach.de/R...chtung.pdf

Gegengutachten

Im Sozialgerichtsgesetz gibt es neben Gutachten von Amts wegen auch die Besonderheit der Anhörung eines vom Kläger benannten Arztes (§ 109 SGG), der auf Antrag gehört werden muss. Das kann jedoch nur einmal eingefordert werden. Das Gericht hat dem Kläger eine angemessene Frist einzuräumen, um einen geeigneten Arzt zu finden. Einen Antrag nach
§ 109 SGG kann das Gericht nur ablehnen, wenn es der Überzeugung ist, dass durch das weitere Gutachten lediglich das Verfahren verschleppt und der Rechtsstreit verzögert werden soll (§ 109 Abs. 2 SGG).

Bei einem Gutachten nach § 109 SGG handelt es sich um ein gerichtliches Sachverständigengutachten und kein Privatgutachten. Ein Privatgutachten ist es, wenn ein Beteiligter von sich aus einen Arzt mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und dieses dann dem Gericht vorlegt. Dieses Gutachten wird dann nicht als Sachverständigenbeweis gewertet.

Der vom Antragsteller ausgewählte Arzt muss überzeugend sein, da einem vom Gericht berufenen Gutachter ein hoher Vertrauensvorschuss eingeräumt wird. Der Gegengutachter befindet sich in einer wesentlich schlechteren Ausgangsposition und muss sich dieses Vertrauen erst durch qualifizierte, sachliche und ausgewogene Argumentation erarbeiten. Der Gegengutachter sollte die Mängel des Vorgutachtens sachlich und detailliert benennen. Es empfiehlt sich, als Gegengutachter möglichst nicht den behandelnden Arzt zu wählen, da dieser vom Gericht oft als Beistand des Klägers und somit als nicht unparteiisch angesehen wird. Auch sollte der Gutachter nicht fachfremd sein und sich auf dem entsprechenden Sachgebiet qualifiziert haben.

Das Gericht hat sich nach allgemein gültiger Rechtsprechung mit dem vorgelegten Gegengutachten auseinanderzusetzen und ggf. auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum gerichtlichen Gutachten ergibt.

Der Sachverständige/Gutachter

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in der Medizin nicht geschützt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft. Im Prinzip kann sich jeder Sachverständiger nennen. Wer jedoch in der Öffentlichkeit als medizinischer Sachverständiger auftritt, hat sich an gewisse Rechtsvorschriften, die sich aus der Rechtsprechung zum Sachverständigen ergeben, zu halten.

Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger ist zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet (§ 407 Abs. 1 ZPO). Bei Arbeitsüberlastung oder Befangenheit wird das Gericht ihn in der Regel von seiner Begutachtungspflicht entbinden. Nach Eingang des Auftrags hat er zu prüfen, ob er die notwendige fachliche Kompetenz und Erfahrung besitzt, die erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Fragestellungen ausreichend zu beantworten. (§ 407a Abs. 1 ZPO).

Zur Erteilung des Gutachtens erteilt ihm das Gericht Weisungen, z.B. welche Tatsachen der Begutachtung zugrunde zu legen sind oder in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist. An diese Weisungen hat er sich zu halten.

Der Gutachter hat die gesetzliche Pflicht, das Gutachten persönlich zu erstellen Er wird vom Gericht beauftragt, weil er durch sein Wissen und seine Erfahrung zur Sachaufklärung beitragen soll. Falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt, hat der Gutachter sachverständige Hilfskräfte im Gutachten namentlich zu benennen und den Umfang ihrer Tätigkeiten in Bezug auf das Gutachten anzugeben. Weigert sich ein Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten oder hält Akten oder sonstige Unterlagen zurück, kann das Gericht ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegen und gegen ihn ein Ordnungsgeld festsetzen (§ 409 ZPO). Dasselbe gilt bei unentschuldigtem Versäumen der Frist für die Erstattung des Gutachtens.

Die Haftung eines Sachverständigen

Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen ist in § 839a BGB geregelt. Kommt es durch ein unrichtiges Gutachten, das vorsätzlich oder grob fahrlässig entstanden ist, zu einer gerichtlichen Entscheidung, durch die dem Kläger ein Schaden entsteht, hat er den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Ein unrichtiges Gutachten wäre z.B., wenn es falsche Tatsachenbehauptungen oder fehlerhafte Schlussfolgerungen enthält oder bei Wahrscheinlichkeit eine höhere Sicherheit vorspiegelt. Die Umstände, die eine grobe Fahrlässigkeit begründen, müssen dargelegt und unter Beweis gestellt werden. Es reicht nicht aus, Widersprüche zwischen dem Gerichtsgutachten und einem Privatgutachter zu behaupten. Wird dem Sachverständigen eine bewusst falsche Aussage nachgewiesen, wäre dies möglicherweise sogar strafrechtlich relevant (§ 153 StGB).

