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Befangenheit von Gutachtern bei Gericht
#6

fischera schrieb:In der Antwort von Dr. Franke lese ich aber, das Justizministerium könnte ... 2015 oder so.
Das Justizministerium hat dazu geschrieben, die Eingabe der Bundesregierung wurde an das BMJV überwiesen, damit sie bei zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen mit einbezogen wird.

Das Justizministerium bereitet lediglich die Gesetzgebuch vor und berät. Die Gesetzgebung selbst obliegt dem Bundestag und Bundesrat. Für eine Gesetzesänderung braucht es einen entsprechenden Beschluss.

In der letzten Legislaturperiode hatte die Fraktion der Linken eine Anfrage im Bundestag gestellt: Medizinische Gutachten in Gerichtsverfahren. Die Anfrage wurde im März 2013 von der damaligen Regierung (CDU/FDP) folgendermaßen beantwortet: "Nach Abwägung aller Umstände wird aber derzeit keine Notwendigkeit gesehen, eine Gesetzesininitiative durch die Bundesregierung zu ergreifen". Es ist zumindest fraglich, ob die CDU-Fraktion ihre Haltung dazu geändert hat.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/129/1712947.pdf

Im Koalitionsvertrag steht lediglich geschrieben (S.107):
Zitat:Wir wollen einen bürgernahen und effizienten Zivilprozess.
So werden wir den Ländern die Möglichkeit einräumen, bei den Landgerichten spezialisierte Spruchkörper einzurichten. Wir wollen außerdem die Neutralität gerichtlich beigezogener Sachverständiger
gewährleisten und in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden
die Qualität von Gutachten insbesondere im familiengerichtlichen Bereich verbessern

http://www.cdu.de/artikel/der-koalitions...su-und-spd
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Befangenheit von Gutachtern bei Gericht - von landei - 15.03.2014, 09:53
RE: Befangenheit von Gutachtern bei Gericht - von landei - 15.03.2014, 09:54
RE: Befangenheit von Gutachtern bei Gericht - von landei - 18.03.2014, 07:15
RE: Befangenheit von Gutachtern bei Gericht - von landei - 02.04.2014, 23:34
RE: Befangenheit von Gutachtern bei Gericht - von Ehemaliges Mitglied - 03.04.2014, 12:35
RE: Befangenheit von Gutachtern bei Gericht - von landei - 03.04.2014, 14:05

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