In der Musterberufsordnung für Ärzte ist zudem geregelt (§ 25 MBO), dass Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren haben und das Gutachten in einer angemessenen Frist abzugeben ist. Diese Regelung wurde von den Landesärztekammern übernommen. Berufsrechtliche Sanktionen wären z.B. Rüge, Verweis oder Geldbuße.

(Muster)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte:
http://www.bundesaerztekammer.de/page.as...1.100.1143

Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung

Nach ärztlichem Berufsrecht ist bei der Erstellung von medizinischen Gutachten der Facharztstandard zu gewährleisten. Die Aufsicht über die Erfüllung ärztlicher Berufspflichten liegt bei den jeweiligen Landesärztekammern, die auch entsprechende Fortbildungen anbieten.

Gemäß vorliegenden Empfehlungen hat der Sachverständige gewissenhaft zu prüfen, ob er den Prozessparteien gegenüber die gebotene Unbefangenheit besitzt. Im Zweifel hat er das Gericht darüber zu informieren.

„Für die sachgerechte Begutachtung ist die Erfassung aller für die medizinische Begutachtung – und nur dieser – relevanten Sachverhaltsaspekte unverzichtbar.“ Der Gutachter hat zunächst den Sachverhalt vollständig und wertfrei zusammenzufassen, denn das sind die Anknüpfungspunkte, von denen der Gutachter ausgegangen ist. Eine Bewertung kann folglich erst nach Abschluss der notwendigen Untersuchungen stattfinden. Liegen bereits andere Gutachten vor, hat er sich sachlich und inhaltlich damit auseinanderzusetzen. Wenn das Gutachten nicht allgemeinem Lehrbuchwissen entspricht, insbesondere bei Streitfragen, ist die Fachliteratur nachprüfbar zu zitieren.

Näheres ist unter den jeweiligen Empfehlungen zu finden.

AWMF-Leitlinie (S2k) Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung
http://www.aerztekammer-berlin.de/10arzt...chtung.pdf

Ärztekammer Nordrhein – Empfehlungen zur Abfassung von Gutachten (bezogen auf Arzthaftungsprozesse)
http://www.aekno.de/page.asp?pageID=6115#auftrag

„Eine engagierte Rechtsvertretung hinterfragt gutachterliche Bewertungen und zeigt die Schwächen eines Gutachtens auf“, so auf der Internetseite eines Rentenberaters zu lesen. Er verweist dazu auf einen Fall, der für die Klägerin trotz entsprechendem Gutachten noch positiv ausgegangen ist. Die Schwäche des Gutachtens lag u.a. in der unvollständigen Erhebung der Vorgeschichte und Beschwerden.
http://www.genten.de/rm/erwerbsminderung...ter-hinweg

Urheberrecht medizinischer Gutachten

Umstritten ist die weitere Verwertung medizinisch erstellter Gutachten. Von Seiten der Mediziner und Gutachter wird regelmäßig mit Verweis auf das Urheberrecht (§ 2 Abs. 2 UrhG) argumentiert, eine Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte sowie Veröffentlichung wäre nur zulässig, wenn der Gutachter zuvor ausdrücklich dazu seine Einwilligung gegeben hat.

Aus Patientensicht ist das schon deshalb unverständlich, weil damit für Gutachter ein Anreiz geschaffen wird, fremde Gutachten und Auswertungen für die eigene Begutachtung zu nutzen und standardmäßige Beurteilungen dem vorliegenden Fall nicht zwingend gerecht werden. Für die Prüfung hat sich der Gutachter am „aktuellen, wissenschaftlich gesicherten medizinischen Erkenntnisstand“ zu orientieren. Es ist zweifelhaft, ob das einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des Urheberrechts entspricht.

Eine eindeutige Rechtsprechung dazu gibt es nicht. Aus juristischer Sicht wäre der Einzelfall zu prüfen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt in dem Fall beim Gutachter, der sich auf den Urheberrechtsschutz beruft.

Sachverständigen-/Gutachtenpraxis: Besteht an einem Gutachten ein Urheberrecht?
http://www.vbd-ev.de/inhalte/Mitgliederb...rrecht.pdf
O. Schur: Urheberrecht bei Gutachten – aus verwaltungspraktischer Sicht
http://www.medsach.de/MEDSACH-2009-5/Urh...0Mzgw.html
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